{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-08-26","aktenzeichen":"4 StR 373/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 373/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts – zu III. auf dessen Antrag hin – und des Beschwerdeführers am \n\n26. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 10. April 2008 \n\n1. \n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-\n\nklagte der Nötigung in Tateinheit mit Körperverlet-\n\nzung schuldig ist, und \n\n2. \n\nim Strafausspruch aufgehoben. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts Essen zurückverwiesen. \n\nIII. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders schwerer) Ver-\n\ngewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei \n\nJahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner \n\nRevision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel \n\nhat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-\n\nspruch wegen (besonders schwerer) Vergewaltigung nicht. \n\nDie Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine se-\n\nxuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 1 i.V.m. § 184 f Nr. 1 StGB immer \n\ndann vorliegt, wenn die Handlung objektiv, also nach ihrem äußeren Erschei-\n\nnungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist; ist das der Fall, kommt es \n\nauf die Motivation des Täters nicht an, auch eine sexuelle Absicht muss nicht \n\nvorliegen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07 m.w.N.). Jedoch \n\nist auf der subjektiven Seite erforderlich, dass der Täter sich jedenfalls des se-\n\nxuellen Charakters seines Tuns bewusst ist (Hörnle im MünchKomm StGB § \n\n184 f Rdn. 7; Lenckner/Perron/Eisele in Schönke-Schröder StGB 27. Aufl. § 184 \n\nf Rdn. 8 jeweils m.w.N.). \n\n4 \n\nHieran fehlt es vorliegend. Auf Grund der vom Landgericht als glaubhaft \n\nbewerteten Aussage des Tatopfers handelte der Angeklagte allein, um nach \n\ndem Geld zu suchen, dessen Wegnahme er der Zeugin unterstellte (UA 7 ff.). \n\nDementsprechend stellte die Strafkammer zur subjektiven Seite fest, „dass der \n\nAngeklagte selbst das Einführen des Fingers [in die Scheide der Zeugin] nicht \n\nals sexuelle Handlung, sondern als 'Suchvorgang' empfand“ (UA 15). \n\n5 \n\n2. Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte jedoch den Tatbestand der \n\nNötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) erfüllt. Der Senat ändert den Schuldspruch ent-\n\nsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, zumal der Vorwurf \n\nder sexuellen Nötigung auch in der Tatalternative der besonders schweren Ver-\n\ngewaltigung den der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB umfasst. \n\n6 \n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt schon wegen des deutlich ge-\n\nringeren Strafrahmens des § 240 Abs. 1 gegenüber dem des von der Straf-\n\nkammer angenommenen § 177 Abs. 5 StGB zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es dagegen nicht, da sie \n\nvon dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. \n\n7 \n\n4. Für den beim Landgericht am 4. August 2008 eingegangenen Antrag \n\nvom 31. Juli 2008, dem Angeklagten Rechtsanwalt Dr. G. als Pflichtver-\n\nteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshaupt-\n\nverhandlung (vgl. KK-Kuckein StPO 5. Aufl. § 350 Rdn. 11 m.w.N.) - der Vorsit-\n\nzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 506/04; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § \n\n141 Rdn. 6 jeweils m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats \n\nüber die Revision bedurfte es nicht, da sowohl Rechtsanwalt Dr. G. als \n\nWahlverteidiger des Angeklagten wie auch der bisherige Pflichtverteidiger die \n\nRevision umfassend begründet haben. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-26/4-str-373-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-26/4-str-373-08","retrieved":"2026-07-10 18:40:37.083566+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-26/4-str-373-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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