{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-09-01","aktenzeichen":"AnwZ (B) 92/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 92/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal \n\nsowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und \n\nProf. Dr. Stüer \n\nohne mündliche Verhandlung \n\nam 1. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \n\nder sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes \n\nvom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller wurde 1974 erstmals zur Rechtsanwaltschaft \n\nzugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom \n\n16. Februar 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\nzurückgewiesen. Dagegen \n\nrichtet sich die sofortige Beschwerde des \n\nAntragstellers. Mit Bescheid vom 2. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin gemäß \n\n§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids \n\nvom 16. Februar 2007 angeordnet. Der Antragsteller hat mit dem an den \n\nBayerischen Anwaltsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 22. Juli 2008, \n\nwelcher formlos an den Senat weitergeleitet wurde, die Wiederherstellung der \n\naufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde beantragt. \n\nII. \n\nDer Antrag ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 i.V. mit § 16 Abs. 5 BRAO \n\nzulässig; er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\n1. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf \n\n- als \n\nAusnahmefall - nur angeordnet werden, wenn sie \n\nim überwiegenden \n\nöffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung \n\nnotwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter \n\ngeboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe \n\nWahrscheinlichkeit, dass der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird. \n\nDesweiteren ist zu verlangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung \n\nim überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abkehr konkreter Gefahren für die \n\nRechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten ist (BVerfGE 48, 292, 296; \n\nBGH, Beschl. v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 26 f.; v. \n\n9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643; Beschl. v. \n\n20. Oktober 2004 - AnwZ (B) 67/04). \n\n2. Im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung lagen diese \n\nVoraussetzungen vor. Daran hat sich bis heute nichts geändert. \n\na) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die \n\nWiderrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. \n\naa) Ein Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, \n\nwenn der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nSchuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Das war im Zeitpunkt der \n\nWiderrufsverfügung der Fall. \n\n8 \n\nbb) Für einen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes, der im \n\ngerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist \n\nnichts ersichtlich. Vielmehr gilt nach wie vor die Vermutung nach § 14 Abs. 2 \n\nNr. 7 BRAO. Mit Beschluss vom 14. September 2007 hat das Amtsgericht \n\nA. nämlich die Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über das \n\nVermögen mangels Masse abgelehnt. Der Antragsteller hat zudem am 27. Mai \n\n2008 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben (AG A. , \n\nAz. 1 M ). \n\n9 \n\nb) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im überwiegenden \n\nöffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden \n\noder die Rechtspflege geboten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am \n\nSofortvollzug besteht dann, wenn Fremdgelder bei dem Rechtsanwalt konkret \n\ngefährdet sind. Davon muss ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt in \n\njüngerer zeit wegen Veruntreuung verurteilt wurde oder kein Anderkonto \n\nunterhält (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2001 - AnwZ (B) 41/01, BGHR 2002, \n\n32). Das Amtsgericht A. hat den Antragsteller wegen Untreue in \n\nmehreren Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs \n\nMonaten auf Bewährung verurteilt. Dass der Antragsteller gegen dieses Urteil \n\nRechtsmittel eingelegt hat, ist für die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr für \n\ndie Rechtsuchenden besteht, ohne Bedeutung. Der Antragsteller hat selbst \n\neingeräumt, dass er wegen Kontopfändungen zeitweise bei ihm eingegangene \n\nFremdgelder nicht unverzüglich weiterleiten konnte. Die konkrete Gefährdung \n\nvon Fremdgeldern besteht fort. Dafür spricht bereits, dass der Antragsteller kein \n\nAnderkonto unterhält, vielmehr werden sämtliche Geldgeschäfte über das \n\nKonto seiner Ehefrau abgewickelt. \n\nGanter Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal \n\n Kappelhoff Wüllrich Stüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH München, Entscheidung vom 09.07.2007 - BayAGH I - 12/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-01/anwz-b-92-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-01/anwz-b-92-07","retrieved":"2026-07-10 18:44:27.336280+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-01/anwz-b-92-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2008-09-01","dockets":["AnwZ (B) 92/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.09.2008 – AnwZ (B) 92/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-01/anwz-b-92-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\n\nder sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluss des 1. 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