{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-02","aktenzeichen":"5 StR 248/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 248/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 2. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 be-\n\nschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 28. November 2007 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-\n\ngendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen \n\nMissbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in \n\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-\n\nten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\n2 \n\nAm 21. Dezember 2005 brachte der Angeklagte den damals sechs \n\nJahre alten Nebenkläger, einen Spielkameraden seines Sohnes, mit dem \n\nAuto nach Hause. Bevor er den Wagen startete, bot er dem auf der Rück-\n\nbank sitzenden Nebenkläger an, zu ihm nach vorn zu kommen und dort das \n\nAuto zu lenken. Er hob ihn hoch und setzte ihn sich auf den Schoß. Während \n\nder Nebenkläger am Lenkrad spielte, zog er dem Kind die Hosen herunter, \n\nöffnete seine Hose und führte sein Geschlechtsteil in dessen Anus ein. Der \n\ndas Kind betreuenden Tante fiel am darauffolgenden Tag eine Rötung im \n\n„gesamten Bereich zwischen den Gesäßbacken“ auf. \n\n3 \n\nNachdem der Nebenkläger am 15. Februar 2006 abermals seinen \n\nSpielkameraden besucht hatte, fuhr ihn der Angeklagte wiederum nach Hau-\n\nse. Als dieser ihn fragte, ob er „mit dem Auto fahren wolle“, setzte sich der \n\nNebenkläger auf seinen Schoß. Dabei „ahnte“ er „nichts Böses“, da er den \n\nletzten Übergriff als „Versehen“ ansah und „ihn bereits verdrängt hatte“. Der \n\nAngeklagte zog ihm die Hosen herunter und führte erneut sein erigiertes Ge-\n\nschlechtsteil in den Anus des Jungen ein. Als der Nebenkläger nach Hause \n\nkam, fiel seiner Mutter eine starke Rötung im Bereich zwischen den Gesäß-\n\nbacken auf. Auf ihre Fragen erklärte er, zwei Jungen aus seiner Schulklasse \n\nhätten ihm „oberhalb der Bekleidung den Finger in den Po gesteckt“. Erst am \n\nübernächsten Tag offenbarte er gegenüber seiner Mutter die Tatbegehung \n\ndurch den Angeklagten. \n\n4 \n\n2. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge-\n\ndruckt). Die Jugendkammer hat ihre Überzeugung vom Tathergang und der \n\nTäterschaft des die Taten bestreitenden Angeklagten allein auf die Angaben \n\ndes Nebenklägers gestützt. Den an diese Beweiskonstellation zu stellenden \n\nAnforderungen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14; Indizien 2) \n\ngenügen die Urteilsgründe jedoch nicht. Die beweiswürdigenden Erwägun-\n\ngen lassen vielmehr besorgen, dass die Strafkammer nicht alle zur Beein-\n\nflussung der Entscheidung geeigneten Umstände in einer für das Revisions-\n\ngericht nachvollziehbaren Weise in die Überzeugungsbildung einbezogen \n\nhat. \n\n5 \n\nDas Landgericht stellt – insoweit der aussagepsychologischen Sach-\n\nverständigen folgend – für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit maßgeblich \n\nauf eine „hohe Aussagequalität“ der Angaben des Nebenklägers ab. Die die-\n\nse Wertung tragenden Erwägungen sind aber lückenhaft und entbehren einer \n\nfür das Revisionsgericht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. \n\n6 \n\na) Es begegnet schon durchgreifenden Bedenken, dass die Urteils-\n\ngründe eine geschlossene Darstellung der Angaben des Nebenklägers ver-\n\nmissen lassen. Die Beschreibung der Bekundungen als detailliert, konstant, \n\nkomplex und plastisch macht eine solche Darstellung nicht entbehrlich. Denn \n\ndie als Anknüpfungspunkte für diese Würdigung mitgeteilten dürftigen Aus-\n\nsagebestandteile betreffen sämtlich nur das Randgeschehen im Auto, nicht \n\nhingegen die eigentlichen sexuellen Übergriffe. Wie der Nebenkläger dieses \n\nGeschehen geschildert hat und ob die für die Glaubhaftigkeit der Aussage \n\nangeführten Kriterien auch diesem Handlungsteil innewohnen, lässt sich \n\nnicht nachvollziehbar beurteilen. Auf der Grundlage der Feststellungen, die \n\nsich in der keinesfalls kindgemäßen Darstellung eines sexuellen Kernge-\n\nschehens erschöpfen, wäre eine solche Bewertung