{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"1 StR 415/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 415/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bedrohung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 be-\n\nschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 12. März 2008 wird \n\n1. das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO mit Zustim-\n\nmung des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Ange-\n\nklagte im Fall A. II. 3. wegen Zuwiderhandlung gegen eine ge-\n\nrichtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellun-\n\ngen verurteilt worden ist; \n\n2. der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen \n\nBedrohung und wegen Zuwiderhandlung gegen eine gerichtli-\n\nche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen in \n\n78 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, \n\nschuldig ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nSoweit das Verfahren eingestellt wurde, trägt die Staatskasse die \n\nKosten und insoweit die notwendigen Auslagen des Angeklagten. \n\nDie übrigen Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Juli 2008 \n\nausgeführt: \n\n\"Soweit dem Angeklagten im Fall A. II. 3. neben der Verurteilung wegen \n\nBedrohung eine strafbare Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche \n\nMaßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen vorgeworfen \n\nwird, ist das Verfahren wegen der bisher nicht ausreichend geklärten \n\nFrage der Spezialität (Art. 14 EuAlÜbk) nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO \n\neinzustellen. \n\nDas zuständige Rechtshilfegericht in Amsterdam hat in seiner Entschei-\n\ndung vom 23.10.2007 (Original II 747ff - Übersetzung II 1010 ff.) aus-\n\ndrücklich davon abgesehen, den Angeklagten wegen der Zuwiderhand-\n\nlung gegen das Annäherungsverbot an die Wohnung und den Arbeits-\n\nplatz der Geschädigten auszuliefern, weil ein derartiges Verhalten nach \n\nniederländischem Recht nicht strafbar ist; ob ein Verzicht auf die Spezia-\n\nlität von Seiten des Angeklagten vorliegt, kann an Hand der Ausliefe-\n\nrungsunterlagen nicht abschließend geprüft werden. Zur Vermeidung \n\nweiterer Ermittlungen wird daher beantragt, das Verfahren gemäß § 154a \n\nAbs. 1 und 2 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall A. II. 3. \n\nwegen einer strafbaren Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Maß-\n\nnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen verurteilt worden ist. \n\nIm Übrigen hat das niederländische Gericht die Auslieferung jedoch aus-\n\ndrücklich angeordnet, weil die Taten auch nach dem Recht des ersuch-\n\nten Staates, nämlich wegen Bedrohung und Belästigung strafbar sind (II \n\n696 ff.; II 630 ff.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 09.10.1997 - StB 14/97). \n\nDamit durfte die Strafkammer neben der Bedrohung auch die Zuwider-\n\nhandlungen des Angeklagten gegen das Kontaktverbot aus der Gewalt-\n\nschutzanordnung des Amtsgerichts München vom 23.08.2004 aburteilen. \n\nAuch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach \n\n§ 4 GewaltschutzG vor. Die Gewaltschutzanordnung des Amtsgerichts \n\nMünchen vom 23.08.2004 wurde dem Angeklagten im Parteibetrieb wirk-\n\nsam zugestellt (Beiakte Js ; vgl. zu dieser 'Vor-\n\naussetzung für eine Strafbarkeit' BGH, Urt. v. 15. März 2007 - 5 StR \n\n536/06).\" \n\n2 \n\nDem tritt der Senat bei. \n\n3 \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der Antrag-\n\nschrift des Generalbundesanwalts dargelegten und durch die Erwiderung des \n\nVerteidigers vom 12. August 2008 nicht entkräfteten Gründen unbegründet \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/1-str-415-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/1-str-415-08","retrieved":"2026-07-10 18:46:54.607631+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-17/1-str-415-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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