{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"5 StR 377/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 377/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 17. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Neuruppin vom 25. April 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abgeändert, \n\ndass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten \n\nTotschlags entfällt, und im Ausspruch über die Höhe der \n\nJugendstrafe aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Die Sache wird zur Bestimmung einer neuen Jugendstra-\n\nfe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den heranwachsenden Angeklagten wegen ver-\n\nsuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer \n\nJugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge ge-\n\nführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersicht-\n\nlichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\n3 \n\na) Der einschlägig wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestrafte \n\nund zur Tatzeit stark alkoholisierte (etwa 2 ‰ BAK) Angeklagte ist nur unter-\n\ndurchschnittlich groß. Er veranlasste im Rahmen einer Geburtstagsfeier in \n\nder Nacht des 21. Juli 2007 eine Gruppe noch junger Geburtstagsgäste zu \n\neinem nächtlichen Waldspaziergang auf einem Bunkergelände. Der Ange-\n\nklagte gab mittels fingierter Mobiltelefongespräche vor, mit vermeintlichen \n\nScharfschützen in Verbindung zu stehen, denen er anwesende Personen \n\nbeschrieb, deren Positionen benannte und Schießbefehle erteilte. Etliche \n\nSpaziergänger gerieten darob in Panikstimmung, waren mit den Nerven völ-\n\nlig fertig und weinten. Um dieses Tun des Angeklagten zu beenden, schubste \n\nder Zeuge B. den Angeklagten zu Boden, versetzte ihm mehrere Faust-\n\nschläge ins Gesicht und verlangte eine Entschuldigung. Gleichwohl erklärte \n\nder Angeklagte wenig später in anordnendem Tonfall in sein Mobiltelefon, er \n\nwerde sich jetzt mit – seiner späteren Verlobten – C. entfernen und die \n\nanderen könnten nunmehr alle erschossen werden. \n\n4 \n\nB. „platzte nun endgültig der Kragen“ (UA S. 13). Er griff den An-\n\ngeklagten am Hals und warf ihn zu Boden. „Der Angeklagte kam in einer \n\nkleinen Senke ca. 1 bis 2 Meter neben der Straße auf dem Rücken zum Lie-\n\ngen. Der später Geschädigte versetzte dem Angeklagten – über dessen \n\nOberkörper kniend – erneut Faustschläge ins Gesicht. Spätestens in diesem \n\nMoment entschloss sich der Angeklagte, das mitgeführte Messer gegen den \n\nihm körperlich überlegenen Geschädigten B. einzusetzen. Dabei war es \n\nseine Absicht, vor den anderen zu demonstrieren, dass er trotz seiner kör-\n\nperlichen Unterlegenheit in der Lage ist, eine solche Auseinandersetzung für \n\nsich zu entscheiden, wobei ihm auch bewusst war, dass der Zeuge B. \n\nnicht etwa beabsichtigte, ihm ernsthafte Verletzungen zuzufügen, sondern \n\nlediglich die Beendigung seines provokanten Verhaltens erreichen wollte. \n\nDer Angeklagte führte ohne jede Vorwarnung drei gezielte Stiche gegen den \n\nOberkörper des Zeugen B. , zwei in die Herz- und einen in die Nierenge-\n\ngend. Dabei war ihm bewusst, dass solche Stiche zu schwersten und auch \n\ntödlichen Verletzungen führen können; er stach trotzdem zu.“ (UA S. 14) \n\n5 \n\nB. trug eine 2,5 bis 3 cm lange und 6 cm tiefe Stichwunde ober-\n\nhalb des linken Beckenkammes, eine 0,5 cm lange und weniger als 1 cm \n\ntiefe Schnittwunde am Brustbein, eine 0,3 cm lange und weniger als 1 cm \n\ntiefe Schnittwunde am linken Rippenbogen sowie eine oberflächlich vom \n\nBrustbein über die rechte Brustseite und dem rechten Oberarm verlaufende \n\nSchnittverletzung davon. Die Verletzungen sind folgenfrei verheilt. \n\n6 \n\nb) Zur Begründung des zumindest bedingten Tötungsvorsatzes des in \n\nder Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten hat das Landgericht dar-\n\nauf abgestellt, dass die Stiche auf besonders gefährdete Körperregionen, die \n\nHerz- und Nierengegend gerichtet waren. „Dafür, dass die Treffer an diesen \n\nStellen zufällig gewesen sein könnten, spricht unter Berücksichtigung der \n\nliegenden Position des Angeklagten, der sein Ziel problemlos wählen konnte, \n\nnichts.“ (UA S. 17) Auch die Verletzungen des Brustkorbes seien mit einer \n\ndurchaus erheblichen Kraftentfaltung geführt worden, weil insbesondere das \n\nBrustbein und die Rippen ein tieferes Eindringen des Messers verhindert ha-\n\nben können. