{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"EnVR 81/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nEnVR 81/07 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n25. September 2008 \nBott \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom \n\n25. September \n\n2008 \n\ndurch \n\nden Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs \n\nProf. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter \n\nDr. Raum, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Ok-\n\ntober 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBeschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens wird auf 5.585.871,09 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Antragstellerin betreibt das Stromübertragungsnetz im Bereich der Stadt \n\nRegensburg. Am 28. Oktober 2005 beantragte sie bei der zuständigen Bundesnetz-\n\nagentur die Genehmigung ihrer Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23a EnWG. \n\nMit Bescheid vom 12. Dezember 2006 genehmigte die Bundesnetzagentur - unter \n\nAblehnung des weitergehenden Antrags - für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 \n\nbis 31. Dezember 2007 niedrigere als die von der Antragstellerin beantragten \n\nHöchstpreise. Sie begründete dies unter anderem mit Kürzungen bei den Kostenpo-\n\nsitionen kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und \n\nkalkulatorische Gewerbesteuer. \n\n2 \n\nHiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie gleichzei-\n\ntig die Verpflichtung der Bundesnetzagentur begehrt, bei einer Neubescheidung die \n\nübrigen in dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegten Kalkulationsansätze und \n\nBerechnungsmethoden nicht zu ihren Lasten zu verändern. Das Beschwerdegericht \n\nhat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die \n\n- vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. \n\n3 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat insoweit Erfolg, als sie die im Rahmen der \n\nRestwertermittlung nach § 32 Abs. 3 StromNEV getroffenen Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften über Nutzungsperio-\n\nden durch die bayerischen Genehmigungsbehörden als unzureichend beanstandet \n\nund sich hinsichtlich der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 \n\nSatz 3 StromNEV gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Höhe des \n\nFremdkapitalzinssatzes wendet. Im Übrigen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Er-\n\nfolg. \n\n4 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass bei der Bestim-\n\nmung der Nutzungsperioden für die Restwertermittlung nach § 32 Abs. 3 StromNEV \n\nnicht die Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV, sondern diejenige \n\ndes § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV Anwendung findet. Entgegen der Auffassung der \n\nAntragstellerin sind die Voraussetzungen für die Vermutung des § 32 Abs. 3 Satz 3 \n\nStromNEV erfüllt. Allerdings hat das Beschwerdegericht keine ausreichenden Fest-\n\nstellungen dazu getroffen, welche Verwaltungsvorschriften über Nutzungsperioden \n\ndie bayerischen Genehmigungsbehörden angewandt haben. \n\n5 \n\na) Die Vermutung nach § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV findet Anwendung, so-\n\nweit vor dem Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung bei der Stromtarifbildung \n\nnach der Bundestarifordnung Elektrizität Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes \n\nzu berücksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden. Diese Voraussetzungen \n\nsind hier gegeben. \n\n6 \n\naa) Vor Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung waren die Stromtarife \n\nder Antragstellerin nach der jeweils gültigen Fassung der Bundestarifordnung Elek-\n\ntrizität zu bilden. Wie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 (KVR 42/07 \n\n- Rheinhessische Energie, Tz. 11) entschieden und im Einzelnen begründet hat, sind \n\nunter \"Bundestarifordnung Elektrizität\" im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV \n\nnicht nur die am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Neufassung der Bundestariford-\n\nnung Elektrizität (im Folgenden: BTOElt) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255) \n\nzu verstehen, sondern auch deren Vorgängerregelungen. Hiervon ist das Beschwer-\n\ndegericht zutreffend ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist \n\nes auch unerheblich, ob die Netzkosten bei der Preisbildung der Netzentgelte der \n\nAntragstellerin tatsächlich berücksichtigt worden sind. Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 \n\nStromNEV kommt es allein darauf an, dass die Kosten des Elektrizitätsversorgungs-\n\nnetzes - wie dies für die Antragstellerin der Fall war - bei der Tarifbildung zu berück-\n\nsichtigen waren. Keine Bedeutung kommt deshalb dem Umstand zu, dass der An-\n\ntragstellerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden: Antragstellerin) in dem \n\nfraglichen Zeitraum Genehmigungen erteilt wurden, bei denen die für die Vorlieferan-\n\ntin der Antragstellerin erteilten kostenbasierten Tarifgenehmigungen ohne Prüfung \n\nihrer eigenen Kosten- und Erlöslage auf die Antragstellerin erstreckt wurden bzw. ihr \n\nTarifgenehmigungen erteilt wurden, die inhaltlich auf den Tarifen der Vorlieferantin \n\nberuhten (Senat aaO Tz. 12 f.). \n\n7 \n\nDer Antragstellerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der An-\n\nwendbarkeit der Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV stehe ent-\n\ngegen, dass nach § 12a BTOElt 1980 bzw. § 12 BTOElt 1989 die Kosten des Elektri-\n\nzitätsversorgungsnetzes lediglich bei der Bildung der Entgelte für den Tarifkundenbe-\n\nreich zu berücksichtigen seien. Der Bestimmung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV \n\nkann nicht entnommen werden, dass die Vermutung nicht eingreifen soll, wenn durch \n\ndas Netz auch Sonderkunden versorgt werden. Andernfalls hätte die Vorschrift auch \n\nnahezu keinen Anwendungsbereich (vgl. Senat aaO Tz. 14). \n\n8 \n\nbb) Das Beschwerdegericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass \n\ndie Antragstellerin kostenbasierte Preise im Sinne von § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV \n\nauch von Dritten gefordert hat. Wie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 \n\n(aaO Tz. 16 ff.) entschieden hat, wird die Vermutungsregelung nicht dadurch unan-\n\nwendbar, dass die in den Tarifgenehmigungen vorgegebenen Höchstbeträge anhand \n\nder Kosten- und Erlöslage der Vorlieferantin und nicht anhand der individuellen Kos-\n\nten- und Erlösstruktur der Antragstellerin ermittelt wurden. Die Praxis der Regulie-\n\nrungsbehörden bei der Erteilung der Tarifgenehmigungen beruhte auf der Annahme \n\neiner ähnlichen Kostenlage. Maßstab blieb aber die Kostenlage des Weiterverteiler-\n\nunternehmens. Entscheidend ist allein, ob das Tarifgenehmigungsverfahren nach der \n\nBundestarifordnung Elektrizität Anwendung fand und ob die so genehmigten Tarife \n\nvon Dritten gefordert wurden. Die Ausführungen der Antragstellerin geben zu einer \n\nabweichenden Beurteilung keinen Anlass. \n\n9 \n\nb) Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV wird vermutet, dass die nach den Ver-\n\nwaltungsvorschriften der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage im Tarif-\n\ngenehmigungsverfahren jeweils zulässigen Nutzungsperioden der Ermittlung der \n\nKosten zugrunde gelegt wurden. \n\n10 \n\naa) Wie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 (aaO Tz. 21) im Ein-\n\nzelnen begründet hat, ist der Begriff der Verwaltungsvorschriften nach Sinn und \n\nZweck des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV weit auszulegen; er umfasst nicht nur die \n\nVerwaltungsvorschriften im engeren rechtstechnischen Sinne, sondern alle abstrakt-\n\ngenerellen Regelungen unterhalb der Gesetzes- und Verordnungsebene, welche die \n\nGenehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren angewandt hat. Hierzu zählen \n\nunter anderem die Arbeitsanleitung 1981 und die Preiserrechnungsgrundsätze für \n\nElektrizität des Arbeitsausschusses Energiepreise beim Bundeswirtschaftsministeri-\n\num vom 28./29. Oktober 1965 (Senat aaO Tz. 23 f.). Soweit die Antragstellerin die \n\nAnwendbarkeit dieser Vorschriften wegen ihrer fehlenden Veröffentlichung