{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"IX ZB 1/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 1/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 25. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden die Beschlüs-\n\nse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Dezem-\n\nber 2007 und des Amtsgerichts Potsdam vom 20. August 2007 \n\naufgehoben. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 13. April 2006 beantragte ein Gläubiger, das Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen des Schuldners, eines selbständigen Bäckermeisters, zu \n\neröffnen. Der Schuldner erhielt die Abschrift des Antrags zur Kenntnis mit (u.a.) \n\nfolgender Belehrung: \n\n\"Sie haben auch die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen selbst \ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Vor-\naussetzungen hierzu ergeben sich aus §§ 304 ff InsO.\" \n\n2 \n\nAm 26. Juli 2006 stellte ein weiterer Gläubiger Insolvenzantrag gegen \n\nden Schuldner. Das Gericht belehrte den Schuldner (u.a.) wie folgt: \n\n\"Gemäß § 20 Abs. 2 InsO werden Sie darauf hingewiesen, dass \nSie nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 InsO Restschuldbefreiung \nerlangen können. Hierzu müssten Sie jedoch binnen 2 Wochen \nnach Erhalt dieses Schreibens beantragen, dass das Insolvenz-\nverfahren über Ihr Vermögen eröffnet und Ihnen Restschuldbefrei-\nung erteilt wird, § 287 Abs. 1 InsO. Mit einer solchen Restschuld-\nbefreiung in einem von Ihnen beantragten Insolvenzverfahren \nkönnten Sie von Ihren Verbindlichkeiten (Ihren Schulden) gegen-\nüber Ihren Gläubigern nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO be-\nfreit werden. Sollten für Sie die Regelungen der §§ 304 ff InsO, \ndes sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahrens gelten, was \ndas Insolvenzgericht zur Zeit nicht beurteilen kann, müssten Sie \nein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchlau-\nfen. Hierzu benötigen Sie jedoch die Hilfe einer geeigneten Stelle, \nz.B. einer Schuldnerberatung oder eines Rechtsanwalts. Sollten \nSie als Verbraucher einen eigenen Antrag stellen wollen, so würde \nIhnen das Gericht gem. § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO Gelegenheit \nhierzu gewähren. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie binnen von \ndrei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens selbst die Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens beantragen. Sollten Sie keinen eigenen In-\nsolvenzantrag stellen und das Insolvenzverfahren eröffnet werden, \nkönnten Sie eine Restschuldbefreiung mangels eines eigenen An-\ntrags nicht erhalten.\" \n\n3 \n\n4 \n\nAm 28. September 2006 beantragte der Schuldner selbst die Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Stundung der Verfahrenskos-\n\nten sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 4. Oktober 2006 wurde \n\ndas Insolvenzverfahren eröffnet. \n\nMit Beschluss vom 20. August 2007 hat das Insolvenzgericht den Antrag \n\nauf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen. Die so-\n\nfortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbe-\n\nschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Zurückweisungsbe-\n\nschlusses erreichen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 \n\nZPO). Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen. Der Eigenan-\n\ntrag und der Antrag auf Restschuldbefreiung sind zulässig. \n\n1. Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung ist ein Ei-\n\ngenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für das \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren ergibt sich dies aus § 305 Abs. 1, § 306 Abs. 3 \n\nInsO; im Regelinsolvenzverfahren muss der Schuldner dann, wenn er die Rest-\n\nschuldbefreiung anstrebt, ebenfalls einen Eigenantrag stellen (BGHZ 162, 181, \n\n183 m.w.N.). Der Eigenantrag des Schuldners ist nur bis zur Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens zulässig. Nach Eingang eines Gläubigerantrags hat das In-\n\nsolvenzgericht den Schuldner deshalb darauf hinzuweisen, dass er zur Errei-\n\nchung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, son-\n\ndern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen \n\nmuss. Dazu ist ihm eine (richterliche) Frist zu setzen (BGHZ 162, 181, 184). \n\n7 \n\n2. Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Es \n\nhat - ebenso wie zuvor das Insolvenzgericht - den Antrag auf Gewährung der \n\nRestschuldbefreiung jedoch deshalb für unzulässig gehalten, weil er nicht in-\n\nnerhalb der \"3-Wochen-Frist gemäß richterlicher Verfügung\" beim Insolvenzge-\n\nricht eingegangen sei. Dies trifft nicht zu. Wie der Senat nach Erlass des ange-\n\nfochtenen Beschlusses entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 \n\n- IX ZB 182/07, WM 2008, 1748, 1749 Rn. 16 ff), ist die Frist, die dem Schuld-\n\nner nach Eingang eines Gläubigerantrags zur Stellung eines Eigenantrags so-\n\nwie eines Antrags auf Restschuldbefreiung gesetzt werden muss, keine Aus-\n\nschlussfrist. Die Versäumung der Frist allein führt nicht zur Unzulässigkeit des \n\nEigenantrags und des Antrags auf Restschuldbefreiung. Die Frist soll den \n\nSchuldner wegen des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BGHZ 162, \n\n181, 185 f) dazu anhalten, sich baldmöglichst zu entscheiden, ob er selbst ei-\n\nnen Eigenantrag stellen will, der ihm die Möglichkeit der Restschuldbefreiung \n\noffen hält, oder ob er dem Gläubigerantrag entgegen treten will. Diesem Zweck \n\nwird bereits dadurch genügt, dass das Insolvenzverfahren nach Ablauf der Frist \n\ndann, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen gegeben sind, jederzeit eröffnet \n\nwerden kann. Weil nach der Eröffnung ein mit einem Eigenantrag verbundener \n\nAntrag auf Restschuldbefreiung nicht mehr zulässig ist, wird der Schuldner, der \n\neinen entsprechenden Antrag stellen will, die Frist zu wahren suchen. \n\n8 \n\n3. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner seine vollständigen Anträge \n\nauf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung zwar nach Fristablauf, aber zu \n\neinem Zeitpunkt beim Insolvenzgericht eingereicht, in dem das Verfahren noch \n\nnicht eröffnet war. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie angefochtenen Beschlüsse können deshalb keinen Bestand haben. \n\nSie sind aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache \n\nan das Beschwerde- oder an das Insolvenzgericht bedarf es nicht (§ 577 Abs. 5 \n\nZPO). Das Insolvenzgericht wird im Schlusstermin über den Antrag auf Rest-\n\nschuldbefreiung zu entscheiden haben (§ 289 Abs. 1 InsO). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 20.08.2007 - 35 IN 370/06 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 04.12.2007 - 5 T 611/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zb-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zb-1-08","retrieved":"2026-07-10 18:46:45.614051+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-25/ix-zb-1-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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