{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-02","aktenzeichen":"3 StR 396/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 396/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2008 ge-\n\nmäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Wuppertal vom 31. März 2008 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen \n\nFreiheitsberaubung verurteilt worden ist; im Umfang der \n\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur \n\nLast; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, da-\n\nvon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperver-\n\nletzung schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-\n\nlen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und \n\nwegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der \n\nAngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das \n\nVerfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-\n\nklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist. Dies führt zur entspre-\n\nchenden Änderung des Schuldspruchs. \n\nIm verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-\n\nteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe \n\nhat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Einzelfreiheitsstrafen\n\nvon zweimal drei Jahren und sechs Monaten ausschließen, dass das Landge-\n\nricht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für die Frei-\n\nheitsberaubung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten nicht in die \n\nGesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\nRiBGH Hubert befindet sich \nim Urlaub und ist daher \ngehindert zu unterschreiben. \n\n Becker Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/3-str-396-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/3-str-396-08","retrieved":"2026-07-10 18:53:59.201727+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-02/3-str-396-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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