{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-09-09","aktenzeichen":"3 StR 337/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 337/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n9. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 7. Mai 2008 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei \n\nJahren und drei Monaten verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung \n\nmateriellen Rechts. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-\n\nweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. \n\n3 \n\nDas Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung \n\nzur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-\n\nterblieben ist. Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten dräng-\n\nten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 \n\nStGB gegeben sind. \n\n4 \n\nDer \n\nzum \n\nZeitpunkt \n\nder \n\nTat \n\nund \n\nder Hauptverhandlung \n\n21-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte begann nach den Feststellungen im \n\nAlter von 12/13 Jahren mit dem regelmäßigen, annähernd täglichen Konsum \n\nvon Marihuana. Ab dem 16. Lebensjahr konsumierte er zudem Kokain, bei Ge-\n\nlegenheit auch Ecstasy. Die Tat beging er im Auftrag seines marokkanischen \n\nDrogendealers; den Kurierlohn benötigte er zur Sicherstellung seines eigenen \n\nDrogenkonsums. All dies legt nahe, dass die abgeurteilte Tat auf einen Hang \n\ndes Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu \n\nnehmen. Da der Angeklagte mittlerweile selbst eine Drogentherapie anstrebt, \n\ndürfte auch eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs be-\n\nstehen (§ 64 Satz 2 StGB). \n\n5 \n\nDer Teilaufhebung des Urteils steht nicht entgegen, dass § 64 StGB \n\ndurch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) \n\nvon einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die \n\nPrüfung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss viel-\n\nmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für \n\ndas Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). \n\n6 \n\nDass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung \n\nder Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat \n\ndie Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem \n\nRechtsmittelangriff ausgenommen. \n\n7 \n\nDer Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der \n\nUnterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte. \n\nRiBGH Pfister befindet \nsich in Urlaub und ist \ndaher gehindert zu \nunterschreiben \n\nSost-Scheible \n\n Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-09/3-str-337-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-09/3-str-337-08","retrieved":"2026-07-10 18:44:43.202669+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-09/3-str-337-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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