{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-26","aktenzeichen":"3 StR 316/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 316/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - \n\nam 26. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mönchengladbach vom 10. März 2008, soweit es sie be-\n\ntrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die Fest-\n\nstellungen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen \"gemeinschaftlicher\" schwe-\n\nrer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. \n\nGegen den Mitangeklagten W. hat es wegen derselben Tat eine Freiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Die auf die Rüge der Verlet-\n\nzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist zum Schuld-\n\nspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; das Landgericht hat ins-\n\nbesondere mit Blick auf das Interesse der Angeklagten am Erfolg der Tat durch \n\ndie Annahme von Mittäterschaft den ihm von der ständigen Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 148, 149; 2002, 74, 75; \n\n2005, 71) bei der Abgrenzung zur Beihilfe eingeräumten Beurteilungsspielraum \n\nnoch nicht überschritten. Der Strafausspruch hält jedoch sachlichrechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. \n\n2 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die Vorausset-\n\nzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG rechtsfehlerfrei verneint und Erwach-\n\nsenenstrafrecht angewendet; indes weist die Begründung, mit der die Straf-\n\nkammer einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung im \n\nSinne von §§ 253, 255, 250 Abs. 3 StGB abgelehnt und die verhängte Strafe \n\ndem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen hat, einen durchgreifen-\n\nden Rechtsfehler auf. \n\n3 \n\nBei der Prüfung, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven \n\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß \n\ngewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass \n\ndie Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahme-\n\nstrafrahmens geboten erscheint, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei \n\nder alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der \n\nTat und des Täters in Betracht kommen (vgl. etwa BGHSt 26, 97, 98; BGHR \n\nStGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Eine sol-\n\nche, für jeden Beteiligten gesondert vorzunehmende (vgl. BGHR StGB vor § 1 \n\nminder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 2) Gesamtwürdigung \n\naller strafzumessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände ist den Ur-\n\nteilsgründen nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Landgericht bei der Be-\n\nstimmung des Strafrahmens erkennbar nur auf die Höhe des eingetretenen \n\nSchadens sowie die durch die Tat verursachte leichte Traumatisierung einer \n\nMitarbeiterin der überfallenen Sparkasse abgehoben und dem lediglich die \n\nSelbstanzeige der Angeklagten bei der Polizei gegenübergestellt. Damit hat die \n\nStrafkammer nur einen Teil der für die Strafzumessung bedeutsamen Gesichts-\n\npunkte in ihre Bewertung einbezogen und vor allem den im vorliegenden Fall \n\nden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in Bezug auf die Angeklagte wesentlich \n\nprägenden Umstand außer Acht gelassen, dass der Überfall als solcher allein \n\nvon dem Mitangeklagten W. verübt wurde, von dem auch die Initiative zur \n\nBegehung der Tat ausging. Das Landgericht hätte dies in seine Gesamtbetrach-\n\ntung einstellen und in den Blick nehmen müssen, dass die Beiträge der Ange-\n\nklagten sich in der gemeinsamen Tatplanung sowie der Erleichterung der Flucht \n\ndes Mitangeklagten W. erschöpften, sie bei der eigentlichen Tatausführung \n\nin der Sparkasse jedoch nicht mitwirkte. \n\n4 \n\nDie Strafe für die Angeklagte ist deshalb insgesamt neu zuzumessen. Da \n\ndie zugehörigen Feststellungen von dem Wertungsfehler nicht betroffen sind, \n\nkönnen sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzen-\n\nde Feststellungen zu treffen, soweit diese zu den bisherigen nicht in Wider-\n\nspruch stehen. \n\n RiBGH von Lienen befindet \n sich im Urlaub und ist daher \n gehindert zu unterschreiben. \nSost-Scheible Sost-Scheible Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-26/3-str-316-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-26/3-str-316-08","retrieved":"2026-07-10 18:40:48.033586+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-26/3-str-316-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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