{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-30","aktenzeichen":"5 StR 251/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 251/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 30. September 2008 \nin dem Sicherungsverfahren \ngegen \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 wird nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Die auf unzulängliche Verteidigung der Beschuldigten gestützte Verfah-\n\nrensrüge bleibt ohne Erfolg. \n\nAllerdings ist die Darstellung des Pflichtverteidigers in der erbetenen dienstli-\n\nchen Erklärung, an die zutage getretenen Differenzen mit der Beschuldigten \n\nkeine Erinnerung zu haben, angesichts der Fallbesonderheiten schwer nach-\n\nvollziehbar. Auch sind die Ausführungen des Strafkammervorsitzenden zur \n\nBegründung der Ablehnung des Entpflichtungsantrags der Beschuldigten \n\n– die eigenständige, keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegende Ausübung \n\ndes Pflichtverteidigermandats betreffend – nur im Ansatz, nicht hingegen mit \n\nabsoluter Geltung zutreffend: Grobe Pflichtverletzungen des Verteidigers, \n\nnamentlich die Nichteinhaltung unverzichtbarer Mindeststandards, sind der \n\ngerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. BGHSt 39, 310, 314; BGHR StPO \n\n§ 141 Bestellung 5; BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 – 1 StR 189/95 – und Be-\n\nschluss vom 5. April 2001 – 5 StR 495/00; Laufhütte in KK-StPO 5. Aufl. \n\n§ 143 Rdn. 4; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 7. Aufl. Rdn. 29). Hierzu \n\ngehört ein Mindestmaß an Bemühungen des gerichtlich bestellten Verteidi-\n\ngers um Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten (vgl. Widmaier –Hrsg.–/ \n\nRichter/Tsambikakis in MAH Strafverteidigung 2006 S. 29; Dahs aaO \n\nRdn. 17, 481 ff.). Dies gilt namentlich bei einer Verteidigung im Sicherungs-\n\nverfahren, und zwar auch bei Erkrankungen eines Beschuldigten, die den \n\nKontakt eines bestellten Verteidigers zu ihm und den gerade in diesem Fall \n\nunbedingt notwendigen Versuch der Herstellung eines Vertrauensverhältnis-\n\nses nachhaltig erschweren. \n\nIndes sind mangels näheren Vortrags der Revision zu Zeitpunkt und Um-\n\nständen der Bestellung des in der Hauptverhandlung tätigen Verteidigers die \n\nVoraussetzungen für einen revisiblen Verfahrensverstoß noch nicht gegeben. \n\nDies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund mangelnden belegten Beschwerde-\n\nvorbringens der Beschuldigten über den Verteidiger am ersten Verhand-\n\nlungstag und der dienstlichen Erklärung des Strafkammervorsitzenden im \n\nRevisionsverfahren, aus der sich Ansätze für eine Erfüllung der Mindestvor-\n\naussetzungen der gebotenen Verteidigeraktivitäten ergeben. \n\n2. Die die Maßregelanordnung tragenden, vom Landgericht gebilligten Aus-\n\nführungen der medizinischen Sachverständigen sind – zumal angesichts der \n\neindeutig gelagerten Fallgestaltung – im Urteil noch ausreichend belegt, ob-\n\ngleich durch das Einkopieren wesentlicher Teile des lediglich vorbereitenden \n\nSachverständigengutachtens regelmäßig keine sachgerechte Urteilsfassung \n\ngewährleistet ist. \n\n3. Der Senat versteht die Urteilsausführungen zum Verhalten der Beschuldig-\n\nten während der mündlichen Urteilsbegründung als unschädliche beiläufige \n\nZusatzinformation und nicht etwa als Darstellung eines auch nur ergänzen- \n\nden oder abrundenden Indizes für die Beurteilung des Zustandes der Be-\n\nschuldigten, woraus sich durchgreifende Bedenken nach § 261 StPO ergä-\n\nben (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8). \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-30/5-str-251-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-30/5-str-251-08","retrieved":"2026-07-10 18:44:29.531713+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-30/5-str-251-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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