{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"IV ZB 27/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 27/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 1. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. De-\n\nzember 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzuläs-\n\nsig verworfen. \n\nStreitwert: 500 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Klägerin, zweite Ehefrau des am 13. Mai 2006 verstorbenen \n\nErblassers, nimmt die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe als \n\nErben im Wege der Stufenklage auf Erfüllung eines Vermächtnisses in \n\nAnspruch. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil vom 1. Juni \n\n2007 verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen \n\nüber den Bestand des in den Nachlass gefallenen Geldvermögens (Bar-\n\ngeld, Guthaben und Wertpapiere) sowie über sämtliche Nachlassverbind-\n\nlichkeiten - einschließlich Beerdigungskosten - und Nachlassregelungs-\n\nkosten. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht \n\nBerufung eingelegt und begründet. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagten darauf hingewiesen, es sei \n\nnicht ersichtlich, dass der für die Erteilung der Auskünfte erforderliche \n\nAufwand die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteige; \n\ndie Berufung sei daher unzulässig. Dazu haben beide Parteien Stellung \n\ngenommen. Durch den angegriffenen Beschluss hat das Berufungsge-\n\nricht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die \n\nrechtzeitig eingegangene und begründete Rechtsbeschwerde der Be-\n\nklagten. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Das nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel ist unzulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeu-\n\ntung noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\nAuszugehen ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs, wonach für die Bemessung des Wertes des Beschwerdege-\n\ngenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die \n\nAuskunft nicht erteilen zu müssen. Von dem hier nicht gegebenen Fall \n\neines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen kommt es also \n\nauf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschul-\n\ndeten Auskunft erfordert (BGHZ 128, 85, 87 f.; 164, 63, 65 ff.) \n\n5 \n\n1. a) Soweit die Beklagten nach dem landgerichtlichen Urteil ver-\n\npflichtet sind, Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten \n\nanzugeben, geht es nach Ansicht des Berufungsgerichts allein um tat-\n\nsächliche Angaben, die jedenfalls zunächst weder einer anwaltlichen \n\nPrüfung noch einer anwaltlichen Bewertung bedürften; Begriffe wie \n\nNachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten seien Allge-\n\nmeingut und würden deshalb von den Auskunftspflichtigen ohne weiteres \n\nrichtig verstanden. \n\n6 \n\nb) Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, es müsse verwun-\n\ndern, dass die Bedeutung von Begriffen wie Nachlassverbindlichkeiten \n\nund Nachlassregelungskosten als allgemein verständlich angesehen \n\nwürden, denn sie seien in der juristischen Literatur umstritten und unklar. \n\n§ 1967 Abs. 2 BGB rechne zu den Nachlassverbindlichkeiten außer den \n\nvom Erblasser herrührenden Schulden auch die den Erben als solchen \n\ntreffenden Verbindlichkeiten, insbesondere aus Pflichtteilsrechten, Ver-\n\nmächtnissen und Auflagen. Ob dazu außer Zahlungsverpflichtungen \n\nauch Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, zur Her-\n\nausgabe von Sachen, zur Duldung der Befriedigung, zur Abgabe einer \n\neidesstattlichen Versicherung oder zu einer Willenserklärung gehörten, \n\nsei fraglich. Im Schrifttum werde allerdings vertreten, dass Verbindlich-\n\nkeiten aller Art in Betracht kommen (vgl. Lange/Kuchinke, Erbrecht, \n\n5. Aufl. § 47 I 1 S. 1192). Unterschieden werde zwischen Erblasser-\n\nschulden und Nachlasserbenschulden, für die eine Haftung des Erben \n\nauch unabhängig von seiner Erbenstellung in Betracht komme (vgl. Stau-\n\ndinger/Marotzke, BGB [2002] § 1967 Rdn. 5 ff.). Hinsichtlich der den Er-\n\nben als solchen treffenden Verbindlichkeiten werde weiter differenziert \n\nnach Erbfallschulden (etwa aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Aufla-\n\ngen) und Nachlasskosten- und Erbschaftsverwaltungsschulden (wie Kos-\n\nten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen oder der Sicherung \n\ndes Nachlasses, vgl. Staudinger/Marotzke, aaO § 1967 Rdn. 30 ff., \n\n37 ff.). Unklar sei, was unter Nachlassregelungskosten zu verstehen sei; \n\nmöglicherweise könne man sie mit den in der juristischen Literatur ver-\n\nwendeten Begriffen Nachlasskosten- und Verwaltungsschulden gleich-\n\nsetzen. Fraglich sei, ob auch die Erbschaftsteuer erfasst werde (vgl. \n\nStaudinger/Marotzke, aaO § 1967 Rdn. 33); dass deren Höhe nicht ohne \n\nanwaltlichen oder steuerberatenden Beistand ermittelt werden könne, \n\nliege auf der Hand. