{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-09-02","aktenzeichen":"4 StR 281/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 281/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen veruntreuender Unterschlagung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. September 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Münster vom 30. Januar 2008, soweit es \n\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unter-\n\nschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verur-\n\nteilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte sollte am 27. Juli 2005 einen mit Flachbildschirmen und \n\nKirmesartikeln beladenen Lkw der Firma D. von Hamburg \n\nnach Oosterhout (Niederlande) fahren. Er begab sich jedoch mit dem Fahrzeug \n\nnicht in die Niederlande, sondern nach Lengerich, wo es durch den Angeklagten \n\nund vier weitere Personen, nämlich die Mitangeklagten S. , M. und F. \n\nund den Vater des Mitangeklagten F. entladen wurde. Danach verließ der \n\nAngeklagte mit dem Lkw den Entladeort. Ein großer Teil der Waren wurde von \n\nM. und S. verkauft. Der Gewinn wurde überwiegend an den \"Zeugen R. \" \n\nweitergeleitet. \n\n4 \n\n5 \n\nWelche Vorstellungen der Angeklagte beim Entladen des Lkw hatte, ist \n\nnicht festgestellt, auch nicht, ob er durch die Tat Vorteile erlangte. \n\nBeweiswürdigend wird zu dem Tatgeschehen lediglich mitgeteilt, dass \n\nder Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht geäußert hat, der Zeuge \n\nR. nach § 55 StPO die Auskunft verweigerte und die Strafkammer auf Grund \n\nder Aussage des Mitangeklagten M. bei der Polizei sowie der Frachtpa-\n\npiere in Verbindung mit der Aussage der Zeugin K. und weiteren schriftlichen \n\nUnterlagen davon überzeugt ist, dass der Angeklagte der Fahrer des Lkw war. \n\n6 \n\nIn der rechtlichen Würdigung ist ausgeführt, dass sich der Angeklagte \n\nder veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 Abs. 1, 2 StGB) schuldig gemacht \n\nhabe, weil er sich die ihm anvertrauten Sachen spätestens in dem Augenblick \n\nzugeeignet habe, als er den Lkw zusammen mit den weiteren Angeklagten ent-\n\nladen habe. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Das Urteil muss aufgehoben werden, weil die Feststellungen lücken-\n\nhaft sind und den Schuldspruch nicht tragen; denn sie belegen nicht, dass der \n\nAngeklagte sich die Lkw-Ladung rechtswidrig zugeeignet hat. \n\nAllein dadurch, dass der Fahrer eines Lkw die von ihm beförderten Wa-\n\nren an einem anderen Ort als an der Empfangsadresse ablädt, hat er den Tat-\n\nbestand der (veruntreuenden) Unterschlagung noch nicht notwendig erfüllt (vgl. \n\nhierzu Fischer, StGB 55. Aufl. § 246 Rdn. 5 ff., 20). Die neu entscheidende \n\nStrafkammer wird daher zusätzlich festzustellen haben, in welcher Beziehung \n\ndie an der Tat beteiligten Personen untereinander und - ggf. - zu der geschädig-\n\nten Spedition standen, soweit dies für das Tatgeschehen von Bedeutung ist, \n\nund welches Vorstellungsbild der Angeklagte beim Abladen der Waren hatte \n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2006, 377, 378). Festzustellen wird auch sein, welches Tat-\n\ninteresse der Angeklagte und - ggf. - welche Vorteile er durch die Tatbegehung \n\nhatte. Letzteres kann insbesondere dafür bedeutsam sein, ob der Angeklagte \n\nggf. als Täter gehandelt hat oder ob er Teilnehmer an der Tat eines anderen \n\noder mehrerer anderer war (vgl. hierzu BGH aaO; Fischer aaO Rdn. 22). \n\n9 \n\nFür die Beweiswürdigung wird u.a. von Bedeutung sein, wie sich die an \n\nder Tat beteiligten Personen im Einzelnen zu der Tat - ggf. auch der Geschä-\n\ndigten gegenüber - geäußert haben. \n\n10 \n\nDer Senat hebt sämtliche Feststellungen des angefochtenen Urteils auf, \n\nsoweit sie den Angeklagten betreffen, um dem nunmehr entscheidenden Tat-\n\nrichter Gelegenheit zu geben, insgesamt neue Feststellungen zu treffen. \n\nFrau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein \nist urlaubsbedingt verhindert zu \nunterschreiben. \n\n Maatz \n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-02/4-str-281-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-02/4-str-281-08","retrieved":"2026-07-10 18:43:32.255753+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-02/4-str-281-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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