{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"4 StR 316/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 316/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 10. Januar 2008, soweit es ihn \n\nbetrifft, \n\na) \n\nim gesamten Strafausspruch und \n\nb) \n\nsoweit die Unterbringung des Angeklagten in einer \n\nEntziehungsanstalt abgelehnt worden ist \n\naufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision ist unbegründet. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung sowie \n\nwegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den \n\nAnspruch des Nebenklägers auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen \n\nSchäden, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte ü-\n\nbergegangen ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner auf den \n\nRechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel \n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Zwar begegnen die wegen \n\nschwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl verhängte Einsatzstrafe \n\nvon neun Jahren Freiheitsstrafe, die wegen der Körperverletzung verhängte \n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und die daraus gebildete Gesamtstrafe für sich \n\ngenommen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat \n\naber bei der Bemessung dieser Strafen nicht erkennbar berücksichtigt, dass im \n\nHinblick auf die Verurteilung des Angeklagten zu einer (Einheits-) Jugendstrafe \n\nvon zwei Jahren und sechs Monaten durch Urteil vom 18. April 2007, die der \n\nAngeklagte zurzeit verbüßt, ein Härteausgleich veranlasst war. Die in der vor-\n\nliegenden Sache abgeurteilten Taten hat der Angeklagte am 21. Juli 2007, mit-\n\nhin fünf Tage vor der Verwerfung seiner Berufung gegen das vorgenannte Urteil \n\ndurch Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 26. Juli 2007 begangen. Zutref-\n\nfend hat das Landgericht die Jugendstrafe nicht in die Gesamtstrafe einbezo-\n\ngen, weil die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Frei-\n\nheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig \n\nist (BGHSt 36, 270). Die in der unverkürzten Vollstreckung sowohl der Jugend-\n\nstrafe als auch der nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängenden Strafe lie-\n\ngende Härte ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Strafzumessung zu be-\n\nrücksichtigen und auszugleichen (BGHSt 36, 270, 275 ff.; 41, 310, 312). Dass \n\ndas Landgericht dies bedacht hat, kann auch dem Gesamtzusammenhang der \n\nUrteilsgründe nicht entnommen werden. Die wegen der hier abgeurteilten Taten \n\nzu verhängenden Einzelstrafen und demzufolge auch die Gesamtstrafe sind \n\n3 \n\n4 \n\ndeshalb unter Beachtung der Grundsätze in BGHSt 36, 270, 277 neu zuzumes-\n\nsen. \n\n2. Auch soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung \n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen, hat das \n\nUrteil keinen Bestand. \n\nNach den Feststellungen liegt bei dem Angeklagten \"jedenfalls ein chro-\n\nnischer Alkoholmissbrauch\" vor. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon \n\nausgegangen, dass auch ein solcher Missbrauch die Annahme eines Hanges \n\nim Sinne des § 64 StGB rechtfertigen kann. Im Hinblick darauf, dass bei den \n\nverfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten der vorangegangene Alko-\n\nholkonsum \"ein zusätzlicher konstellativer Faktor\" gewesen sei und \"ähnlich \n\nstrukturierte Taten\" auch in der Vergangenheit vorgekommen seien, hat das \n\nLandgericht auch die Gefahr einer Wiederholung solcher Taten bejaht. Obwohl \n\nnach Auffassung des Landgerichts \"auf Grund der familiären Einbindung, der \n\nKrankheitseinsicht und der Abwesenheit früherer fehlender Behandlungsversu-\n\nche auch Indizien für eine gewisse Erfolgsaussicht einer Behandlung\" beste-\n\nhen, hat es den hierzu gehörten Sachverständigen folgend die Voraussetzun-\n\ngen einer Unterbringung nach § 64 StGB mit der Begründung verneint, der Al-\n\nkoholmissbrauch sei für die Taten \"nur ein zusätzlicher konstellativer Faktor\" \n\ngewesen. Bei dem Angeklagten bestünden auch allgemeine Defizite der Verhal-\n\ntenssteuerung und eine niedrige Schwelle für gewalttätiges Verhalten. Im Hin-\n\nblick darauf seien erzieherische und sozialpädagogische Maßnahmen, wie sie \n\nim Rahmen des Jugendstrafvollzuges, in dem sich der Angeklagte derzeit be-\n\nfinde, vorgehalten werden, sinnvoller und Erfolg versprechender. \n\n5 \n\nDiese Begründung für die Nichtanordnung der Unterbringung hält rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand. Richtig ist der rechtliche Ansatzpunkt insoweit, \n\nals zwischen dem in § 64 StGB vorausgesetzten Hang zu übermäßigem Alko-\n\nholgenuss und der Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit ein symptomati-\n\nscher Zusammenhang bestehen muss (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, \n\nsymptomatischer 1). Soweit das Landgericht meint, gegen die Annahme eines \n\nsolchen Zusammenhangs spreche, dass der Alkoholmissbrauch nur ein zusätz-\n\nlicher \"konstellativer Faktor\" gewesen sei, geht es jedoch von einem zu engen \n\nund deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des Begriffs des symptomatischen \n\nZusammenhangs aus. Denn ein solcher Zusammenhang ist nach ständiger \n\nRechtsprechung auch dann zu bejahen, wenn der Hang zum übermäßigen \n\nKonsum alkoholischer Getränke neben anderen Umständen mit dazu beigetra-\n\ngen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und \n\ndies bei unverändertem Suchtverhalten auch in Zukunft zu besorgen ist. Dieser \n\nZusammenhang kann daher grundsätzlich nicht allein deshalb verneint werden, \n\nweil außer dem Alkoholmissbrauch noch weitere Persönlichkeitsmängel eine \n\nDisposition für die Begehung von Straftaten begründen (vgl. BGHR StGB § 64 \n\nZusammenhang, symptomatischer 1; BGH NStZ 2004, 681). \n\n6 \n\nSoweit es das Landgericht mit dem Sachverständigen für sinnvoll erach-\n\ntet hat, dem Angeklagten den Abschluss der im Jugendstrafvollzug begonnenen \n\nBerufsausbildung zu ermöglichen, kann dem - worauf die Revision zu Recht \n\nhingewiesen hat - gegebenenfalls bei der gemäß § 67 Abs. 2 StGB zu treffen-\n\nden Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge Rechnung getragen wer-\n\nden. \n\n7 \n\n3. Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen \n\nworden und können daher bestehen bleiben. Dies gilt auch, soweit es die \n\nNichtanordnung der Unterbringung betrifft, da sie lediglich auf einem rechtsfeh-\n\nlerhaften Verständnis des Begriffs des symptomatischen Zusammenhangs be-\n\nruht. \n\nMaatz Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/4-str-316-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/4-str-316-08","retrieved":"2026-07-10 18:45:07.584154+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-16/4-str-316-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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