{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"4 StR 267/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 267/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 11. Februar 2008 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nJugendkammer als Jugendschutzkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses \n\nUrteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das \n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte in \n\nder Nacht zum Ostersonntag des Jahres 1999 mit seiner damals 9jährigen \n\nStieftochter, die ihn in seiner Wohnung besucht hatte, unter Anwendung von \n\nGewalt den Geschlechtsverkehr. Nach der Tat befahl er dem Mädchen, nie-\n\nmandem von dem Vorfall zu erzählen, und drohte, es zu töten, wenn es sich \n\nnicht an seine Anweisung halten würde. In der Folgezeit hatten die Geschädigte \n\nund der Angeklagte nur noch wenig Kontakt. Als sie Ende des Jahres 2006 eine \n\nPraktikumsstelle in einem Altenheim antreten wollte und sich deshalb am 26. \n\nOktober 2006 amtsärztlich untersuchen lassen musste, traten bei ihr die Erinne-\n\nrungen an die Tat wieder hervor, als der Arzt sie aufforderte, sich freizumachen. \n\nSie fiel in einen Schockzustand und musste in ein Krankenhaus gebracht wer-\n\nden. Ihrer Mutter erklärte sie, Ursache ihres Zusammenbruchs sei die verfah-\n\nrensgegenständliche Tat gewesen. Am 30. Oktober 2006 erstattete dann die \n\nMutter der Geschädigten Strafanzeige gegen den Angeklagten. \n\nDer Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat bestritten; der Tatvorwurf \n\nsei das Resultat einer Intrige seiner von ihm geschiedenen Ehefrau. Das Land-\n\ngericht folgte jedoch der Aussage der Geschädigten, auf deren Angaben die \n\nFeststellungen zur Tat beruhen. \n\n2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nIn einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die \n\nEntscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müs-\n\nsen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die \n\ndie Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen ein-\n\nbezogen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14, 17, 23, \n\n29). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nNach den Urteilsfeststellungen machte das Tatopfer erstmals mehr als \n\nsieben Jahre nach der Tat die zu der Anzeigeerstattung führenden Angaben zu \n\nder Vergewaltigung durch den Angeklagten. Die Jugendkammer meint, der Ge-\n\nschädigten sei eine “seelische Aufarbeitung“ des verfahrensgegenständlichen \n\nVorfalls nicht möglich gewesen, so dass sich bei ihr als Folge der Tat (UA 8, 17) \n\neine chronische Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) gebildet habe, die \n\nschließlich den zur Anzeigeerstattung führenden Nervenzusammenbruch bei \n\nder amtsärztlichen Untersuchung im Jahre 2006 ausgelöst habe. Nach der Be-\n\nschreibung zu Kapitel ICD-10: F 43.2 beginnt die von der Jugendkammer he-\n\nrangezogene Störung im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belas-\n\ntenden Ereignis und die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate \n\nan (vgl. Dilling et al., Internationale Klassifikation psychischer Störungen – ICD \n\n10 Kapitel V (F) 6. Aufl. [2008] S. 185). Hierzu verhält sich das Urteil nicht. Hin-\n\nzu kommt, dass die Geschädigte von ihrem Freund N. schwanger wurde und \n\nmit 16 Jahren, also vor der amtsärztlichen Untersuchung, einen Sohn zur Welt \n\nbrachte (UA 9). Da davon auszugehen ist, dass die Vorbereitung der Geburt \n\nund die Geburt selbst ärztlich begleitet wurden, hätte auch erörtert werden \n\nmüssen, warum es erst aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung und nicht \n\nschon durch die ärztlichen Untersuchungen zuvor zu dem zur Anzeigeerstat-\n\ntung führenden \"Schockzustand\" bei der Geschädigten kam. \n\n7 \n\nDie Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden, wobei \n\nsich die nunmehr erkennende Jugendkammer im Hinblick auf die Besonderhei-\n\nten des Sachverhalts sachverständiger Hilfe (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 490) \n\nbedienen sollte. Neben der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage \n\nwird insbesondere auch den im Urteil angedeuteten “psychischen Auffälligkei-\n\nten“ bei der Geschädigten (UA 8, 12) nachzugehen sein. Falls es zu einer er-\n\nneuten Verurteilung des Angeklagten kommen sollte, werden das zur Tatzeit \n\ngeltende Strafgesetz anzuwenden und bei der Straffindung der inzwischen ein-\n\ngetretene Zeitablauf zu berücksichtigen sein (vgl. BGH NStZ 2008, 234, 235 f.). \n\nRiBGH Maatz ist wegen Kuckein Athing \nUrlaubs ortsabwesend und \ndeshalb verhindert zu \nunterschreiben. \n\n Kuckein \n\n Ernemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/4-str-267-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/4-str-267-08","retrieved":"2026-07-10 18:43:44.733061+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-11/4-str-267-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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