{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"4 StR 327/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 327/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 22. Januar 2008, soweit es \n\nihn betrifft, \n\na) \n\nim Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe dahin \n\ngeändert, dass der Angeklagte des Menschenhan-\n\ndels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tat-\n\neinheit mit Zuhälterei schuldig ist; \n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die im Fall 1 der Urteils-\n\ngründe verhängte Einzelstrafe und über die Ge-\n\nsamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen \n\nschweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tatein-\n\nheit mit Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein \n\nRechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; \n\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe wegen schweren Men-\n\nschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei \n\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht ange-\n\nnommen hat, der Angeklagte habe die Tat gewerbsmäßig im Sinne des § 232 \n\nAbs. 3 Nr. 3 StGB begangen. Dass der Angeklagte die zur Tatzeit noch nicht 21 \n\nJahre alte Nebenklägerin zur Fortsetzung der Prostitution gebracht hat (§ 232 \n\nAbs. 1 Satz 2 StGB), \"weil er sich aus den Prostitutionseinkünften der Neben-\n\nklägerin eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang erschließen woll-\n\nte\", reicht für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung nicht aus. \n\nGewerbsmäßigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Täter in der Absicht \n\nhandelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle \n\nvon einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383; \n\nBGH NStZ 1998, 305, 306; 2000, 657, 660). Liegt ein solches Gewinnstreben \n\nvor, ist zwar schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als ge-\n\nwerbsmäßig zu werten (vgl. BGH NStZ 1998, 305, 306 m.N.). Dass der Ange-\n\nklagte bei Begehung der Tat nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB in Wiederholungs-\n\nabsicht gehandelt hat, ist aber nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, dass \n\nhierzu weitere Feststellungen getroffen werden können und ändert deshalb den \n\nSchuldspruch entsprechend. \n\n3 \n\nDie Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der im Fall 1 der Urteils-\n\ngründe verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren, weil nicht auszuschließen \n\nist, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es diese \n\nnicht dem Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes des § 232 Abs. 3 StGB \n\nsondern dem milderen Strafrahmen des Abs. 1 dieser Vorschrift entnommen \n\nhätte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe \n\nnach sich. \n\n4 \n\nDie zu Grunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen \n\nworden und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die \n\nhierzu nicht in Widerspruch stehen, sind möglich. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-28/4-str-327-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-28/4-str-327-08","retrieved":"2026-07-10 18:40:58.841265+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-28/4-str-327-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2008-08-28","dockets":["4 StR 327/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.08.2008 – 4 StR 327/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-28/4-str-327-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 22. Januar 2008, soweit es\n\nihn betrifft,\n\na)\n\nim Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe dahin\n\ngeändert, dass der Angeklagte des Menschenhan-\n\ndels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tat-\n\neinheit mit Zuhälterei schuldig ist;\n\nb)\n\nin den Aussprüchen über die im Fall 1 der Urteils-\n\ngründe verhängte Einzelstrafe und über die Ge-\n\nsamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/232","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"232","label":"§ 232 StGB","mentions":4},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:40:58.841265+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}