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht habe sich nicht die Frage gestellt, ob die \n\n8 \n\n9 \n\nBeschwerdeführer überhaupt Umfang und Gegenstand ihrer Auskunfts-\n\npflicht ohne sachkundige Hilfe ermitteln könnten. Damit liege sowohl ein \n\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG als auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. \n\nZudem stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob \n\ndem Auskunftsverpflichteten, wenn der Umfang seiner Verpflichtung mit \n\nRechtsbegriffen beschrieben werde, gestattet sei, sachkundige Hilfsper-\n\nsonen zuzuziehen, oder ob er auf eine Parallelwertung in der Laiensphä-\n\nre verwiesen sei. \n\nc) Damit ist ein Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht darge-\n\ntan. \n\nWie auch die Beschwerde nicht verkennt, ist grundsätzlich geklärt, \n\ndass die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur \n\ndann berücksichtigt werden können, wenn der Auskunftspflichtige selbst \n\nzu einer sachgerechten Auskunft nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - NJW-RR 2007, 1009 Tz. 7 \n\nm.w.N.). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass sie \n\nohne sachkundige Beratung überhaupt außer Stande seien, vom Erblas-\n\nser herrührende oder infolge des Erbfalls entstandene Verbindlichkeiten \n\nzu nennen. Im Hinblick auf welche, näher zu bezeichnende Verbindlich-\n\nkeiten sie im vorliegenden Fall etwa einer sachkundigen Beratung dar-\n\nüber bedürften, ob diese noch von der titulierten Auskunftspflicht erfasst \n\nseien oder nicht, tragen die Beklagten nicht vor. Sie begründen auch \n\nnicht, weshalb sie zur Ermittlung der Erbschaftsteuer fachlicher Beratung \n\nbedürften. In Anbetracht der für die Beklagten als Kinder des Erblassers \n\nhohen Freibeträge (je 205.000 € gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) liegt \n\nnicht auf der Hand, dass sie überhaupt Erbschaftsteuer zu zahlen haben. \n\nEs wäre aber Sache der Beklagten als Berufungskläger gewesen, einen \n\ndie Berufungssumme übersteigenden Wert glaubhaft zu machen (§ 511 \n\nAbs. 3 ZPO). Mithin hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht in \n\nseine Schätzung des für die titulierte Auskunftsverpflichtung benötigten \n\nAufwands keine Anwalts- oder Steuerberatungsgebühren aufgenommen. \n\nAuf die von der Rechtsbeschwerde vermisste Klärung des Umfangs einer \n\ndurch Rechtsbegriffe umschriebenen Auskunftsverpflichtung kam es hier \n\nnicht an. Der angegriffene Beschluss beruht insoweit auch nicht auf einer \n\nVerletzung von Artt. 103 Abs. 1 oder 3 Abs. 1 GG. \n\n10 \n\nWas im Übrigen die in der titulierten Auskunftsverpflichtung ge-\n\nnannten Nachlassregulierungskosten betrifft, geht es ersichtlich nicht um \n\neinen in der Rechtssprache allgemein gebräuchlichen Begriff, sondern \n\num eine vom Erblasser im notariellen Testament vom 12. Oktober 2004 \n\nverwendete Formulierung. Danach erhält die Klägerin als Vermächtnis \n\nu.a. das gesamte im Erbfall vorhandene Geldvermögen, \"soweit dieses \n\nnicht für die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassre-\n\ngulierungskosten einschließlich der Beerdigungskosten benötigt wird\". \n\nDie Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, in Bezug auf welche konkre-\n\nten Fragen etwa Meinungsverschiedenheiten über die Reichweite des \n\nRechtsbegriffs Nachlassverbindlichkeiten in Rechtsprechung und Litera-\n\ntur bestehen. \n\n11 \n\n2. a) Soweit sich die Beklagten zur Begründung einer die Beru-\n\nfungssumme übersteigenden Beschwer auf ihren persönlichen Aufwand \n\nbei der Ermittlung des in den Nachlass gefallenen Geldvermögens beru-\n\nfen haben, weil sie bei verschiedenen Kreditinstituten Nachfrage halten \n\nmüssten, heißt es im angegriffenen Beschluss, die Entstehung von \n\nFremdkosten werde nicht behauptet; der eigene Zeitaufwand könne aber \n\ngrundsätzlich nicht in Ansatz gebracht werden. \n\n12 \n\nb) Damit weicht das Berufungsgericht nach Auffassung der Rechts-\n\nbeschwerde von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nab, wonach für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstan-\n\ndes gerade auch auf den Aufwand an Zeit abzustellen ist, den die Ertei-\n\nlung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ 128, 85, 87 f.). Es han-\n\ndele sich um einen symptomatischen Rechtsfehler, der die Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-\n\nfordere. Der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Zeitaufwand der \n\nBeschwerdeführer zur Einholung von Auskünften bei Kreditinstituten \n\nübersteige die Differenz zwischen dem vom Berufungsgericht festgesetz-\n\nten Gegenstandswert von 500 € und der für die Zulässigkeit der Beru-\n\nfung erforderlichen Summe von weiteren mindestens 100,01 €. \n\n13 \n\nc) Auch insoweit liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Zwar