{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"5 StR 411/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 411/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 17. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\n geringer Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten K. wird gegen die Versäumung \n\nder Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Leipzig vom 6. Mai 2008 Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nAuf die Revision des Angeklagten K. wird das vorge-\n\nnannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der \n\nJugendstrafe aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten K. wird \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten L. gegen das ge-\n\nnannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-\n\ndet verworfen. \n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nG r ü n d e zu 1. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bandenmäßigen \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen \n\nzu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die auf \n\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Ausspruch über \n\ndie Höhe der Jugendstrafe Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Bejahung der Voraussetzungen des § 3 JGG bei dem zu den Tat-\n\nzeiten erst 15-jährigen Angeklagten und die Verhängung einer Jugendstrafe \n\ndurch das Landgericht wegen der Schwere der Schuld – bereits mit Blick auf \n\ndie Menge des gehandelten Heroins und der Stellung des Angeklagten in der \n\nBande – sind nicht zu beanstanden. Jedoch lassen die Erwägungen der Ju-\n\ngendkammer zur Bemessung der konkreten Höhe des Freiheitsentzugs nicht \n\nerkennen, dass nicht nur Gründe des Schuldausgleichs und der gerechten \n\nSühne berücksichtigt, sondern diese auch mit dem das Strafmaß entschei-\n\ndend mitbestimmenden Erziehungsgedanken (§ 18 Abs. 2 JGG) abgewogen \n\nworden sind (vgl. dazu BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 9; BGH, Urteil \n\nvom 23. Oktober 1997 – 5 StR 486/97; BGH, Beschluss vom 13. Okto-\n\nber 2005 – 4 StR 379/05; vgl. zur Höhe der Jugendstrafe BGHR JGG § 18 \n\nAbs. 2 Strafzwecke 4, 5; Eisenberg, JGG 12. Aufl. § 18 Rdn. 8 f.). Ausfüh-\n\nrungen hierzu waren bereits angesichts der bisherigen Unbestraftheit, des \n\nGeständnisses und des Alters des erst seit 2007 in Deutschland aufhältlichen \n\nAngeklagten unerlässlich. \n\n3 \n\nDas neue Tatrichtgericht ist durch die Aufrechterhaltung der zum \n\nStrafausspruch getroffenen Feststellungen nicht gehindert, ergänzende Fest-\n\nstellungen zu treffen, soweit sie den nunmehr bestandskräftigen nicht wider-\n\nsprechen. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/5-str-411-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/5-str-411-08","retrieved":"2026-07-10 18:45:32.051142+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-17/5-str-411-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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