{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-09-30","aktenzeichen":"4 StR 374/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 374/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Rostock vom 25. Februar 2008 wird als un-\n\nbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf \n\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\n2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die \n\nKosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten \n\nUrteils wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmit-\n\ntel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Aus-\n\nlagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), \n\naber unbegründet. \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Dezember 2006 \n\nwegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die \n\nhiergegen eingelegte, auf die Frage der Schuldfähigkeit und den Strafaus-\n\nspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat der Senat das angefochtene \n\nUrteil mit Beschluss vom 12. Juni 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen, einschließlich derjenigen zu den Trinkmengen, aufgehoben und \n\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen; die weiter gehende Revision hat er \n\nverworfen. Das nunmehr entscheidende Schwurgericht hat den Angeklagten zu \n\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm die \n\ngesamten Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsver-\n\nfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt. \n\n3 \n\nGegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner \n\nsofortigen Beschwerde und beantragt, die Kosten des Revisionsverfahrens und \n\nder erneuten (fünftägigen) Hauptverhandlung vor dem Landgericht Rostock und \n\ndie ihm und den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen \n\nder Staatskasse aufzuerlegen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n4 \n\nNach dem im Kostenrecht geltenden Veranlasserprinzip hat der Ange-\n\nklagte, der in beiden Tatsacheninstanzen wegen desselben Tatvorwurfs zu na-\n\nhezu derselben Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die gesamten Kosten der \n\nersten Instanz, die kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist, zu tragen (vgl. \n\nBGHR StPO § 465 Abs. 1 Kosten 2; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. \n\n§ 465 Rdn. 3 m.w.N.). Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 \n\nStPO sind nicht ersichtlich. \n\n5 \n\nHinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens gilt, dass die vollständi-\n\nge oder teilweise Aufhebung des zunächst ergangenen Urteils und die Zurück-\n\nverweisung an das Landgericht für sich noch kein Erfolg im kostenrechtlichen \n\nSinne ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue Entschei-\n\ndung - verglichen mit der aufgehobenen - zu Gunsten des Beschwerdeführers \n\nausfällt. Dieser Vergleich zeigt hier, dass der Beschwerdeführer durch sein \n\nRechtsmittel nicht den erstrebten Erfolg - die Zubilligung erheblich verminderter \n\nSchuldfähigkeit und die Verhängung einer deutlich niedrigeren Strafe -, sondern \n\nnur einen geringen Teilerfolg erzielt hat. Dieser führt nicht zur Anwendung des \n\n§ 473 Abs. 4 StPO. Die Tatsache, dass der Angeklagte gegen die neue Ent-\n\nscheidung wiederum Revision eingelegt hat, spricht dagegen, dass er die erste \n\nlandgerichtliche Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so ausgefallen \n\nwäre, wie sie sich nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung darstellt (vgl. \n\nBGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 6). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-30/4-str-374-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-30/4-str-374-08","retrieved":"2026-07-10 18:46:32.077483+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-30/4-str-374-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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