{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"3 StR 312/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 312/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n16. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Wuppertal vom 6. Februar 2008 aufgeho-\n\nben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des \n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisi-\n\nonsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zur Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte \n\nmit seiner Revision, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt. Das \n\nRechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im \n\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nDas Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung \n\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) \n\nunterlassen hat. Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Urteilsfeststellungen \n\nwar dies veranlasst. Der Angeklagte hat etwa fünf Jahre vor der Hauptverhand-\n\nlung mit dem Konsum von Drogen begonnen und LSD, Haschisch und Amphe-\n\ntaminen - \"alles durcheinander\" - zu sich genommen. Sein unbewältigtes Dro-\n\ngenproblem war mitursächlich für den Tatentschluss. \n\n4 \n\nDiese Sachlage legt nahe, dass die gegenständliche Tat auf einen Hang \n\ndes Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu \n\nnehmen. Der Angeklagte hat über einen längeren Zeitraum bis zu seiner Inhaf-\n\ntierung verschiedene illegale Drogen konsumiert. Der Symptomwert der Tat ist \n\n(schon) dann zu bejahen, wenn der Hang des Täters zu übermäßigem \n\nRauschmittelkonsum neben anderen Umständen zu deren Begehung beigetra-\n\ngen hat (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 13). So war es hier. Daher hätte \n\ndas Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für \n\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. \n\nDaran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB nichts geändert (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2008, 72). Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu \n\nentnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden \n\nmüsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfol-\n\nges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt. \n\n5 \n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch unberührt. \n\nDer Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hät-\n\nte. \n\n6 \n\nZur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-\n\nziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es in der neuen Hauptverhandlung der \n\nHinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/3-str-312-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/3-str-312-08","retrieved":"2026-07-10 18:44:38.054287+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-16/3-str-312-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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