{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"V ZB 32/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 I Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn sie auf ei- ner für den Rechtsanwalt unvorhergesehenen Erkrankung beruht und diesem infolge seiner Erkrankung nicht möglich ist, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stel- len oder seinen Vertreter hierum zu bitten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 32/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 I \n\nDie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn sie auf ei-\n\nner für den Rechtsanwalt unvorhergesehenen Erkrankung beruht und diesem infolge \n\nseiner Erkrankung nicht möglich ist, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stel-\n\nlen oder seinen Vertreter hierum zu bitten. \n\nBGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 - LG Frankfurt am Main \n\n AG Frankfurt am Main \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2008 durch \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin \n\nDr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom \n\n28. Januar 2008 aufgehoben. \n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch am 23. Oktober 2007 zugestelltes Urteil hat das Amtsgericht die \n\nKlage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit \n\nam 27. Dezember 2007 eingegangenem Schriftsatz hat sie unter Vorlage der \n\nBerufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die mit \n\ndem 24. Dezember 2007 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist beantragt. \n\nZur Begründung hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, ihr Prozessbe-\n\nvollmächtigter, ein Einzelanwalt ohne ständiges eigenes Personal, habe die Be-\n\nrufungsbegründung wegen anderer Arbeiten am 24. Dezember 2007 anfertigen \n\nund einreichen wollen. Dazu sei er nicht in der Lage gewesen, weil bei ihm am \n\n22. Dezember 2007 plötzlich und ohne vorherige Anzeichen eine fiebrige Ma-\n\ngen-Darm-Infektion aufgetreten sei, die bis zum 24. Dezember 2007 angedau-\n\nert habe. Er sei bettlägerig erkrankt und auch nicht imstande gewesen, einen \n\nAntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen oder einen \n\nVertreter hierum zu bitten. Das Landgericht hat die Berufung unter Zurückwei-\n\nsung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet \n\nsich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht oh-\n\nne Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger versäumt worden. \n\nAuch von einem Einzelanwalt könne verlangt werden, dass für den Fall einer \n\nplötzlichen Erkrankung eine Fristenkontrolle durchgeführt und erforderlichenfalls \n\nein anwaltlicher Vertreter eingeschaltet wird. Das sei durch entsprechende Bü-\n\nroorganisation zu gewährleisten und gelte auch, wenn die Erkrankung von An-\n\nfang an so schwer sei, dass der erkrankte Rechtsanwalt die zur Fristwahrung \n\nerforderliche Einschaltung eines Vertreters nicht selbst veranlassen könne oder \n\neine entsprechende Anweisung an sein Personal nicht möglich oder nicht zu-\n\nmutbar sein sollte. Notfalls müsse der Rechtsanwalt einen Antrag nach § 53 \n\nBRAO stellen. \n\n3 \n\nDas hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\nIII. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 \n\nNr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Das Berufungsgericht verlangt von einem \n\nRechtsanwalt, dass er einen Vertreter selbst dann einschaltet, wenn er infolge \n\neiner plötzlich auftretenden Erkrankung dazu weder selbst noch durch Anwei-\n\nsung seines Personals imstande oder ihm das nicht zumutbar ist. Das steht im \n\nWiderspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die \n\nsolche Anstrengungen von einem Rechtsanwalt nicht verlangt (dazu: BGH, \n\nBeschl. v. 15. Februar 1967, VIII ZB 3/67, MDR 1967, 585; Beschl. v. 26. Feb-\n\nruar 1996, II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; Beschl. v. 10. Mai 2006, XII ZB \n\n145/05, NJW 2006, 2412). \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Die Berufung durfte nicht als unzulässig verworfen werden. Die Kläge-\n\nrin hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihr ist aber die form- und \n\nfristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung dieser Frist zu gewähren. Die Versäumung der Frist ist weder von ihr \n\nselbst noch von ihrem Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sie sich \n\nnach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste, verschuldet. \n\n7 \n\nb) Ein der Klägerin zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevoll-\n\nmächtigten kann nicht darin gesehen werden, dass er die Anfertigung und Ein-\n\nreichung der Berufungsschrift bis zum letzten Tag der Frist aufgeschoben hat. \n\nEin Rechtsanwalt, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bis zum letz-\n\nten Tag ausschöpft, hat zwar wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen \n\nRisikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustel-\n\nlen (BGH, Beschl. v. 23. April 1998, I ZB 2/98, NJW 1998, 2677, 2678; Beschl. \n\nv. 23. Juni 2004, IV ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1502; Beschl. v. 9. Mai 2006, \n\nXI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Tz. 8). