{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"4 StR 378/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 378/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 8. April 2008 im Ausspruch \n\nüber die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit \n\nden Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der \n\nSicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-\n\nklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. \n\nDas Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im \n\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung hat keinen Bestand, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden \n\nFeststellungen zu den formellen Voraussetzungen der Maßregel enthält. \n\na) Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der \n\nTäter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, \n\nschon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ver-\n\nurteilt worden ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Hierbei gilt eine Verurteilung zu einer \n\nGesamtstrafe als eine einzige Verurteilung (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB), jedoch \n\nmuss in dieser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe \n\nenthalten sein (Fischer StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 7 m.w.N.). Ferner fordert die \n\nRechtsprechung, dass die erste Verurteilung bei Begehung der zweiten Vortat \n\nbereits rechtskräftig war (Fischer aaO § 66 Rdn. 9 m.w.N.). Soll als Vorverurtei-\n\nlung eine solche zu einheitlicher Jugendstrafe herangezogen werden, muss das \n\nUrteil erkennen lassen, dass der Angeklagte wegen einer der dieser zu Grunde \n\nliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt \n\nhätte (Fischer aaO § 66 Rdn. 7 m.w.N.). \n\n4 \n\nFerner setzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 \n\nStGB voraus, dass der Angeklagte wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor \n\nder neuen Tat mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Voll-\n\nzug einer freiheitsentziehenden Maßregel befunden hat (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStGB). \n\n5 \n\nEine frühere Tat darf zur Begründung der formellen Voraussetzungen \n\ndes § 66 Abs. 1 Nrn 1, 2 StGB jedoch nicht herangezogen werden, wenn zwi-\n\nschen der Begehung der früheren und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre \n\nvergangen sind (§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB), wobei es – auch bei Verhängung \n\neiner Gesamtstrafe – auf die Begehungszeitpunkte der nach § 66 Abs. 1 StGB \n\n„relevanten“ Taten ankommt (Fischer aaO § 66 Rdn. 20 m.w.N.). Nicht einge-\n\nrechnet werden in die Frist dieser „Rückfallverjährung“ diejenigen Zeiten, in de-\n\nnen der Täter auf Grund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt \n\nwurde (§ 66 Abs. 4 Satz 4 StGB). \n\n6 \n\nUm dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob – auf die-\n\nser Grundlage – die Maßregel zu Recht angeordnet wurde, muss das Tatgericht \n\nim Urteil auch die Tatzeiten und die (Einzel-)Strafen bzw. bei Verhängung einer \n\neinheitlichen Jugendstrafe die für die betreffende Tat verwirkte Jugendstrafe \n\nmitteilen. Ferner müssen der Zeitpunkt der Rechtskraft des jeweiligen Urteils \n\nund die genauen Verwahrungszeiten (insbesondere der Untersuchungshaft, \n\nStrafhaft und/oder des Maßregelvollzugs) angegeben werden. \n\n7 \n\n8 \n\nb) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. \n\nDie Strafkammer bezieht sich bezüglich der formellen Voraussetzungen \n\nder Sicherungsverwahrung zwar auf drei Urteile, in denen auf eine einheitliche \n\nJugendstrafe bzw. Gesamtfreiheitsstrafen erkannt wurde. Sie teilt jedoch weder \n\ndie einzelnen Tatzeiten noch die Einzelstrafen bzw. die verwirkte Jugendstrafe \n\nmit. Auch der Zeitpunkt des jeweiligen Rechtskrafteintritts sowie die genauen \n\nVerwahrungszeiten ergeben sich aus dem Urteil nicht oder nur teilweise. \n\n9 \n\n2. Auf § 66 Abs. 2 oder 3 StGB stützt die Strafkammer die Anordnung \n\nder Sicherungsverwahrung nicht. Ob die dort geforderten Voraussetzungen ge-\n\ngeben sind, bedarf keiner Entscheidung, da das Revisionsgericht die dem Tat-\n\nrichter nach dieser Vorschrift obliegende Ermessensentscheidung nicht erset-\n\nzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 2 StR 486/06 m.w.N.). \n\nFrau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein \nbefindet sich im Urlaub und ist deshalb \nverhindert zu unterschreiben \n\n Maatz \n\n Athing Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-04/4-str-378-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-04/4-str-378-08","retrieved":"2026-07-10 18:43:31.697890+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-04/4-str-378-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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