{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"2 StR 375/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 375/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2008 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2008 im Schuldspruch \n\ndahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \n\nversuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln und mit Beihilfe \n\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts zu ändern. Zutreffend hat das Landgericht zwar zwischen der in dem \n\nKoffer befindlichen Rauschgiftmenge, die dem Angeklagten bei seinem Zwi-\n\nschenaufenthalt in F. nicht zur Verfügung stand und hinsichtlich derer \n\ndie Einfuhr nicht vollendet wurde, und dem inkorporierten - eingeführten - \n\nRauschgift unterschieden. Rechtsfehlerhaft ist aber der Schuldspruch (auch) \n\nwegen Handeltreibens in nicht geringer Menge hinsichtlich dieser letzten Men-\n\nge. Auch insoweit liegt, da der Angeklagte über die bloße Kuriertätigkeit hinaus \n\n2 \n\n3 \n\nkeine Aktivitäten entfaltete, nur Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer \n\nMenge vor (vgl. BGHSt 51, 219). In Tateinheit hierzu steht die versuchte Durch-\n\nfuhr hinsichtlich des im Koffer versteckten Rauschgifts. \n\n§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; es ist aus-\n\ngeschlossen, dass der Angeklagte sich anders hätte verteidigen können. \n\n2. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer-\n\ntigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die \n\nVerfahrensrüge ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch der \n\nStrafausspruch kann aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen \n\nbestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 \n\nAbs. 1 BtMG entnommen und dabei zutreffend allein auf die inkorporierte \n\nRauschgiftmenge abgestellt. Dass der Angeklagte insoweit nur als untergeord-\n\nneter Kurier tätig war, hat das Landgericht ausdrücklich mildernd berücksichtigt. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-05/2-str-375-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-05/2-str-375-08","retrieved":"2026-07-10 18:43:51.189982+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-05/2-str-375-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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