{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-30","aktenzeichen":"5 StR 305/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 305/08 \n(alt: 5 StR 219/07) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 30. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. März 2008 nach \n\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwur-\n\ngerichtskammer des Landgerichts Potsdam zurückverwie-\n\nsen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit \n\nG r ü n d e \n\nmit Brandstiftung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. \n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. Ju-\n\nli 2007 (BGH NStZ-RR 2007, 336 = StraFo 2007, 467) dieses Urteil im \n\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Auf \n\nder Grundlage des dadurch auch hinsichtlich des Vorliegens der Mordmerk-\n\nmale Heimtücke, niedrige Beweggründe und gemeingefährliche Begehungs-\n\nweise rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs hat das Landgericht den An-\n\ngeklagten abermals zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der \n\nSachrüge begründete Revision des Angeklagten führt erneut zur Aufhebung \n\ndes Rechtsfolgenausspruchs. \n\n2 \n\n1. Die Erwägungen, mit denen das sachverständig beratene Landge-\n\nricht eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des bei der Tat al-\n\nkoholisierten Angeklagten ausschließt, sind lücken- und damit rechtsfehler-\n\nhaft. \n\n3 \n\na) Zur Frage, ob bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische \n\nAbartigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegt, erschöpfen sich die Ausführun-\n\ngen des Landgerichts im Wesentlichen in der Wiedergabe allgemeiner dia-\n\ngnostischer Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Eine \n\nBezugnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Angeklagten findet \n\nnur insoweit statt, als ausgeführt wird, dass „im Hinblick auf die Biographie \n\ndes Angeklagten keine Rede von einer Persönlichkeitsstörung“ sein könne. \n\nAngesichts der sich aus den Feststellungen ergebenden zahlreichen auffälli-\n\ngen Persönlichkeitsmerkmale, die sich auch im Werdegang und seiner Vor-\n\ndelinquenz niedergeschlagen haben, wäre aber eine kritische Auseinander-\n\nsetzung mit der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung, der \n\nTat selbst und auch dem Nachtatgeschehen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische \n\nAbartigkeit 4, 9, 16, 24, 29) erforderlich gewesen, um die Würdigung, es liege \n\nkeine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vor, \n\nnachvollziehbar zu begründen. \n\n4 \n\nZwar hat das Landgericht die Neigung zur Begehung von Brandstif-\n\ntungen im Hinblick auf eine Impulskontrollstörung einer gesonderten Betrach-\n\ntung unterzogen, diese aber nach Bezugnahme auf die diagnostischen Leitli-\n\nnien für die pathologische Brandstiftung nach der Internationalen Klassifikati-\n\non psychischer Störungen (ICD-10) wegen des Vorliegens eines Motivs für \n\ndie Taten verneint. Dieser Wertung fehlt hinsichtlich der Vortaten schon die \n\nTatsachengrundlage, da für sie – z. B. für das Anzünden eines Kaninchen-\n\nstalls – ein erkennbares Motiv nicht mitgeteilt wird. Für die Anlasstat ist zwar \n\nein Handeln aus Wut – der wegen der Enttäuschung durch die Zurückwei-\n\nsung des Brandopfers eine affektive Komponente innewohnte – und damit \n\nein gewisser Beweggrund für die Tat festgestellt worden. Jedoch fehlt dazu, \n\nob dies ein offensichtliches und erkennbares Motiv im Sinne der Nr. 1 der \n\ndiagnostischen Leitlinien des ICD-10 zu F 63.1 – vergleichbar den dort ge-\n\nnannten Motiven materieller Gewinn, Rache oder politischer Extremismus \n\n(ICD-10 6. Aufl. 2008) – darstellt, jegliche wertende Erörterung. Hierzu hätte \n\naber Anlass bestanden, da der Angeklagte die Zerstörung seiner eigenen \n\nWohnung, deren Ordnung und Sauberkeit ihm besonders am Herzen lag, in \n\nKauf genommen hatte und durch diesen massiv selbstschädigenden Aspekt \n\ndie Tat einen motivatorisch kaum verständlichen, ganz unvernünftigen Cha-\n\nrakter erlangt hat. \n\n5 \n\nb) Auch die Verneinung einer alkoholbedingt erheblichen Verminde-\n\nrung der Steuerungsfähigkeit begegnet durchgreifenden Bedenken. So ist \n\nrevisionsrechtlich bereits zu beanstanden, dass das Maß der alkoholischen \n\nBeeinträchtigung bei der Tat nicht festgestellt wird. Das Landgericht verweist \n\nlediglich darauf, dass keine vom Urteil im ersten Rechtsgang abweichenden \n\nFeststellungen – damals wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,52 Pro-\n\nmille zugrunde gelegt – getroffen werden konnten. Hierbei übersieht es je-\n\ndoch, dass die in Bezug genommenen Feststellungen von der Aufhebung \n\ndurch den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 erfasst worden sind. \n\n6 \n\nSoweit das Landgericht eine alkoholbedingt erhebliche Beeinträchti-\n\ngung der Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf die eigene Einschätzung des \n\nAngeklagten und sein Leistungsverhalten bei den Rettungs- und Löscharbei-\n\nten ausschließt, ist dies ebenfalls nicht tragfähig. Angesichts des Aussage-\n\nverhaltens des Angeklagten, der sowohl die Tat und – obwohl er nach den \n\nFeststellungen mehrmals Blutalkoholkonzentrationen von deutlich über drei \n\nPromille aufwies – ein „Alkoholproblem“ leugnet, durfte das Landgericht des-\n\nsen Angaben zur Auswirkung des genossenen Alkohols nicht ohne weiteres \n\nden Feststellungen zugrunde legen. Bei der Gewichtung des Nachtatverhal-\n\ntens bleibt der Gesichtspunkt des möglichen Ernüchterungseffekts bei dem \n\nAngeklagten durch die plötzlich erkennbaren drastischen Folgen seines \n\nHandelns – der Dachstuhl brannte lichterloh und auch der Angeklagte muss-\n\nte aus seiner unmittelbar unter der Wohnung des Brandopfers gelegenen \n\nWohnung fliehen – unerörtert. \n\n7 \n\nSollte das neue Tatgericht zu einer allein alkoholbedingt verminderten \n\nSteuerungsfähigkeit gelangen, wird zu beachten sein, dass an die Strafrah-\n\nmenverschiebung angesichts der absoluten Androhung lebenslanger Frei-\n\nheitsstrafe geringere Anforderungen zu stellen sind (BGHR StGB § 212 \n\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 59; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschie-\n\nbung 40). \n\n8 \n\n2. Da der Rechtsfolgenausspruch insgesamt der Aufhebung unterliegt, \n\nwird auch über die Maßregelfrage erneut zu entscheiden sein. Hierzu weist \n\nder Senat darauf hin, dass das Leugnen der Tat durch den Angeklagten kein \n\nzulässiger Anknüpfungspunkt gegen eine hinreichend konkrete Erfolgsaus-\n\nsicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB dar-\n\nstellt. \n\n9 \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alter-\n\nnative StPO Gebrauch. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-30/5-str-305-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-30/5-str-305-08","retrieved":"2026-07-10 18:44:25.135707+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-30/5-str-305-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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