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten für berechtigt angesehen, sich \n\ngegen den gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff des B. zu wehren, \n\nindes sei der Angeklagte zu dem Messereinsatz nach der vorangegangenen \n\nProvokation nicht berechtigt gewesen. \n\n2. Die zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes führende Be-\n\nweiswürdigung des Landgerichts hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht \n\nstand (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge-\n\ndruckt) und vermag letztlich nur eine Vermutung zu begründen (vgl. BGH \n\nStV 2002, 235; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 – 5 StR 257/08). \n\na) Äußerst gefährliche Gewalthandlungen, die einen Schluss auf eine \n\nBilligung tödlicher Verletzungen nahe legen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 \n\nVorsatz, bedingter 51 m.w.N.), hat das Landgericht nicht festgestellt. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie noch oberflächlichen und geringen Schnittverletzungen am Brust-\n\nbein und linkem Rippenbogen sind als Grundlage einer solchen Schlussfol-\n\ngerung offensichtlich ungeeignet. Sie belegen kein vertikales auf innere Or-\n\ngane gerichtetes Auftreffen auf den Oberkörper des Opfers, sondern lediglich \n\neine eher parallel zum Körper geführte Stichbewegung. \n\n11 \n\nAuf die vom Landgericht der erhöhten Kraftentfaltung entnommene In-\n\ndizwirkung kann es demnach insoweit nicht mehr ankommen. Dieser Um-\n\nstand ist im Übrigen ebenfalls nicht tatsachengestützt begründet, weil die \n\nvom Landgericht angenommene Möglichkeit, das vom Angeklagten geführte \n\nMesser sei durch Rippen oder Brustbein abgeleitet worden, angesichts der \n\ngeringen Größe und Tiefe der Schnittwunden und ohne Beleg für eine Berüh-\n\nrung knöcherner Substanz eine bloße Vermutung darstellt. \n\n12 \n\nb) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Mes-\n\nserangriffe auf besonders gefährdete Körperregionen gerichtet, die er prob-\n\nlemlos habe auswählen können (UA S. 17), fußt auf einer lückenhaften Be-\n\nweiswürdigung. Sie lässt fehlerfrei festgestellte wesentliche Umstände der \n\nKampfeslage außer Betracht (vgl. BGH NJW 2007 aaO; BGH, Urteil vom \n\n31. Januar 2007 – 5 StR 404/06). \n\n13 \n\nDer kurz gewachsene Angeklagte wehrte sich auf dem Rücken lie-\n\ngend gegen den auf ihm knienden und Faustschläge ins Gesicht versetzen-\n\nden Zeugen B. . Wie der Angeklagte in dieser ihn äußerst bedrängenden \n\nSituation besonders gefährdete Körperregionen des Angreifers als Ziel „prob-\n\nlemlos wählen konnte“ (UA S. 17), ist nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hin-\n\ntergrund konnten auch aus der Vortat vom 7. Januar 2005 herangezogene \n\nUmstände (konkrete Lebensgefahr bei 7 cm tiefem Stich in die linke Brust-\n\nkorbseite; Angeklagter sucht stets den offenen Kampf und will trotz körperli-\n\ncher Unterlegenheit die Auseinandersetzung für sich entscheiden) keine In-\n\ndizwirkung für die Annahme eines Tötungsvorsatzes entfalten. \n\n14 \n\n3. Der Senat schließt aus, dass eine Neuverhandlung zum Schuld-\n\nspruch die Voraussetzungen eines Tötungsvorsatzes erbringen kann. Dem-\n\nnach hat die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Totschlags in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen (vgl. Meyer-\n\nGoßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 15 m.w.N.). \n\n15 \n\nEiner weiteren Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier \n\nvorliegenden Wertungsfehler nicht. Dessen Korrektur führt zum Wegfall der \n\nim Wege von Schlussfolgerungen für die Annahme bedingten Tötungsvor-\n\nsatzes getroffenen Feststellungen. \n\n16 \n\nDie Wertung des Landgerichts, die Verletzungshandlungen des Ange-\n\nklagten seien nicht gerechtfertigt, ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGH NStZ 2002, \n\n425, 426 f.; BGH StraFo 2006, 79, 80). \n\n17 \n\n4. Die Verhängung einer Jugendstrafe ist trotz der Schuldspruchredu-\n\nzierung tragfähig begründet. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass \n\nder mildere Schuldspruch zur Verhängung einer geringeren Jugendstrafe \n\ngeführt hätte. Nur noch deren Höhe hat das neue Tatgericht zu bestimmen. \n\nDies hat auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zu ge-\n\nschehen, die freilich um solche ergänzt werden können, die mit diesen nicht \n\nin Widerspruch treten. \n\n Basdorf Brause Schaal \n\n Schneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/5-str-377-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/5-str-377-08","retrieved":"2026-07-10 18:47:30.571366+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-17/5-str-377-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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