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand kommt daher nicht in Betracht, wenn von dem Rechtsanwalt nicht alle \n\nerforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen wurden, die unter norma-\n\nlen Umständen zur Fristwahrung geführt hätten (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2006, \n\nXI ZB 45/04, aaO). Entsprechende Maßnahmen hatte der Prozessbevollmäch-\n\ntigte der Klägerin jedoch vorgesehen. Er wollte die - konzipierte - Berufungsbe-\n\ngründung am 24. Dezember 2007 anfertigen und selbst bei Gericht einwerfen. \n\nDas hätte die Frist gewahrt. \n\n8 \n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein der Klägerin zu-\n\nrechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten auch nicht darin ge-\n\nsehen werden, dass er die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine krankheits-\n\nbedingte Versäumung von Fristen nicht getroffen oder während seiner Erkran-\n\nkung die gebotenen Maßnahmen nicht ergriffen hätte. \n\n9 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein \n\nRechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung \n\nvon Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorherge-\n\nsehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anwei-\n\nsungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Per-\n\nsonal tätig, muss er für seine Vertretung sorgen (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, \n\nVI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 18. Mai 1994, XII ZB 62/94, FamRZ \n\n1994, 1520). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt \n\naber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen \n\nAusfall vorhersehen kann (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1984, III ZB 13/84, \n\nVersR 1985, 139, 140; Senat, Beschl. v. 23. November 1995, V ZB 20/95, NJW \n\n1996, 997, 998). Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unterneh-\n\nmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 15. Februar \n\n1967, VIII ZB 3/67, MDR 1967, 585; Beschl. v. 10. Februar 1977, III ZR 132/76, \n\nVersR 1977, 433, 434; Beschl. v. 11. März 1987, VIII ZB 2/87, VersR 1987, \n\n10 \n\n11 \n\n785, 786; Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11. \n\nMärz 1991, II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271; Beschl. v. 8. Februar 2000, XI \n\nZB 20/99, juris; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 23/03, FamRZ \n\n2004, 182). \n\nbb) Nach diesen Maßstäben war die Versäumung der Berufungsfrist un-\n\nverschuldet. \n\n(1) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, er \n\nhabe mit einem Kollegen eine Vertretungsvereinbarung für den Fall eines un-\n\nvorhergesehenen Ausfalls getroffen. Die fiebrige Magen-Darm-Infektion sei \n\nplötzlich und unerwartet aufgetreten. Es habe vorher keine Anzeichen für eine \n\nsolche Erkrankung gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Klägerin nicht zutreffen könnten, hat das Berufungs-\n\ngericht nicht festgestellt. \n\n12 \n\n(2) Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss der Rechtsan-\n\nwalt allerdings die Maßnahmen ergreifen, die ihm möglich und zumutbar sind. \n\nSolche Maßnahmen kamen hier aber nicht in Betracht. Der Prozessbevollmäch-\n\ntigte der Klägerin war nach seiner anwaltlichen Versicherung bettlägrig erkrankt \n\nund durch seine Erkrankung so geschwächt, dass er weder selbst einen Antrag \n\nauf Verlängerung der Berufungsfrist stellen noch den ansonsten für seine Ver-\n\ntretung zur Verfügung stehenden Kollegen darum bitten konnte. Damit beruht \n\ndie Fristversäumung nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 10. Januar 1973, IV ZB 92/72, VersR 1973, 317; Beschl. v. 26. No-\n\nvember 1997, XII ZB 150/97, NJW-RR 1998, 639). \n\nKlein \n\n Lemke \n\n Schmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\n Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.10.2007 - 32 C 1548/06-41 - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.01.2008 - 2/15 S 215/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/v-zb-32-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/v-zb-32-08","retrieved":"2026-07-10 18:44:45.458584+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-18/v-zb-32-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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