{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"2 StR 366/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 366/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß §§ 44, \n\n45, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai \n\n2008 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzuläs-\n\nsig verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 14. Mai 2008 zu einer Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 hat der Verteidiger Revi-\n\nsion eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausge-\n\nführt, dass der Angeklagte bei einem Gespräch in der Haftanstalt am 16. Mai \n\n2008 erklärt habe, dass kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden \n\nsolle. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008, postalisch abgestempelt am 21. Mai \n\n2008 und wegen des Feiertags am 22. Mai 2008 eingegangen bei ihm, dem \n\nVerteidiger, am 23. Mai 2008, habe der Angeklagte ihn dann doch mit der Revi-\n\nsionseinlegung beauftragt. \n\n2 \n\n1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig. Es fehlt ein ausrei-\n\nchender Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der \n\nVersäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Der Ange-\n\nklagte hat nicht mitgeteilt, wann er das Schreiben vom 20. Mai 2008 einem Be-\n\ndiensteten der Haftanstalt übergeben oder zur Weiterleitung in den Stations-\n\nbriefkasten eingeworfen hat und welche Vorstellungen er bezüglich der Weiter-\n\nleitung des Briefes hatte. Bei einer Aufgabe des nicht als Fristsache gekenn-\n\nzeichneten Briefes erst im Laufe des Tages durfte der Angeklagte nicht darauf \n\nvertrauen, dass dieser seinen Verteidiger noch am folgenden Tag – dem letzten \n\nTag der Revisionseinlegungsfrist – erreichen würde. Denn im Laufe des Tages \n\nabgegebene Briefe werden von der Justizvollzugsanstalt W. in der Re-\n\ngel erst am folgenden Tag weitergeleitet. Umstände, aus denen sich hier den-\n\nnoch ein fehlendes Verschulden ergeben könnte, sind nicht vorgetragen und \n\nglaubhaft gemacht. Insbesondere ist auch nichts dazu vorgetragen, warum der \n\nAngeklagte angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs sich nicht \n\ntelefonisch an seinen Verteidiger gewandt oder selbst beim Gericht Revision \n\neingelegt hat. \n\n3 \n\n2. Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht \n\ngewährt werden kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt und daher \n\nunzulässig. \n\nRissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß \n\n Roggenbuck Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/2-str-366-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/2-str-366-08","retrieved":"2026-07-10 18:49:03.089232+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-17/2-str-366-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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