{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-02","aktenzeichen":"5 StR 371/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 371/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 2. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Göttingen vom 11. Dezember 2007 nach \n\n§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexuellen Miss-\n\nbrauchs eines Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in fünf Fällen Einzel-\n\nfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten verhängt, hat hier-\n\naus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten gebildet \n\nund ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrü-\n\nge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Angeklagte, gegen den wegen einschlägiger Vortaten bereits eine \n\nentsprechende Unterbringung vollzogen wird, hat die Taten – wechselseitige \n\nmanuelle und orale Kontakte – innerhalb von zwei Wochen während des Hof-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nganges im Maßregelvollzug zum Nachteil eines untergebrachten 15-jährigen \n\nJungen mit einschlägigen sexuellen Vorerfahrungen gegen die Hingabe von \n\nZigaretten als Belohnung begangen. \n\nGegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts erbringt insgesamt einen noch aus-\n\nreichenden Beleg für die festgestellten Taten und ihre Intensität. Hingegen \n\nhat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. \n\nDas Landgericht begründet die aus dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB \n\ngeminderten Strafrahmen des § 182 Abs. 1 StGB gebildeten, angesichts des \n\nGewichts der Taten bedenklich hohen Einzelstrafen nicht ausreichend. Zu-\n\ndem hat es einen wesentlichen Begleitumstand der Vorwürfe unbeachtet ge-\n\nlassen. Der Angeklagte konnte die Taten während des Maßregelvollzugs un-\n\nter ersichtlich nicht weiter erschwerten Bedingungen begehen; sie wären in-\n\ndes bei Wahrung der im Maßregelvollzug gebotenen Fürsorge der verant-\n\nwortlichen Aufsichtspersonen für jugendliche Untergebrachte, aber auch ge-\n\nstörte rückfallgefährdete Insassen unbedingt durch geeignete Maßnahmen \n\nzu unterbinden gewesen. Wegen möglicher Auswirkungen auf die Beurtei-\n\nlung der Gefährlichkeitsprognose und der Verhältnismäßigkeit kann auch der \n\nMaßregelausspruch keinen Bestand haben. \n\n5 \n\nDer Senat weist darauf hin, dass das Landgericht bei Bemessung der \n\nGesamtstrafe die behauptete, bei dem besonders engen zeitlichen und situa-\n\ntiven Zusammenhang der zum Nachteil stets desselben Opfers begangenen \n\nTaten unbedingt gebotene besonders maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe \n\nnicht eingehalten hat. Über den Maßregelausspruch wird im Blick auf die Er-\n\nheblichkeit der abgeurteilten, während der Unterbringung begangenen Taten \n\n(vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26; BGH NStZ-RR 2002, 331; \n\n2007, 8; jeweils m.w.N.) nach erneuter Anhörung des Sachverständigen zu \n\nbefinden sein. Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, \n\ndass die – in der Sache nunmehr ohnehin obsoleten – Ausführungen des \n\nLandgerichts zur Erfüllung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung \n\nnach § 66 Abs. 1 StGB schon formal mangels Mitteilung der Einzelstrafen \n\naus den früheren Verurteilungen, auf die es zur Erfüllung des § 66 Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB ankommt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 7), unbelegt \n\ngeblieben sind, sich auch nicht etwa von selbst verstehen. Die Ausführungen \n\nzur Aussetzung der Maßregel waren bislang ohne Grundlage (§ 67b Abs. 1 \n\nSatz 2 StGB). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-02/5-str-371-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-02/5-str-371-08","retrieved":"2026-07-10 18:44:11.406254+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-02/5-str-371-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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