{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-09-02","aktenzeichen":"5 StR 225/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 225/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 2. September 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senats-\n\nbeschluss vom 10. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurück-\n\ngewiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDer Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 13. Dezember 2007 auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 10. Juli 2008 ver-\n\nworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356a \n\nStPO ist darauf gestützt, dass mit einem unter dem 30. April 2008 an das \n\nLandgericht gerichteten Schriftsatz – wie in der Revisionsbegründung vom \n\n18. März 2008 vorbehalten – Einzelausführungen zur Sachrüge gemacht \n\nworden seien, die in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom \n\n8. Mai 2008 keine Berücksichtigung gefunden hätten. Außerdem habe sich \n\nder Senat in seinem Beschluss nicht mit den Ausführungen in der Gegener-\n\nklärung vom 9. Juni 2008 zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts \n\nauseinandergesetzt. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. \n\n2 \n\nWie sich aus der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom \n\n6. August 2008 ergibt, lagen ihm die ergänzenden Ausführungen zur Sach-\n\nrüge zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme im Revisionsverfahren noch nicht \n\nvor. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 30. April 2008 ging beim General-\n\nbundesanwalt erst am 23. Mai 2008 ein. Dem Senat lag eine Abschrift des \n\nSchriftsatzes bei Beschlussfassung am 10. Juli 2008 ebenso vor wie die Ge-\n\ngenerklärung der Verteidigung vom 9. Juni 2008. \n\n3 \n\nEine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO liegt \n\nnicht vor. Der Generalbundesanwalt ist nicht gehalten, zu neuen Ausführun-\n\ngen der Revision, die – wie hier – nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist \n\nund nach Stellung seines Antrags an den Bundesgerichtshof vorgetragen \n\nwerden, in jedem Fall erneut Stellung zu nehmen; ob er dies für erforderlich \n\nhält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheim gegeben (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2005, 14 und Beschluss vom 17. Januar 2007 – 2 StR 277/06). \n\nDass dieser keinen Anlass zur ergänzenden Stellungnahme gesehen hat, \n\nkann den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht \n\nverletzen. Der Verurteilte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein Ver-\n\nteidiger sich weitere Ausführungen zur Sachrüge zunächst vorbehalten hatte. \n\nEs widerspräche dem – gerade in einer Haftsache – geltenden Gebot der \n\nVerfahrensbeschleunigung, das Revisionsverfahren bis zum Eingang der \n\nvorbehaltenen Ausführungen anzuhalten. Indem er seine Ausführungen erst \n\nfast sechs Wochen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist an das Land-\n\ngericht übermittelte, ging der Beschwerdeführer das vorhersehbare Risiko \n\nein, dass das Verfahren inzwischen abgegeben worden war und seine Dar-\n\nlegungen vom Generalbundesanwalt nicht mehr berücksichtigt werden konn-\n\nten. Zumal angesichts der Tatsache, dass dem 30. April 2008, dem Datum \n\ndes Schriftsatzes der Verteidigung, ein Feiertag und ein Wochenende folg-\n\nten, kann auch keine Rede davon sein, dass der Schriftsatz „bei ordnungs-\n\ngemäßem Verfahrensgang“ dem Generalbundesanwalt bei Abgabe seiner \n\nStellungnahme hätte vorliegen müssen. \n\n4 \n\nDass der Verurteilte die Sachrüge auf Grund eigener Entscheidung \n\nerst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist näher ausgeführt hat, be-\n\ngründet keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu stützenden Anspruch auf eine im \n\nEinzelnen begründete Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in dem \n\nVerwerfungsbeschluss des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat \n\ndas Vorbringen des Revisionsführers zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, \n\nbei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Ergebnis für offensichtlich \n\nunbegründet gehalten. Er musste sich zu den Gründen im Einzelnen im Re-\n\nvisionsverwerfungsbeschluss nicht äußern (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 \n\nVerwerfung 7; BVerfG – Kammer – NJW 2006, 136). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-02/5-str-225-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-02/5-str-225-08","retrieved":"2026-07-10 18:44:14.008781+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-02/5-str-225-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2008-09-02","dockets":["5 StR 225/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.09.2008 – 5 StR 225/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-02/5-str-225-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senats-\n\nbeschluss vom 10. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurück-\n\ngewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:44:14.008781+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}