{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"5 StR 233/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 233/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 4. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Septem-\n\nber 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Dölp \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Görlitz vom 20. Dezember 2007 wird verwor-\n\nfen. \n\nDie im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und not-\n\nwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse \n\nzur Last. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte – unter Freispruch im Übrigen – \n\nwegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in 76 Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstre-\n\nckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Allein gegen \n\ndiese Aussetzungsentscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer \n\nwirksam beschränkten, auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Gene-\n\nralbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat gegen die Angeklagte, die ohne die erforderliche \n\nErlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen Aktien- und Devi-\n\nsenkäufe vermittelte (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1a \n\nSatz 2 Nr. 1 KWG), Einzelgeldstrafen ab 50 Tagessätze bis zu Einzelfrei-\n\nheitsstrafen von sechs Monaten verhängt und daraus eine Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr gebildet. Die günstige Sozialprognose im Sinne des \n\n§ 56 Abs. 1 StGB hat das Landgericht mit der Unvorbestraftheit der Ange-\n\nklagten, mit deren geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und fortgeschrit-\n\ntenem Lebensalter begründet. Dabei hat das Landgericht berücksichtigt (UA \n\nS. 50), dass die Angeklagte noch während laufender Hauptverhandlung wei-\n\ntere Finanzdienstleistungen erbrachte, die den geahndeten ähnlich waren. \n\nGleichwohl hat es sich unter dem von der geständigen Angeklagten in der \n\nHauptverhandlung gewonnenen Eindruck davon überzeugt, dass diese sich \n\ndurch die Strafverurteilung von weiteren unerlaubten Anlagevermittlungsge-\n\nschäften werde abhalten lassen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Aussetzungsentscheidung des Landgerichts (§ 56 Abs. 1 StGB) \n\nlässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dass das Landgericht davon ausgeht, \n\ndass sein Strafurteil die Angeklagte mehr beeindruckt als das laufende Straf-\n\nverfahren, ist vom tatrichterlichen Beurteilungsspielraum gedeckt. Es liegt auf \n\nder Hand, dass die Aussetzungsentscheidung bei der unvorbestraften und \n\ngeständigen Angeklagten nicht den Bereich des Vertretbaren verlässt (vgl. \n\nauch BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 17). Soweit die Staatsanwalt-\n\nschaft mit der Sachrüge eine ablehnende Haltung der Angeklagten gegen-\n\nüber dem Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland geltend macht (vgl. \n\ndazu auch BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 28), ist das dem zugrun-\n\nde liegende Verhalten der Angeklagten urteilsfremd. Im Übrigen würden wirre \n\nund provokante Eingaben der bejahrten Angeklagten der günstigen Progno-\n\nse angesichts ihrer bisherigen Unbestraftheit ersichtlich auch nicht entge-\n\ngenstehen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-04/5-str-233-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-04/5-str-233-08","retrieved":"2026-07-10 18:44:07.026943+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-04/5-str-233-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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