bzw. Be-\n\nkanntgabe in Zweifel zieht, kommt es hierauf bei der Anwendbarkeit des § 32 Abs. 3 \n\nSatz 3 StromNEV nicht an (Senat aaO Tz. 26). \n\n11 \n\nbb) Die Antragstellerin rügt jedoch mit Erfolg, dass das Beschwerdegericht \n\nnicht hinreichend festgestellt hat, welche Verwaltungsvorschriften über Nutzungspe-\n\nrioden die bayerischen Genehmigungsbehörden angewandt haben. Nachdem die \n\nAntragstellerin eine entsprechende Rüge gegen den angefochtenen Bescheid bereits \n\nmit ihrer Beschwerde erhoben hat, hätte das Beschwerdegericht den Sachverhalt \n\ninsoweit von Amts wegen erforschen müssen (§ 82 EnWG). Im Einzelnen: \n\n12 \n\nFür den Zeitraum ab dem 1. Januar 1982 ist das Beschwerdegericht von einer \n\nGeltung der Arbeitsanleitung 1981 für Bayern ausgegangen, ohne hinreichend zu \n\nbegründen, worauf diese Feststellung beruht. Aus dem von der Bundesnetzagentur \n\nvorgelegten Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und \n\nVerkehr vom 15. September 1982 ergibt sich keine generelle Anwendung der Ar-\n\nbeitsanleitung, weil dieses Schreiben nur an bestimmte andere Energieversorger ge-\n\nrichtet war. Dass sich hierunter auch die Vorlieferantin der Antragstellerin befand, ist \n\nnicht ausreichend. Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn die Adressa-\n\nten des Rundschreibens die einzigen Energieversorger waren, denen in Bayern ori-\n\nginär Tarifgenehmigungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität erteilt wurden. \n\n13 \n\nIn Bezug auf den Zeitraum ab dem 15. März 1966 hat das Beschwerdegericht \n\nzwar zu Recht - und von der Antragstellerin auch nicht beanstandet - festgestellt, \n\ndass mit Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom \n\n15. März 1966 die Preiserrechnungsgrundsätze für Elektrizität des Arbeitsausschus-\n\nses Energiepreise beim Bundeswirtschaftsministerium vom 28./29. Oktober 1965 in \n\nKraft gesetzt wurden; die Preiserrechnungsgrundsätze enthielten auch Angaben zu \n\nden zulässigen Nutzungsperioden, indem für die Einzelheiten der Kostenermittlung \n\nauf die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) nach der \n\nAnlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom \n\n21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18.12.1953) verwiesen wurde, nach deren \n\nNr. 39 für den Umfang der Gesamtnutzung die erfahrungsgemäße Lebensdauer der \n\nAnlage oder ihre geschätzte Leistungsmenge unter Berücksichtigung der üblichen \n\ntechnischen Leistungsfähigkeit maßgebend war. Insoweit beanstandet aber die An-\n\ntragstellerin zu Recht, dass die Feststellung des Beschwerdegerichts, zur Ausfüllung \n\ndieser Leitsätze seien auch in Bayern bestimmte Tabellen zur Ermittlung der Nut-\n\nzungsperioden, nämlich die sogenannten Westfalenrichtlinien vom 19. September \n\n1944 und in den 1970er Jahren die steuerlichen AfA-Tabellen, gebräuchlich gewe-\n\nsen, einer tragfähigen Grundlage entbehrt. Die vom Beschwerdegericht herangezo-\n\ngene Kommentarstelle (Daub, Handkommentar der VPöA und LSP 1954, S. 153) \n\nbesagt hierzu nichts. \n\n14 \n\nSchließlich hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt, welche Verwaltungs-\n\nvorschriften über Nutzungsperioden die bayerischen Genehmigungsbehörden in der \n\nZeit vor Inkrafttreten des Erlasses vom 15. März 1966 angewandt haben. \n\n15 \n\nc) Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie gegenüber den \n\nin die Zuständigkeit der bayerischen Landesregulierungsbehörden fallenden Netz-\n\nbetreibern benachteiligt werde, weil diesen von den dortigen Behörden im Wege ei-\n\nner vergleichsweisen Einigung der Ansatz der unteren Werte der Anlage 1 zur \n\nStromnetzentgeltverordnung, verbunden mit einem Abschlag von 10% auf die so er-\n\nmittelten Restwerte, angeboten würde. Diese Verfahrensweise diente der außerge-\n\nrichtlichen Streitbeilegung und kann für Dritte keine Wirkungen entfalten. \n\n16 \n\nSoweit sich die Antragstellerin auf das in § 60a Abs. 1 EnWG normierte Ziel \n\nder Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs des Energiewirtschaftsgeset-\n\nzes stützt, kann sie hieraus für sich nichts herleiten. Die Norm richtet