trifft der \n\nvon der Rechtsbeschwerde angegriffene Satz in der Beschlussbegrün-\n\ndung des Berufungsgerichts nicht zu und würde für sich genommen auch \n\nin Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nstehen. Das Berufungsgericht hat indessen, obwohl die Beklagten - von \n\nder Einholung anwaltlichen Rates abgesehen - keinen anderen Aufwand \n\nals den von Zeit vorgetragen haben, den Wert ihrer Beschwer immerhin \n\nauf 500 € geschätzt. Das kommt in seiner Festsetzung des Streitwerts \n\nfür das Berufungsverfahren zum Ausdruck, der nur auf einer Schätzung \n\ndes Wertes des den Beklagten für die Erteilung der Auskunft entstehen-\n\nden Zeitaufwands beruhen kann. Anders hat auch die Rechtsbeschwerde \n\ndie Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht verstanden. Da-\n\nnach kann, liest man den angegriffenen Beschluss im Zusammenhang, \n\nnicht davon ausgegangen werden, dass nach Meinung des Berufungsge-\n\nrichts der Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen für seine Beschwer \n\nüberhaupt nicht in Ansatz gebracht werden könne. \n\n14 \n\nd) Jedenfalls wäre die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Es ist \n\nweder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft hier ei-\n\nne berufstypische Leistung darstellen würde oder einen Verdienstausfall \n\nzur Folge hätte. Dann aber ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den \n\nStundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zi-\n\nvilprozess erhalten würde (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2003 \n\n- IV ZR 28/03 - ZEV 2004, 290 unter II 2 b aa; Urteil vom 5. Dezember \n\n2001 - IV ZR 102/01 - ZEV 2002, 194 unter II 1). Dieser beträgt grund-\n\nsätzlich 3 € pro Stunde; Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere \n\nPersonen führen, erhalten für Nachteile bei der Haushaltsführung 12 € je \n\nStunde (§§ 20, 21 JVEG). Selbst wenn man hier von 12 € ausgeht, liegt \n\ndem vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwert von 500 € ein Zeit-\n\naufwand von mehr als 40 Stunden zugrunde. Einen höheren Aufwand an \n\nZeit oder Kosten haben die Beklagten auch unter Berücksichtigung von \n\nRückfragen bei Kreditinstituten nicht glaubhaft gemacht. Daher ist der \n\nangegriffene Beschluss im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, insbesondere \n\nwenn das dem Berufungsgericht von §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einge-\n\nräumte Ermessen berücksichtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Ja-\n\nnuar 2007 - XII ZB 133/06 - NJW-RR 2007, 724 Tz. 5). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 01.06.2007 - 2 O 376/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2007 - I-7 U 131/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/iv-zb-27-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/iv-zb-27-07","retrieved":"2026-07-10 18:57:07.826781+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-01/iv-zb-27-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2008-10-01","dockets":["IV ZB 27/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.10.2008 – IV ZB 27/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/iv-zb-27-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. De-\n\nzember 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzuläs-\n\nsig verworfen.\n\nStreitwert: 500 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":3},{"id":"BGB/1967","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1967","label":"§ 1967 BGB","mentions":1},{"id":"ErbStG 1974/16","law":"ErbStG 1974","abbreviation":"ErbStG 1974","ref":"16","label":"§ 16 ErbStG 1974","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"JVEG/20","law":"JVEG","abbreviation":"JVEG","ref":"20","label":"§ 20 JVEG","mentions":1},{"id":"JVEG/21","law":"JVEG","abbreviation":"JVEG","ref":"21","label":"§ 21 JVEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Wuppertal","court_id":null,"court_as_stated":"LG Wuppertal","date":"2007-06-01","docket":"2 O 376/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Düsseldorf","court_id":"olg-duesseldorf","court_as_stated":"Oberlandesgericht Düsseldorf","date":"2007-12-07","docket":"I-7 U 131/07","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2007:1207.I7U131.07.00","id":"olg-duesseldorf/2007-12-07/i-7-u-131-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-12-07/i-7-u-131-07","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-10-01","docket":"IV ZB 27/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-10-01/iv-zb-27-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/iv-zb-27-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2009, 80","basis":"cited_by_decisions","votes":4},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZEV 2009, 38","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:57:07.826781+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}