{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-30","aktenzeichen":"5 StR 215/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 215/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 30. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Sep-\n\ntember 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Schaal, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Dölp \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Görlitz vom 26. November 2007 wird verwor-\n\nfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nhierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt \n\n(§ 260 Abs. 3 StPO), weil es sich – auf den entsprechenden Einwand des \n\nAngeklagten vor dessen Vernehmung zur Sache – für örtlich unzuständig \n\nerklärt hat. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die \n\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos. \n\nI. \n\n2 \n\nDie Staatsanwaltschaft hat am 2. März 2007 gegen den Angeklagten \n\nund zwei weitere, mittlerweile im abgetrennten Verfahren rechtskräftig verur-\n\nteilte Mitangeklagte Anklage erhoben und ihm vorgeworfen, als Apotheker in \n\nBerlin in 18 Fällen vorsätzlich unerlaubt Grundstoffe erworben und veräußert \n\nzu haben. Hauptabnehmer soll der bereits vor Eingang der Anklage rechts-\n\nkräftig verurteilte B. gewesen sein, so auch im Fall 15 der Anklage. \n\nIn diesem Fall habe B. das Ephedrinhydrochlorid an den ebenfalls \n\nrechtskräftig verurteilten L. veräußert, der es seinerseits an weitere \n\nAbnehmer weiterreichte. Schließlich sollen die gesondert verfolgten H. \n\nund N. fünf Kilogramm aus dieser Liefermenge übernommen und \n\ndann an die rechtskräftig verurteilte Scho. übergeben haben, die diese \n\nTeilmenge in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Görlitz verbrachte, \n\num es anschließend nach Tschechien zu befördern. Mit Beschluss vom \n\n1. Juni 2007 hat sich das Landgericht für örtlich unzuständig erklärt. Auf die \n\nhiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlan-\n\ndesgericht Dresden diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das \n\nLandgericht zurückverwiesen. Vor seiner Vernehmung zur Sache hat der \n\nAngeklagte den Einwand der Unzuständigkeit des Landgerichts erhoben \n\n(§ 16 Sätze 2 und 3 StPO). Die vormals Mitangeklagten haben diesen Ein-\n\nwand nicht erhoben und sind nach Verfahrensabtrennung rechtskräftig verur-\n\nteilt worden. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Revision ist unbegründet. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei \n\nfür örtlich unzuständig gehalten. Weder der Angeklagte noch die beiden Mit-\n\nangeklagten begingen ihre Taten im Gerichtsbezirk des Landgerichts Görlitz \n\n(§ 7 Abs. 1 StPO, § 9 StGB); sie hatten dort weder ihren Wohnsitz bzw. ge-\n\nwöhnlichen Aufenthaltsort (§ 8 StPO) noch wurden sie dort ergriffen (§ 9 \n\nStPO). Aber auch mit dem zum Zeitpunkt der Anklageerhebung noch gegen \n\nHänchen und Niemann anhängigen Strafverfahren lässt sich eine Zuständig-\n\nkeit des Landgerichts nicht über die Vorschriften der § 13 Abs. 1, § 3 StPO \n\nbegründen. Nach § 13 Abs. 1 StPO ist ein Gerichtsstand für zusammenhän-\n\ngende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur \n\nZuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, bei jedem Gericht \n\nbegründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. Ein Zusammenhang in \n\ndiesem Sinne ist nach § 3 StPO unter anderem dann gegeben, wenn bei ei-\n\nner Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer beschuldigt werden. \n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nSeitens des Generalbundesanwalts ist im Terminsantrag zutreffend dazu \n\nausgeführt worden: \n\n„1. Kein Sachzusammenhang mit einer im Bezirk des Landgerichts \n\nGörlitz begangenen Tat \n\nDer Begriff der Tatbeteiligung in § 3 StPO ist nicht auf die Teilnahme \n\nim Sinne des materiellen Strafrechts beschränkt; es genügt die strafbare, in \n\ndieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem einheitlichen geschichtli-\n\nchen Vorgang (vgl. BGH NJW 1988, 150 = BGHR StPO § 3 Teilnahme 1). \n\nDabei ist entscheidend, wie weit gemäß § 264 Abs. 1 StPO die Tat des An-\n\ngeklagten reicht und ob sich die gesondert Verfolgten N. , H. \n\nund K. daran beteiligt haben. \n\nDie Beschwerdeführerin bezieht sich auf das vorbezeichnete Urteil; für \n\nsie soll sich die erforderliche einheitliche Richtung aller ‚Beteiligten’ daraus \n\nergeben, dass das innerhalb der Kette ver- und gekaufte Ephedrin identisch \n\nist. \n\ngen. \n\nDiese Sicht der Beschwerdeführerin vermag indes nicht zu überzeu-\n\nIn dem der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs \n\nzugrunde liegenden Fall handelte es sich um einen Verkauf auf Kommissi-\n\nonsbasis zwischen zwei Angeklagten. In einer solchen Konstellation stellt \n\nsich das Verhalten des Verkäufers noch als Teilakt des