freilich nicht gerechtfer-\n\ntigt. In diesem Zusammenhang erschließt sich auch die Erwägung des Land-\n\ngerichts nicht, es sei nachvollziehbar, dass die Erinnerungen des Nebenklä-\n\ngers an den ersten Vorfall nicht mehr so gut seien wie an die zweite Tat. \n\nDenn die Feststellungen zu den gleichförmig verlaufenden Taten belegen ein \n\nunterschiedliches Erinnerungsvermögen nicht. Offen bleibt auch, worauf sich \n\ndie Feststellung gründet, der Angeklagte sei beim zweiten Vorfall zum Sa-\n\nmenerguss gelangt. Denn es wird nicht mitgeteilt, ob der Nebenkläger hierzu \n\nWahrnehmungen gemacht hat oder ob dies einen Rückschluss aus dem \n\n– vom Nebenkläger erst bei der Sachverständigen mitgeteilten – Umstand \n\ndarstellt, ihm sei daheim „etwas Weißes aus dem Po“ herausgekommen. \n\n7 \n\n8 \n\nb) Vor allem aber lässt die unzureichende Erörterung der Entwicklung \n\nder Aussage des Nebenklägers besorgen, das Landgericht habe für die Wür-\n\ndigung der Glaubhaftigkeit bedeutsame Umstände nicht bedacht. Angesichts \n\nder Auffälligkeiten im Aussageverhalten hätte sich aber eine sorgfältige Wür-\n\ndigung der Aussagegenese aufgedrängt. \n\naa) So ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, wann der Nebenklä-\n\nger den Angeklagten erstmals einer weiteren Tat – der festgestellten ersten \n\nTat – bezichtigt hat. Die Darstellung der Offenbarung gegenüber seiner Mut-\n\nter enthält eine solche Anschuldigung nicht. Die Feststellung, er habe bei den \n\n„Anhörungen“ von zwei Taten gesprochen, vermag diese Erörterung nicht zu \n\nersetzen. Denn insbesondere wegen der auch von der Sachverständigen \n\nhervorgehobenen möglichen suggestiven Einflüsse hätte es für die Beurtei-\n\nlung der Erlebnisfundiertheit der Aussagen von Bedeutung sein können, \n\nwann der Nebenkläger die weitergehende Anschuldigung erhoben und in \n\nwelchen zeitlichen Zusammenhang er sie zu dem Vorkommnis im Februar \n\ngestellt hat. Weiterhin hätte sich die Erörterung aufgedrängt, ob er diese Tat \n\nvon sich aus in Verbindung mit den von seiner Tante beobachteten körperli-\n\nchen Auffälligkeiten gebracht hat oder etwa die Tante später diese Verknüp-\n\nfung hergestellt hat und sich nur deswegen die erste Tatzeit feststellen ließ. \n\n9 \n\nbb) Aber auch hinsichtlich der zweiten Tat sind die Feststellungen zur \n\nAussagegenese unvollständig. Den Urteilsgründen lässt sich hierzu nur ent-\n\nnehmen, der Nebenkläger habe seiner Mutter auf deren eindringlichen Vor-\n\nhalt, verbunden mit der Drohung, er bekomme „davon … Krebs“, erklärt, der \n\nAngeklagte habe ihm „das nämlich angetan“. Inwieweit das Kind die Vorwür-\n\nfe dann von sich aus konkret berichtete oder ob dies auf entsprechende Fra-\n\ngen der Mutter geschah, bleibt offen. Auch wird nicht mitgeteilt, wie sich der \n\nGeschädigte bei seiner Offenbarung zur früheren Bezichtigung der Mitschü-\n\nler und zum Grund für eine mögliche Falschbelastung derselben verhalten \n\nhat. Die Feststellung dieses Aussageverhaltens wäre aber angesichts der \n\nBeweissituation erforderlich gewesen. Die Strafkammer erkennt zwar, dass \n\neine suggestive Beeinflussung vorgelegen haben könnte, schließt dies aber \n\nunter Hinweis auf die zeugenschaftlichen Angaben der Mutter aus, sie habe \n\nnichts in den Geschädigten „hineingefragt“. Damit genügt das Landgericht \n\nseiner im Ansatz zutreffend erkannten Erörterungspflicht nicht. Denn es \n\nübernimmt nur eine Wertung der Zeugin, ohne diese anhand einer Rekon-\n\nstruktion der Befragungssituation nachvollziehbar zu belegen. Dieser Ge-\n\nsichtspunkt hätte auch deswegen in den Blick genommen werden müssen, \n\nweil die Schilderung der Mutter, sie sei bei diesem Gespräch weiterhin von \n\neinem Übergriff durch Mitschüler ausgegangen und habe nicht daran ge-\n\ndacht, dass ihr Sohn „Opfer einer Missbrauchshandlung“ geworden sein \n\nkönnte, in einem gewissen – möglicherweise aufklärbaren, jedenfalls aber \n\nerörterungsbedürftigen – Spannungsverhältnis zu der Feststellung steht, die \n\nam Tag zuvor konsultierte Ärztin habe bereits Zweifel an einer Verursachung \n\nder Verletzungen durch Mitschüler geäußert. \n\n10 \n\ncc) Zudem hätte