{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"IX ZB 233/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 233/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 25. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Aachen vom 31. Oktober 2007 wird auf Kosten \n\nder Schuldnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n4.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin war früher im Kfz-Handel mit Im- und Export von Fahr-\n\nzeugen nach Spanien tätig. Sie beantragte am 21. März 2007 die Eröffnung des \n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen mit vorheriger Durchfüh-\n\nrung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens. Sie trug vor, es \n\nbestehe Aussicht, das der Schuldenbereinigungsplan von der Mehrheit der be-\n\nteiligten Gläubiger angenommen werde, weil dem Plan vorgerichtlich sechs von \n\nzehn Gläubigerin mit einem Forderungsanteil von 698.490 € bei Verbindlichkei-\n\nten von insgesamt 1.296.980 € zugestimmt hätten. Ihre Verschuldung rühre \n\nneben ihrer früheren selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, aus der aber kei-\n\nne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen geblieben seien, hauptsächlich \n\ndaraus her, dass sie sich für verschiedene Verbindlichkeiten ihres Ehemannes \n\nbzw. einer von diesem geführten GmbH habe mitverpflichten müssen. \n\n2 \n\nNachdem das Insolvenzgericht zunächst die Durchführung eines gericht-\n\nlichen Schuldenbereinigungsverfahrens eingeleitet hatte, wies es die Schuldne-\n\nrin am 3. Juli 2007 auf Bedenken gegen die Anwendbarkeit der §§ 304 ff InsO \n\nhin und gab ihr Gelegenheit, das Verfahren im Regelinsolvenzverfahren fortzu-\n\nführen. Nach Fristablauf wies es den Eröffnungsantrag als in der gewählten \n\nVerfahrensart unzulässig ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Er-\n\nöffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, \n\nweil sie keinen Zulässigkeitsgrund erkennen lässt. \n\n1. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung bedarf es nicht. Die Frage, ob die Vermögensverhältnis-\n\nse des Schuldners überschaubar sind, ist nach allgemeiner Auffassung objektiv \n\nnach deren Umfang und Struktur zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli \n\n2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647; LG Göttingen ZInsO 2002, 244, 245; \n\nBraun/Buck, InsO 3. Aufl. § 304 Rn. 16; Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 304 \n\nRn. 14; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 304 Rn. 8; Kübler/Prütting/Wenzel, \n\nInsO § 304 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ott, 2. Aufl. § 304 Rn. 60; Uh-\n\nlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 304 Rn. 17 f). Maßgeblich ist, ob sich im \n\nEinzelfall die Verschuldungsstruktur des Schuldners nach ihrem Gesamter-\n\nscheinungsbild so darstellt, dass sie den Verhältnissen eines Schuldners in ab-\n\nhängiger Beschäftigung entspricht (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 \n\n- IX ZB 55/04, NZI 2005, 676, 677; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO). \n\n5 \n\nVon diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen, ohne \n\nden Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Es hat \n\nseine Entscheidung nicht den Obersatz zugrunde gelegt, der Schuldner unter-\n\nfalle schon dann den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens, wenn er \n\nehemals selbständig wirtschaftlich tätig geworden sei. Vielmehr ist es aufgrund \n\neiner einzelfallbezogenen Würdigung, die der Überprüfung durch das Rechts-\n\nbeschwerdegericht nicht zugänglich ist, zu dem Schluss gekommen, die Vor-\n\nschriften des Regelinsolvenzverfahrens seien anzuwenden. \n\n6 \n\n2. Die Auffassung, bei einem ehemals wirtschaftlich selbständig tätigen \n\nSchuldner seien im Zweifel die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens an-\n\nzuwenden, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats, der entschie-\n\nden hat, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die Ausnahme ist (BGH, \n\nBeschl. v. 24. Juli 2003, aaO; siehe auch LG Göttingen NZI 2002, 322, 323; LG \n\nKöln NZI 2004, 673). Soweit das Beschwerdegericht die Darlegungen der \n\nSchuldnerin als für das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht ausreichend ange-\n\nsehen hat, beruht dies auf einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung. \n\n7 \n\n3. Ein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen das Verbot der inhaltli-\n\nchen Kontrolle des vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans liegt \n\nnicht vor. Das Beschwerdegericht hat lediglich die Überschaubarkeit der Ver-\n\nmögensverhältnisse der Schuldnerin überprüft. Zu dieser Prüfung war es wäh-\n\nrend des gesamten Eröffnungsverfahrens berufen und befugt. Es ist im Rah-\n\nmen einer Gesamtwürdigung zur Einschlägigkeit der Vorschriften des Regelin-\n\nsolvenzverfahrens gekommen. Zurückgewiesen hat es den von der Schuldnerin \n\nvorgelegten Schuldenbereinigungsplan nicht. Es hat auch keine unzulässigen \n\ninhaltlichen Anforderungen an den Plan gestellt. \n\n8 \n\n4. Die Frage, ob das Insolvenzgericht einen im Verbraucherinsolvenzver-\n\nfahren gestellten Eröffnungsantrag als unzulässig abweisen darf, wenn der \n\nSchuldner auf einen entsprechenden Hinweis seinen Antrag nicht umstellt, ist \n\numstritten. Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, das Insolvenzgericht müs-\n\nse in einem solchen Fall den Antrag von Amts wegen analog § 17a GVG in das \n\nals zulässig erachtete Regelinsolvenzverfahren überführen (so Bork ZIP 1999, \n\n301; Nerlich/Römermann, InsO § 304 Rn. 39). Nach überwiegender Ansicht ist \n\ndas Insolvenzgericht an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart gebunden; \n\nes darf aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen dem Regelinsolvenz-\n\nverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren (dazu BGH, Beschl. v. \n\n20. Februar 2008 - IX ZB 62/08, ZInsO 2008, 453, 455 Rn. 16; FK-InsO/Kohte, \n\n4. Aufl. § 304 Rn. 48; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 304 Rn. 9; Küb-\n\nler/Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 6) das Verfahren nicht in einer anderen als \n\nder beantragten Verfahrensart eröffnen (OLG Köln ZInsO 2000, 612, 613; LG \n\nGöttingen ZInsO 2007, 166, 167; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 5 Rn. 6; \n\nUhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 34; Braun/Buck, aaO § 304 Rn. 22; HK-\n\nInsO/Landfermann, aaO § 304 Rn. 13; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 5; Küb-\n\nler/Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 7; Andres/Leithaus, InsO § 304 Rn. 14; \n\nGottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 9 Rn. 16; Mohrbut-\n\nter/Ringstmeier/Pape/Sietz, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 16 \n\nRn. 22; Henckel ZIP 2000, 2051, 2052; ebenso LG Halle NZI 2000, 379, 380 für \n\nden - hier gegebenen - Fall, dass der Antragsteller seinen Antrag auf eine Ver-\n\nfahrensart beschränkt, deren Voraussetzungen nicht vorliegen). \n\n9 \n\nIm vorliegenden Fall ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Die \n\nSchuldnerin hat in den Tatsacheninstanzen ausschließlich die Eröffnung im \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren zwecks Fortführung des gerichtlichen Schul-\n\ndenbereinigungsplanverfahrens erstrebt. Die Eröffnung im Regelinsolvenzver-\n\nfahren hat sie auch nicht hilfsweise beantragt. Dann ist sie dadurch, dass das \n\nInsolvenzgericht von einer Überführung in diese Verfahrensart abgesehen hat, \n\nnicht beschwert. \n\n10 \n\n5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-\n\ndung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-\n\ntragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Aachen, Entscheidung vom 05.09.2007 - 91 IK 136/07 - \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 31.10.2007 - 6 T 140/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zb-233-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zb-233-07","retrieved":"2026-07-10 18:47:10.677709+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-25/ix-zb-233-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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