{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"3 StR 326/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 326/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n28. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Flensburg vom 3. April 2008 im Ausspruch über die Ein-\n\nzelstrafe im Fall II. 5 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch \n\nüber die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und we-\n\ngen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-\n\nklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde und dem Einwand, ein Teil der \n\nTaten sei verjährt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er-\n\nsichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\nWährend die Überprüfung des Schuldspruchs keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält die Einzelstrafe \n\nvon zwei Jahren für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB idF des 6. StrRG; Fall II. 5 der Urteilsgründe) rechtlicher \n\nÜberprüfung nicht stand. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, \"dass \n\nsich der Angeklagte nach seinem Gutdünken der Zeugin bedient hat, um seine \n\nsexuellen Bedürfnisse zu befriedigen\". Damit hat es gegen § 46 Abs. 3 StGB \n\nverstoßen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 77 m. w. N.). Der Senat kann \n\nnicht ausschließen, dass die Einzelstrafe auf dieser fehlerhaften Erwägung be-\n\nruht. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Beide müssen des-\n\nhalb neu zugemessen werden. \n\nSost-Scheible Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-28/3-str-326-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-28/3-str-326-08","retrieved":"2026-07-10 18:42:41.839903+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-28/3-str-326-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-08-28","dockets":["3 StR 326/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.08.2008 – 3 StR 326/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-28/3-str-326-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Flensburg vom 3. April 2008 im Ausspruch über die Ein-\n\nzelstrafe im Fall II. 5 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels\n\nund die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/176a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"176a","label":"§ 176a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:42:41.839903+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}