die erstmals gegenüber der Sachverständigen erfolg-\n\nte Erweiterung der Aussage hinsichtlich des weißen Ausflusses sorgfältiger \n\nin den Blick genommen werden müssen. Denn diese ist für die Tatbegehung \n\ndurch einen geschlechtsreifen Täter von erheblicher Bedeutung. Das Land-\n\ngericht teilt hierzu mit, dass die Erweiterung durch die kindgerechtere Befra-\n\ngung erklärt werden könne, lässt aber offen, ob dahingehende Fragen von \n\nder Sachverständigen überhaupt gestellt worden sind oder der Nebenkläger \n\ndies von sich aus berichtete und in welchen Kontext er es einstellte, ob er es \n\netwa auch seiner Mutter berichtet habe oder diese gar dabei gewesen sei. \n\nDadurch bleibt auch unerörtert, warum dieser körperliche Umstand bei der \n\nKonsultation der Ärztin nicht erwähnt wurde. Die Stellungnahme der für die \n\nGlaubhaftigkeitsbeurteilung hinzugezogenen Sachverständigen zu dieser \n\nAussageerweiterung wird nicht mitgeteilt. \n\n11 \n\nc) Schließlich lassen die Urteilsgründe eine ausreichende Erörterung \n\nder Möglichkeit der Verursachung der Verletzung durch Mitschüler vermis-\n\nsen. Dies wäre erforderlich gewesen, da sich die festgestellten rein äußerli-\n\nchen Verletzungen auch durch die vom Nebenkläger zunächst gegenüber \n\nMutter, Lehrerin und Ärztin behauptete Variante der Drangsalierung durch \n\nMitschüler erklären lassen, zumal dies eine gewisse Bestätigung in der Fest-\n\nstellung sexualisierter Übergriffe innerhalb der Schulklasse des Nebenklä-\n\ngers gefunden hat. Das Landgericht, welches – freilich nicht tatsachenfun-\n\ndiert – nur einen Übergriff durch Mitschüler unterhalb der Kleidung aus-\n\nschließt, lässt diese Verursachungsvariante unerörtert, den Urteilsgründen \n\nlässt sich auch kein tragfähiger Grund für einen Ausschluss entnehmen. \n\n12 \n\nEin solcher Grund kann nicht in dem Zweifel an einer Verursachung \n\nder Verletzungen durch Mitschüler gesehen werden, den die am Tag nach \n\ndem behaupteten Übergriff hinzugezogene Ärztin geäußert hatte. Denn es \n\nergibt sich nicht, worauf sich diese Zweifel gründen. Würden sie sich an dem \n\nVerletzungsbild festmachen, wären sie möglicherweise geeignet, die aktuelle \n\nDarstellung des Nebenklägers zu stützen. Es ist aber auch möglich und auf \n\nder Grundlage der Feststellungen hierzu keinesfalls fern liegend, dass die \n\nDuldung der beschriebenen Handlung bei gleichaltrigen Tätern der Ärztin \n\nlediglich ungewöhnlich erschien. \n\n13 \n\nZu einer Erörterung dieser Verursachungsvariante hätte auch deswe-\n\ngen Anlass bestanden, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, \n\nob der Nebenkläger in der Hauptverhandlung die Anschuldigungen gegen-\n\nüber seinen Mitschülern – kumulativ – aufrecht erhalten oder sie als unwahr \n\ndargestellt hat. Wäre das Landgericht von Letzterem ausgegangen, hätte es \n\ndie Fähigkeit des Nebenklägers zur Aufrechterhaltung einer unzutreffenden \n\nBelastung namentlich benannter Personen im Rahmen eines Handlungs-\n\nstrangs über zwei Tage und gegenüber mehreren Personen bei der Würdi-\n\ngung der Aussage berücksichtigen müssen, woran es jedoch fehlt. \n\n14 \n\n3. Im Falle eines erneuten Schuldspruchs wird das neue Tatgericht \n\nden Zeitabstand zwischen der Eröffnung des Vorwurfs gegenüber dem An-\n\ngeklagten und der Anklage einerseits sowie dem Beginn der Hauptverhand-\n\nlung andererseits zu beachten und unter dem Gesichtspunkt einer Verlet-\n\nzung des Gebots der zügigen Verfahrenserledigung zu würdigen haben (vgl. \n\nhierzu BGHSt 52, 124). Jenseits dessen bemerkt der Senat ergänzend, dass \n\nim Hinblick auf die von der psychologischen Sachverständigen hervorgeho-\n\nbene kritische Auswirkung des Zeitablaufs für die Aussagequalität gerade \n\nkindlicher Zeugen eine zügigere Behandlung sachdienlich gewesen wäre. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-02/5-str-248-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-02/5-str-248-08","retrieved":"2026-07-10 18:44:05.263234+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-02/5-str-248-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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