auf Abgabe an den \n\nEndverbraucher gerichteten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dar, weil \n\nder Kommissionsverkäufer regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse an dem \n\nWeiterverkauf hat. \n\n9 \n\nSo lag der Fall hier freilich nicht. \n\n10 \n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt sich \n\ndas Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln \n\ngrundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft dar, weil sich beide als \n\nGeschäftspartner gegenüberstehen und gegenteilige Interessen verfolgen, \n\nso dass ihr Zusammenwirken allein durch die Art der Deliktsverwirklichung \n\nnotwendig vorgegeben ist. Aus dem gleichen Grund kann in dem täterschaft-\n\nlichen Handeltreiben des Verkäufers auch nicht zugleich eine Beihilfehand-\n\nlung zu dem durch den Erwerb und die Weiterveräußerung der Betäubungs-\n\nmittel begründeten Handeltreiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. \n\nBGH NJW 2002, 3486, 3487). \n\n11 \n\nAusgehend hiervon war die Tat des Angeklagten im Sinne des § 264 \n\nAbs. 1 StPO mit der Übergabe des Ephedrin an und der Barzahlung durch \n\nB. voll- und beendet. Sie stellt sich gerade nicht als ein Teilakt des \n\nauf Abgabe an einen Endverbraucher gerichteten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln dar. Das ergibt sich aus Folgendem: \n\n12 \n\nDer Angeklagte verfolgte mit der Übergabe des Ephedrin an den ge-\n\nsondert Verfolgten B. in Berlin allein seine eigenen Interessen. Das \n\nergibt sich bereits aus dem Umstand, dass weder ihm noch den beiden ehe-\n\nmaligen Mitangeklagten Se. die Abnehmer des B. bekannt waren \n\nund dass zwischen den verschiedenen Erwerbern und Veräußerern des \n\nEphedrins eine Risiko- oder Gewinnbeteiligung nicht vereinbart wurde (vgl. \n\nUA S. 5, 6). Ein mittäterschaftliches, in dieselbe Deliktsrichtung zielendes \n\nVerhalten des Angeklagten mit den übrigen Erwerbern und Veräußerern, \n\nwelches den erforderlichen Sachzusammenhang begründen könnte, scheidet \n\ndamit aus. Im Übrigen hat sich das Landgericht auf UA S. 8-10 ausführlich \n\nund rechtlich zutreffend mit diesem Aspekt auseinandergesetzt, so dass zur \n\nVermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen wird. \n\n13 \n\n2. Kein Sachzusammenhang durch rügeloses Einlassen der früheren \n\nMitangeklagten Se. \n\n14 \n\nDie Beschwerdeführerin will den nach §§ 3, 13 Abs. 1 StPO erforderli-\n\nchen Sachzusammenhang zudem daraus ableiten, dass das Verfahren ge-\n\ngen die früheren Mitangeklagten Se. am ersten Tag der Hauptverhandlung \n\nabgetrennt, diese den Einwand nach § 16 StPO nicht erhoben haben und es \n\ndadurch zu einer Zuständigkeitsperpetuierung für diese gekommen ist. Damit \n\nsei ein Verfahren beim Landgericht Görlitz anhängig, welches im Zusam-\n\nmenhang mit dem Verfahren gegen den Angeklagten stehe. \n\n15 \n\nDabei stellt sie indes auf einen falschen Zeitpunkt ab. Verfahrens-\n\nrechtliche Tatsachen, welche dem Eröffnungsbeschluss zeitlich nachfolgen, \n\nmüssen für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit außer Ansatz bleiben \n\n(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 355 Rdnrn. 2, 3 m.w.N.). Das Haupt-\n\nverfahren gegen alle drei Angeklagten wurde gemeinsam eröffnet (vgl. Bd. VI \n\nBl. 2255, Bd. V Bl. 2074 ff.), so dass zu diesem Zeitpunkt ein weiteres, im \n\nZusammenhang mit dem Verfahren gegen den Angeklagten stehendes Ver-\n\nfahren beim Landgericht Görlitz nicht anhängig war.“ \n\n16 \n\nDer Senat bemerkt ergänzend: Die rügelose Einlassung der vormals \n\nMitangeklagten kann bereits deswegen nicht den Gerichtsstand des Zusam-\n\nmenhangs nach § 13 Abs. 1 StPO begründen, weil dieser Fall nicht vom Ge-\n\nsetzeswortlaut erfasst ist. § 13 Abs. 1 StPO kann nur einen weiteren Ge-\n\nrichtsstand für insbesondere von § 7 StPO, § 9 StGB nicht erfasste Fälle be-\n\ngründen und setzt damit also voraus, dass gegen die anderen Beteiligten ein \n\nerster Gerichtsstand nach §§ 7 bis 11 StPO gegeben ist (BGHR StPO § 13 \n\nAbs. 1 Auslandstat 1). Dies war hier, wie ausgeführt, bezüglich der beiden \n\nMitangeklagten nicht der Fall. \n\n17 \n\nDie Erstreckung des § 13 Abs. 1 StPO auf den Fall der rügelosen Ein-\n\nlassung durch Mitangeklagte ließe sich zudem mit dem Rügerecht des Ange-\n\nklagten aus § 16 Sätze 2 und 3 StPO nicht vereinbaren. Die Präklusions-\n\nvorschrift darf nicht dahin ausgeweitet werden, dass das Rügerecht auch \n\nentfiele, weil Mitangeklagte nicht von ihrem Recht zum Einwand Gebrauch \n\nmachen. \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-30/5-str-215-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-30/5-str-215-08","retrieved":"2026-07-10 18:44:20.408978+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-30/5-str-215-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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