{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"3 StR 296/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 296/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schwerer Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Septem-\n\nber 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Flensburg vom 14. November 2007 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse \n\nauferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Anstiftung zur \n\nBrandstiftung sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei \n\nJahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen \n\nden Angeklagten S. hat es wegen fahrlässiger falscher Versicherung \n\nan Eides statt unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung \n\neine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 8 € verhängt. Im Übrigen lag \n\nbeiden Angeklagten die Begehung von insgesamt fünf Brandstiftungsdelikten, \n\ndem Angeklagten S. zudem eine Verleitung zur Falschaussage zur \n\nLast. Von diesen Vorwürfen hat das Landgericht sie aus tatsächlichen Gründen \n\nfreigesprochen. Mit der gegen diese Teilfreisprüche gerichteten Revision greift \n\ndie Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen die Beweiswür-\n\ndigung durch das Landgericht an. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertre-\n\ntene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\nI. Der Angeklagte J. hatte die Brandstiftungstaten im Ermittlungs-\n\nverfahren zunächst bestritten, später jedoch eingeräumt, die Brände gelegt zu \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\nhaben und von dem Angeklagten S. hierzu jeweils beauftragt wor-\n\nden zu sein. Diese Einlassung hat er im Laufe der Hauptverhandlung weitge-\n\nhend zurückgenommen und nur noch das Geständnis für eine von ihm began-\n\ngene Anstiftung zur Brandstiftung aufrechterhalten. Das Landgericht hat sich \n\nvon der Glaubhaftigkeit der widerrufenen Angaben nicht überzeugen können \n\nund die Tatvorwürfe auch nicht aufgrund der sonstigen erhobenen Beweise als \n\nbestätigt angesehen. \n\nII. Die tatrichterliche Beweiswürdigung hält der materiellrechtlichen \n\nÜberprüfung stand. \n\nSpricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner \n\nTäterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig \n\nhinzunehmen; denn die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter \n\nübertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden \n\nEindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des \n\nAngeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung \n\nbeschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet \n\nist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen \n\noder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Über-\n\nzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt \n\n(BGH NJW 2005, 2322, 2326). Einen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die \n\nRevision nicht auf. \n\n5 \n\n1. Das Landgericht hat erkannt, dass ein Geständnis oder eine sonstige \n\nSachdarstellung eines Angeklagten einschließlich etwaiger Belastungen von \n\nMitangeklagten nach der deutschen Strafprozessordnung durch einen Widerruf \n\nnicht beseitigt werden, sondern der Beweiswürdigung in vollem Umfang \n\nzugrunde gelegt werden können und vom Tatrichter unter Einbeziehung der \n\nUmstände und Gründe des Widerrufs auf ihre Richtigkeit zu überprüfen sind \n\n(vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 23; vgl. auch BGH StV 2001, 440; \n\nNStZ 1994, 597; NJW 1967, 2020). Bei dieser von ihm vorgenommenen Prü-\n\nfung hat es entgegen der Ansicht der Revision keine überspannten Anforderun-\n\ngen an die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben des Angeklagten \n\nJ. gestellt; rechtlich erhebliche Widersprüche, Lücken oder durchgreifende \n\nVerletzungen des Zweifelsgrundsatzes liegen ebenfalls nicht vor. Das Landge-\n\nricht hat das Geständnis des Angeklagten J. unter Berücksichtigung der \n\nEntstehungsgeschichte umfassend bewertet und die sonstigen erhobenen Be-\n\nweise erschöpfend gewürdigt. Dabei hat es die die Angeklagten belastenden \n\nIndiztatsachen dargelegt und rechtsfehlerfrei begründet, dass ihm diese weder \n\njeweils für sich allein noch in ihrer Gesamtheit die Überzeugung von der Täter-\n\nschaft der Angeklagten vermitteln konnten. Die tatrichterliche Überzeugungsbil-\n\ndung ist deshalb hinzunehmen, auch wenn eine abweichende Würdigung der \n\nBeweise möglich gewesen wäre. \n\n2. Hinsichtlich der einzelnen von der Revision erhobenen Beanstandun-\n\ngen nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts Bezug und bemerkt lediglich ergänzend: \n\nDie Rüge, die Beweiswürdigung im Fall B. I. 1. der Urteilsgründe (Objekt \n\nN. in Fl. ) sei lückenhaft, weil die Strafkammer die Aussage der \n\nZeugen K. , F. , M. , F. und Su. nicht dahin gewürdigt habe, \n\nob und gegebenenfalls wie sie die Angaben des Angeklagten J. beeinflus-\n\nsen, geht ins Leere. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 41 f., 55, 60) hat das \n\nLandgericht die Bekundungen der genannten Zeugen bei der Bewertung der \n\nEinlassung des Angeklagten J. ausdrücklich berücksichtigt. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nIm Fall B. I. 2. der Urteilsgründe (Objekt G. in Ma. \n\n ) war das Landgericht nicht gehalten, in seine Beweiswürdigung die An-\n\ngaben des Angeklagten S. und des Zeugen M. im Fall B. II. 1. \n\nder Urteilsgründe (Verleitung zur Falschaussage) zu einem gemeinsamen Auf-\n\nenthalt in den neuen Bundesländern einzubeziehen. Die fehlende Erwähnung \n\neiner Indiztatsache in einem bestimmten Beweiszusammenhang begründet nur \n\ndann eine revisionsrechtlich relevante Lücke der Beweiswürdigung, wenn sie \n\nnach ihrer Beweisbedeutung zwingend ausdrücklich zu erörtern war (BGH NJW \n\n2005, 2322, 2326). Eine derartige Lücke liegt mit Blick auf das sonstige Be-\n\nweisergebnis nicht vor, zumal sich der Angeklagte S. und der Zeu-\n\nge M. nach ihren Angaben im Fall B. II. 1. der Urteilsgründe in den neuen \n\nBundesländern erst am 18. September 1998 und damit nach der Brandlegung \n\nin Ma. am 29. März 1998 aufhielten. \n\n9 \n\nSoweit die Revision in demselben Fall unter Hinweis auf die Angaben \n\ndes Angeklagten J. zu dem Zustand des Türschlosses nach der Tat bean-\n\nstandet, das Landgericht habe überspannte Anforderungen an seine Überzeu-\n\ngungsbildung gestellt, zeigt sie ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler \n\nauf. Das Landgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Schilderung\n\ndieses Details für die Glaubhaftigkeit der früheren geständigen Einlassung des \n\nAngeklagten J. spricht. Nach einer Gesamtwürdigung aller Indiztatsachen \n\nhat es sich jedoch nicht von der Täterschaft der Angeklagten überzeugen kön-\n\nnen. Dies ist im Hinblick auf die teilweise gewichtigen, der Einlassung des An-\n\ngeklagten J. entgegenstehenden Umstände hinzunehmen; denn nach den \n\noben genannten Grundsätzen ist es auch Sache des Tatrichters, die Bedeutung \n\nund das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in einer Ge-\n\nsamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung ver-\n\ntretbar, kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden \n\nBeurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des \n\nTatrichters eingreifen. \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/3-str-296-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/3-str-296-08","retrieved":"2026-07-10 18:48:47.299929+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-18/3-str-296-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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