{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-02","aktenzeichen":"5 StR 325/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 325/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 2. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Bremen vom 14. Dezember 2007 wird mit der Maßga-\n\nbe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass \n\ndas Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach \n\n§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, soweit der Angeklagte im \n\nFall II. 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nnes Kindes verurteilt worden ist. Insoweit entfallen der \n\nSchuldspruch und die verhängte Einzelstrafe. \n\nIm Umfang der Einstellung werden die Kosten des Verfah-\n\nrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der \n\nStaatskasse auferlegt. Die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDer Angeklagte greift mit seiner Revision das Urteil des Landgerichts \n\nBremen vom 14. Dezember 2007 an, soweit er wegen sexuellen Miss-\n\nbrauchs eines Kindes verurteilt wurde (Fall II. 1 der Urteilsgründe). Der Senat \n\nstellt auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesem – tatbestandlich \n\ngrenzwertigen – Fall das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Sowohl \n\nder Gesamtstrafenausspruch als auch die Anordnung der Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus bleiben bestehen. Der Senat kann auf-\n\ngrund des straffen Zusammenzugs der Strafen ausschließen, dass das \n\nLandgericht ohne die im Fall II. 1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe \n\nvon einem Monat Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe \n\nerkannt hätte. Auswirkungen auf die Beurteilung der Gefährlichkeitsprogno-\n\nse, die das Landgericht vor allem auf die Gefahr von Bedrohungen und ge-\n\nfährlichen Körperverletzungen stützt, und der Verhältnismäßigkeit sind eben-\n\nso auszuschließen, so dass auch der Maßregelausspruch bestehen bleiben \n\nkann. \n\n2 \n\nDie für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungs-\n\nkammer wird angesichts des nicht sehr großen Gewichts der Anlasstaten zur \n\nWahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Ausset-\n\nzung der Maßregel, etwa mittels Unterbringung des Beschuldigten in einer \n\nbetreuten Wohneinrichtung, bereits eher zeitnah zu prüfen haben. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-02/5-str-325-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-02/5-str-325-08","retrieved":"2026-07-10 18:44:18.102510+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-02/5-str-325-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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