sich aus-\n\nschließlich an die Regulierungsbehörden. Im Übrigen würde hieraus für Dritte auch \n\nnur ein Anspruch auf eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Entscheidung \n\nfolgen. \n\n17 \n\n2. Das Beschwerdegericht hat mit Recht bei der Ermittlung der kalkulatori-\n\nschen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 StromNEV (in der bis zum 5. No-\n\nvember 2007 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) die für die Berechnung von \n\nNetzentgelten zugelassene Eigenkapitalquote von 40% zweimal angewandt (sog. \n\ndoppelte Deckelung). Wie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 (KVR 42/07 \n\n- Rheinhessische Energie, Tz. 33 ff.) im Einzelnen begründet hat, entspricht diese \n\nBerechnungsweise den Vorgaben des § 7 Abs. 1 StromNEV a.F. Die Ausführungen \n\nder Antragstellerin geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. \n\n18 \n\n3. Dagegen halten die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Höhe des \n\nFremdkapitalzinssatzes rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n19 \n\na) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Verzinsung des die zu-\n\ngelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigenkapitals i.S. des § 7 \n\nAbs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. grundsätzlich entsprechend § 5 Abs. 2 Halbs. 1 Strom-\n\nNEV in Höhe der tatsächlichen Fremdkapitalzinsen des Netzbetreibers zu erfolgen \n\nhabe, höchstens jedoch entsprechend § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV in der Höhe \n\nkapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen. Da die Antragstelle-\n\nrin zum einen Fremddarlehen zu einem durchschnittlichen Zinssatz von 5,12% p.a. \n\nund zum anderen - sogar in größerem Umfang - Gesellschafterdarlehen zu einem \n\nZinssatz von 2,05% p.a. aufgenommen habe, sei es nicht zu beanstanden, dass die \n\nBundesnetzagentur für den Fremdkapitalzinssatz das arithmetische Mittel aus den \n\nbeiden von der Antragstellerin tatsächlich gezahlten Zinssätzen, mithin 3,59% p.a., \n\nzugrunde gelegt habe. Für den Ansatz eines höheren Zinssatzes entsprechend dem \n\nauf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der \n\nUmlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten sei kein Raum. \n\nb) Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nWie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 (KVR 42/07 - Rheinhessi-\n\nsche Energie, Tz. 50 ff.) entschieden hat, ist der Fremdkapitalzinssatz i.S. des § 7 \n\n20 \n\n21 \n\nAbs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. nach den Maßstäben des § 5 Abs. 2 Halbs. 2 Strom-\n\nNEV zu ermitteln. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist dagegen die \n\nVorschrift des § 5 Abs. 2 Halbs. 1 StromNEV, die auf die tatsächlichen Kostenpositi-\n\nonen des einzelnen Netzbetreibers abstellt, nicht anwendbar, weil für den nach § 7 \n\nAbs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. zu verzinsenden Eigenkapitalanteil tatsächlich keine \n\nFremdkapitalzinsen anfallen. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragstel-\n\nlerin wären von ihren Gesellschaftern weitere Kredite zu den früher vereinbarten \n\nZinssätzen eingeräumt worden, ist reine Spekulation. Aufgrund dessen kann sich die \n\n(mittelbare) Verweisung in § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. nur auf § 5 Abs. 2 \n\nHalbs. 2 StromNEV beziehen. Danach bemessen sich die Fremdkapitalzinsen nach \n\nder Höhe des Zinssatzes, zu dem sich der Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt lang-\n\nfristig Fremdkapital hätte verschaffen können. Dabei kann die Höhe des Fremdkapi-\n\ntalzinssatzes nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezo-\n\ngenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufren-\n\ndite festverzinslicher Anleihen der öffentlichen Hand zuzüglich eines angemessenen \n\nRisikozuschlags bemessen werden. Für die Risikobewertung sind aus der Sicht ei-\n\nnes fiktiven Kreditgebers die Einschätzung der Bonität des Emittenten und die Art der \n\nEmission maßgeblich, wobei jedoch keine unternehmensscharfe Risikobewertung \n\nvorgenommen werden muss, sondern aus Gründen der Vereinfachung und Praktika-\n\nbilität die Bildung sachgerecht abgegrenzter Risikoklassen geboten ist. Für die Be-\n\nmessung des Risikozuschlags bedarf es noch weiterer Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts. \n\n22 \n\n4. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, soweit sie \n\nsich gegen die vom Beschwerdegericht gebilligte Berechnung der kalkulatorischen \n\nGewerbesteuer durch die Bundesnetzagentur wendet. Wie der Senat mit Beschlüs-\n\nsen vom 14. August 2008 im Einzelnen begründet hat, kann die Gewerbesteuer ge-\n\nmäß § 8 StromNEV nur kalkulatorisch in Ansatz gebracht werden, während eine Be-\n\nrücksichtigung der tatsächlich geleisteten Gewerbesteuerzahlungen über § 5 Abs. 1 \n\nStromNEV nicht zulässig ist (KVR 36/07 - Stadtwerke Trier, Tz. 78 ff.); lediglich die \n\nIn-sich-Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer ist nach § 8 Satz 2 StromNEV zu be-\n\nrücksichtigen (KVR 42/07 - Rheinhessische Energie, Tz. 67 ff.). \n\n23 \n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin haben Hinzurechnungen und \n\nKürzungen nach §§ 8, 9 GewStG - wie der Senat ebenfalls mit Beschlüssen vom \n\n14. August 2008 entschieden hat (KVR 39/07 - Vattenfall, Tz. 68 ff., und KVR 42/07 \n\n- Rheinhessische Energie, Tz. 71 ff.) - außer Ansatz zu bleiben. Dies gilt insbesonde-\n\nre auch für die hälftigen Dauerschuldzinsen. Der Verordnungsgeber hat bei der Fest-\n\nlegung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer einen rein kalkulatorischen \n\nAnsatz gewählt, indem die kalkulatorische Gewerbesteuer auf Grundlage der kalkula-\n\ntorischen Eigenkapitalverzinsung zu berechnen ist. Die Vorschrift des § 8 StromNEV \n\nhat den Zweck, dem Netzbetreiber die Eigenkapitalverzinsung zu erhalten. Für steu-\n\nerliche Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß §§ 8, 9 GewStG ist dagegen kein \n\nRaum. Dies ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss aus § 8 Satz 2 StromNEV, \n\nder lediglich die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst zulässt. \n\n24 \n\n5. Schließlich hat das Beschwerdegericht zu Recht das Begehren der Antrag-\n\nstellerin zurückgewiesen, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, bei einer Neube-\n\nscheidung die übrigen Kalkulationsansätze und Berechnungsmethoden nicht zu ihren \n\nLasten zu verändern. Für eine solche Bindung gibt es - wie auch die Möglichkeit ei-\n\nnes Widerrufs der Entgeltgenehmigung nach § 23a Abs. 4 Satz 1 EnWG zeigt - keine \n\nrechtliche Grundlage. \n\n25 \n\nIII. Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, \n\ndem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens über-\n\ntragen ist. \n\n26 \n\nIV. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.585.871,09 € festgesetzt. \n\nDies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der - im Beschwerde- bzw. \n\nRechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Antragstellerin zu berück-\n\nsichtigenden Netzkosten und den von der Bundesnetzagentur anerkannten Netzkos-\n\nten und entspricht dem Interesse der Antragstellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG \n\ni.V. mit § 3 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist entspre-\n\nchend herabzusetzen (§ 63 Abs. 3 GKG). \n\nTolksdorf \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nKirchhoff \n\nGrüneberg \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2007 - VI-3 Kart 3/07 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/envr-81-07","cited_norms":[{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":14},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":2},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/envr-81-07","retrieved":"2026-07-10 18:44:58.086427+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-25/envr-81-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2008-09-25","dockets":["EnVR 81/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.09.2008 – EnVR 81/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/envr-81-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss\n\ndes 3. 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