{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-10-02","aktenzeichen":"5 StR 400/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 400/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 2. Oktober 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Bremen vom 7. September 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass dieser An-\n\ngeklagte in den Fällen II. 6 und 15 des Urteils jeweils \n\nder Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Be-\n\ntrug schuldig ist, \n\nb) in den Einzelstrafen in diesen beiden Fällen und im \n\nGesamtstrafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten E. \n\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, \n\ndesgleichen seine Kostenbeschwerde aus den Gründen \n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom \n\n1. September 2008. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung (1 b) wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Revision, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen gewerbs- und \n\nbandenmäßigen Betrugs in drei Fällen (Fälle II. 6, 12 und 15, Einzelfreiheits-\n\nstrafen von je einem Jahr) und wegen eines entsprechenden Versuchs \n\n(Fall II. 13, Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten) zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung verurteilt. Seine Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teil-\n\nerfolg, seine Kostenbeschwerde ist unbegründet. \n\n2 \n\nDas im Rahmen einer Verständigung abgelegte Geständnis des Be-\n\nschwerdeführers belegt in Verbindung mit den sonst im Urteil erwähnten Be-\n\nweismitteln und Wertungen noch ausreichend seine gewerbsmäßige Beteili-\n\ngung als Bandenmitglied an den vier gegen ihn ausgeurteilten Taten, indes in \n\nden im Tenor genannten Fällen, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend \n\nbeanstandet, lediglich in Form der Beihilfe. Weitergehende, auch insoweit \n\neine Mittäterschaft tragende Feststellungen sind von einer erneuten Ver-\n\nhandlung nicht zu erwarten. \n\n3 \n\nDer Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend; er hebt die \n\nzugehörigen Einzelstrafen und den Gesamtstrafausspruch auf, und zwar un-\n\nter Aufrechterhaltung aller sonst rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, \n\ndie bei neuer Verhandlung allenfalls um weitergehende Feststellungen er-\n\ngänzt werden dürfen, die den bisherigen nicht widersprechen. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/5-str-400-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/5-str-400-08","retrieved":"2026-07-10 18:50:57.976745+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-02/5-str-400-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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