{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-08-22","aktenzeichen":"2 ARs 361/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 361/08 \n2 AR 210/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls \n\nAz.: 100 Ds 423 Js 68773/05 (1213/06) Amtsgericht Bremen - Jugendgericht - \nAz.: 423 Js 68773/05 Staatsanwaltschaft Bremen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 22. August 2008 beschlossen: \n\nDer Abgabeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Bremen \n\nvom 21. Juli 2008 wird aufgehoben. \n\nDieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sa-\n\nche weiter zuständig. \n\nGründe: \n\n1 \n\nAm 12. Dezember 2006 hatte das Amtsgericht Bremen - Jugendrichter - \n\nein Verfahren wegen Diebstahls gegen den zur Tatzeit 20-jährigen geständigen \n\nAngeklagten gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG gegen Zahlung einer Geldauflage \n\nvorläufig eingestellt. Diesen Zahlungsverpflichtungen ist der Angeklagte, der mit \n\neiner Drückerkolonne im gesamten Bundesgebiet unterwegs war, im Folgenden \n\nnicht nachgekommen. Zuletzt konnte ein Wohnsitz des nunmehr 24-jährigen \n\nAngeklagten im Bereich des Amtsgerichts Delmenhorst festgestellt werden. Der \n\ndortige Richter hat die Übernahme des Verfahrens vom Amtsgericht Bremen als \n\nunzweckmäßig abgelehnt. Daraufhin hat der Jugendrichter in Bremen die Sa-\n\nche dem Bundesgerichtshof als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 \n\nSatz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-\n\nführt: \n\n\"Grundsätzlich soll im Jugendverfahren bei einem Wohnsitzwechsel des \n\nAngeklagten nach Anklageerhebung eine Abgabe an das Wohnsitzge-\n\nricht erfolgen (§ 42 Abs. 3 JGG). Da der Angeklagte geständig ist, ist \n\nauch nicht damit zu rechnen, dass die Vernehmung mehrerer Zeugen \n\nnotwendig sein wird. Andererseits ist das Amtsgericht Bremen bereits \n\nmehrfach mit dem Verfahren befasst gewesen. Der Angeklagte hat dort \n\nein richterliches Geständnis abgelegt und ist vom Jugendrichter ermahnt \n\nworden. Auch die Mittäter hat der Jugendrichter in Bremen verurteilt (SA \n\nBl. 167). Ferner hat der Angeklagte bereits häufiger seinen Wohnsitz \n\ngewechselt, sodass eine weitere Abgabe zu befürchten ist, wenn sich ei-\n\nne Beurteilung nur nach seinem Aufenthalt richten würde (SA Bl. 244 R). \n\nDas würde das Verfahren erneut verzögern. Außerdem ist die Entfernung \n\nzwischen Bremen und Delmenhorst nicht so groß, dass für den Ange-\n\nklagten die Anreise zum Amtsgericht Bremen unzumutbar wäre. Daher \n\nist die weitere Durchführung des Verfahrens bei dem bereits mit der Sa-\n\nche vertrauten Amtsgericht sachgerecht.\" \n\n3 \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-22/2-ars-361-08","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-22/2-ars-361-08","retrieved":"2026-07-10 18:41:14.250433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-22/2-ars-361-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2008-08-22","dockets":["2 ARs 361/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.08.2008 – 2 ARs 361/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-22/2-ars-361-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Abgabeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Bremen\n\nvom 21. Juli 2008 wird aufgehoben.\n\nDieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sa-\n\nche weiter zuständig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"JGG/42","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"42","label":"§ 42 JGG","mentions":2},{"id":"JGG/47","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"47","label":"§ 47 JGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:41:14.250433+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}