{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-08-27","aktenzeichen":"2 StR 329/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 329/08\n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nCierniak, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Bad Kreuznach vom 29. Januar 2008, soweit es den An-\n\ngeklagten Sch. betrifft, mit den jeweils \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, \n\na) soweit eine Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten \n\nBetrugs zum Nachteil der Käufer unterblieben ist, \n\nb) im gesamten Strafausspruch. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei \n\nin 34 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren \n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrem \n\nzu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, bei sachgerechter Auslegung auf \n\nden unterbliebenen Schuldspruch wegen (versuchten) Betrugs zum Nachteil \n\nder Käufer sowie auf den Strafausspruch beschränkten Rechtsmittel die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene \n\nRechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in 34 Fällen Topfsets, \n\nMesserblöcke und -sets und weitere Küchengeräte, die der bereits rechtskräftig \n\nverurteilte Z. zuvor – wie der Angeklagte wusste – aus dem Hochre-\n\ngallager der Firma F. entwendet hatte. Hierdurch wollte er sich eine fortlau-\n\nfende Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen. Er veräußerte die \n\nangekauften Waren einzeln mit Gewinn über das Internet-Auktionsportal eBay. \n\n3 \n\n2. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 34 Fällen ist \n\nwegen der wirksamen Beschränkung der Revision (vgl. Meyer-Goßner StPO \n\n51. Aufl. § 318 Rdn. 9 f. m.w.N.) rechtskräftig. Das Landgericht hat im Rahmen \n\nder rechtlichen Würdigung des Weiteren zutreffend erkannt, dass die Käufer \n\ngemäß § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Eigentum an den gestohlenen Waren \n\nerlangen konnten; es hat gemeint, dass einem zumindest versuchten Betrug im \n\nKonkurrenzweg keine eigenständige Bedeutung zukomme. Dies ist rechtsfeh-\n\nlerhaft. \n\n4 \n\na) Insbesondere liegt keine mitbestrafte Nachtat vor. Hierbei handelt es \n\nsich um eine selbständige, den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllende \n\nrechtswidrige und schuldhafte Handlung, durch die der Täter den Erfolg der \n\nVortat oder die durch diese erlangte Position sichert, ausnutzt oder verwertet. \n\nSie bleibt straflos, wenn die Bewertung des konkreten Sachverhalts ergibt, dass \n\ndieser nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung wegen ihres inneren - funk-\n\ntionalen - Zusammenhangs mit der (Vor-)Haupttat kein eigener Unwertgehalt \n\nzukommt, so dass auch kein Bedürfnis besteht, sie neben der Haupttat selb-\n\nständig zu bestrafen (Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor § 52 Rdn. 151). Vor-\n\naussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat ist, dass die Geschädigten der \n\nbeiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und \n\nder Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hin-\n\naus erweitert wird (BGHSt 5, 295, 297; 6, 67, 68; BGH NStZ 1987, 23; 2008, \n\n396; Rissing-van Saan aaO vor § 52 Rdn. 153). \n\n5 \n\nb) Hier hat der Angeklagte mit dem Ankauf des Diebesguts die bestohle-\n\nne Firma F. (weiter) geschädigt (zum Rechtsgut des Hehlereitatbestands vgl. \n\nFischer StGB 55. Aufl. § 259 Rdn. 1). Den versuchten oder vollendeten Betrug \n\nhat er jedoch zum Nachteil der Käufer des gestohlenen Küchenzubehörs be-\n\ngangen und damit jeweils einen anderen Rechtsgutsträger verletzt. Damit hat er \n\nzugleich einen weiteren Schaden über das durch die Haupttat verursachte Maß \n\nhinaus herbeigeführt. \n\n6 \n\nc) Zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei einerseits und dem (versuch-\n\nten) Betrug andererseits besteht - entgegen der Auffassung des Generalbun-\n\ndesanwalts - Tatmehrheit (vgl. BGH bei Holtz MDR 1988, 278; NStZ 2001, \n\n138 f.; Urt. vom 21. Mai 1996 – 1 StR 125/96, insoweit in NStZ 1996, 495 nicht \n\nabgedruckt; Lauer in MünchKomm/StGB § 259 Rdn. 123). Die Veräußerung \n\ndes Diebesguts ist von der erhobenen Anklage umfasst. \n\n7 \n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt daher insoweit zur Aufhebung des \n\nUrteils, als das Landgericht eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuch-\n\nten oder vollendeten Betrugs zum Nachteil der Käufer wegen der irrigen An-\n\nnahme von Gesetzeskonkurrenz unterlassen hat. Einer Änderung des Schuld-\n\nspruchs durch den Senat steht bereits die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO \n\nentgegen. Das Landgericht wird die insoweit erforderlichen Feststellungen zu \n\ntreffen und gegebenenfalls selbständige Einzelstrafen zu verhängen sowie eine \n\nneue Gesamtstrafe zu bilden haben. \n\n8 \n\nSchon um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zur umfassenden und aus-\n\ngewogenen Neufestsetzung aller Strafen zu geben, hat der Senat auch die für \n\ndie 34 Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei verhängten Einzelstrafen aufgeho-\n\nben. \n\n9 \n\n4. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob zwi-\n\nschen Anklageerhebung und Urteil eine der Justiz anzulastende Verfahrensver-\n\nzögerung eingetreten ist, die einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK \n\ndarstellt und eine Kompensation erfordert, welche im Wege des Vollstre-\n\nckungsmodells (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW \n\n2008, 860 f.) vorzunehmen wäre. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-27/2-str-329-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-27/2-str-329-08","retrieved":"2026-07-10 18:42:43.844221+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-27/2-str-329-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2008-08-27","dockets":["2 StR 329/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 27.08.2008 – 2 StR 329/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-27/2-str-329-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Bad Kreuznach vom 29. Januar 2008, soweit es den An-\n\ngeklagten Sch. betrifft, mit den jeweils\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit eine Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten\n\nBetrugs zum Nachteil der Käufer unterblieben ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurück-\n\nverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/935","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"935","label":"§ 935 BGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:42:43.844221+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}