{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"5 StR 315/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 315/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 4. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bremen vom 21. Mai 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat \n\nmit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte sei-\n\nnen Mitbewohner, den Vater seiner bisherigen Lebensgefährtin, indem er ihm \n\nu. a. einen etwa sieben Zentimeter tiefen Messerstich in die Brust versetzte. \n\nDabei war der Angeklagte aufgrund des Zusammenwirkens einer Alkoholin-\n\ntoxikation und einer posttraumatischen Belastungsstörung in seiner Steue-\n\nrungsfähigkeit erheblich vermindert. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die \n\nteilweise missverständlichen und sich nicht stets deckenden Ausführungen \n\nzum psychischen Zustand des Angeklagten bei der Tat und dessen rechtli-\n\ncher Einordnung beschweren den Angeklagten nicht. Jedenfalls der Aus-\n\nschluss der Schuldunfähigkeit ist tragfähig belegt. \n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Straf-\n\nzumessung des Landgerichts weist sowohl bei der Strafrahmenbestimmung \n\nals auch bei der konkreten Strafzumessung Fehler auf. \n\na) Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falls im \n\nSinne des § 213 2. Alt. StGB abgelehnt. Dies hat es maßgeblich mit dem \n\nfehlenden Anlass für die massive Vorgehensweise, dem „gesamten verhee-\n\nrenden Tatbild“ und der Folgen für die Hinterbliebenen des Getöteten be-\n\ngründet. \n\nIm Hinblick auf das Erfordernis einer umfassenden Gesamtwürdigung \n\naller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (BGHR StGB \n\nvor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 8 und Prüfungspflicht 1) be-\n\ngegnet es schon Bedenken, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob die \n\nTat als minder schwerer Fall zu bewerten ist, nicht auch weitere bei der \n\nStrafzumessung im engeren Sinne berücksichtigte zugunsten des Angeklag-\n\nten sprechende Umstände, wie z. B. die bedrängte persönliche Lebenssitua-\n\ntion, in seine Erwägungen einbezogen hat. Zudem lassen die Urteilsgründe \n\ndie Bewertung der sich aus den Feststellungen zum unmittelbaren Nachtat-\n\ngeschehen ergebenden Reue und Betroffenheit über die Tat vermissen. \n\n7 \n\nJedenfalls aber kann die Strafrahmenwahl keinen Bestand haben, weil \n\ndas Landgericht bei der für die Ablehnung des milderen Strafrahmens ent-\n\nscheidenden Bewertung der Handlungsintensität unerörtert gelassen hat, ob \n\nund gegebenenfalls in welchem Maße das brutale Vorgehen gerade durch \n\ndie verminderte Schuldfähigkeit beeinflusst war. Denn in dem Umfang, in \n\n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\ndem das „verheerende Tatbild“ und die massive Vorgehensweise auf die er-\n\nheblich verminderte Schuldfähigkeit zurückgehen, dürfen sie ihm nicht un-\n\neingeschränkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet wer-\n\nden (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5). Eine Erörterung drängte \n\nsich auch deswegen auf, weil der Angeklagte vor der Tat noch nicht wegen \n\ngewalttätigen Verhaltens auffällig geworden war. Der Senat kann nicht aus-\n\nschließen, dass das Landgericht der Art der Tatausführung ein zu großes \n\nGewicht bei der Strafrahmenwahl beigemessen hat. \n\nb) Aber auch die Begründung der konkreten Strafzumessung weist für \n\nsich genommen Rechtsfehler auf. \n\nDie strafschärfende Bewertung des Umstands, das Opfer habe den \n\nAngeklagten nicht angegriffen, lässt besorgen, dass das Landgericht das \n\nFehlen eines möglichen Milderungs- oder gar eines unrechtsausschließen-\n\nden Rechtfertigungsgrundes dem Angeklagten angelastet hat (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 13. September 2007 – 5 StR 305/07; BGH StV 1995, 584). Die \n\nstrafschärfende Gewichtung des Tatmotivs kann ebenfalls keinen Bestand \n\nhaben, da dies im Widerspruch zu den Feststellungen steht, wonach die Be-\n\nweggründe des Angeklagten nicht geklärt werden konnten. Angesichts der \n\nnicht geringes Gewicht aufweisenden Strafmilderungsgründe vermögen die \n\nzusätzlich angeführten belastenden Umstände jedenfalls nicht die Verhän-\n\ngung einer Strafe aus dem oberen Bereich des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB \n\ngemilderten Strafrahmens zu rechtfertigen. \n\n10 \n\n3. Da der Strafausspruch aufgrund von Begründungs- und Wertungs-\n\nfehlern keinen Bestand hat, konnten die zugrunde liegenden Feststellungen \n\nbestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende \n\nFeststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. \n\n11 \n\nWie vom Generalbundesanwalt ausgeführt, wird zu berücksichtigen \n\nsein, dass das Verfahren nach Urteilsverkündung bis zum Eingang der Akten \n\nbeim Generalbundesanwalt aus im Verantwortungsbereich der Justiz liegen-\n\nden Gründen verzögert worden ist. Nach Ermittlung von Art und Ausmaß \n\ndieser rechtsstaatswidrigen Verzögerung wird der Verstoß gegen Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK dadurch zu kompensieren sein, dass ein Teil der ver-\n\nhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt zu gelten hat (vgl. BGH NJW 2008, \n\n860). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-04/5-str-315-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-04/5-str-315-08","retrieved":"2026-07-10 18:44:15.942831+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-04/5-str-315-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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