{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-08-21","aktenzeichen":"4 StR 350/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 350/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts – zu II. auf dessen Antrag hin – und der Beschwerdeführer am \n\n21. August 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 13. März 2008 aufgehoben, \n\nsoweit \n\n1. \n\nzum Nachteil des Angeklagten Hayssam E. \n\nder „Wertersatzverfall“ von 3.150 EUR sowie der \n\n„erweiterte Verfall“ eines Apple iPod Nano, einer \n\nVideokamera \n\nSony \n\nund \n\neiner \n\nJoop-\n\nHerrenarmbanduhr sowie \n\n2. \n\ndie Einziehung einer Herrenuhr Rolex-Imitat, von \n\nneun Mobiltelefonen (ein Sony Ericsson W 880i, \n\nzwei Nokia 6230i, zwei Nokia 1600, ein Nokia 3510, \n\nein Samsung SGH-E600, ein Sagem myX-1 und ein \n\nSiemens CX65) sowie von elf SIM-Karten \n\nangeordnet wurde. \n\nII. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer-\n\nden verworfen. \n\nIII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts Dortmund zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hayssam E. wegen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie \n\nden Angeklagten Wissam E. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es die beim An-\n\ngeklagten Wissam E. sichergestellten 38.880 EUR und die beim Ange-\n\nklagten Hayssam E. sichergestellten 2.205 EUR für verfallen erklärt, \n\ngegen den Angeklagten Hayssam E. hinsichtlich eines Geldbetrages von \n\n3.150 EUR den „Wertersatzverfall“ sowie hinsichtlich eines Apple iPod Nano, \n\neiner Videokamera Sony und einer Joop-Herrenarmbanduhr den „erweiterten \n\nVerfall“ angeordnet. Ferner wurden ca. 18,3 g Kokaingemisch, eine Feinwaage, \n\nVerpackungsmaterial, eine Herrenuhr Rolex-Imitat, insgesamt neun Mobiltele-\n\nfone und elf SIM-Karten eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich die An-\n\ngeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge nur den aus \n\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Anordnungen zum Verfall bzw. der Einziehung halten nur teilweise \n\neiner rechtlichen Überprüfung stand. \n\na) Keinen Bestand hat das Urteil, soweit die Strafkammer den „Werter-\n\nsatzverfall nach § 74 a StGB“ (UA 37) des im Fall 1 vom Angeklagten Hayssam \n\nE. bei der Veräußerung der Betäubungsmittel erzielten Erlöses in Höhe von \n\n3.150 EUR angeordnet hat. Denn sie hat unerörtert gelassen, ob auch dieser \n\nBetrag – wie von ihr bezüglich des Erlöses im Fall 2 als nahe liegend bezeich-\n\nnet (UA 37) – Teil des später beim Angeklagten Wissam E. sichergestell-\n\nten und für verfallen erklärten Betrages von 38.880 EUR war, der „aus Betäu-\n\nbungsmittelgeschäften“ stammte (UA 16, 37). \n\n4 \n\nb) An einer den angeordneten Verfall rechtfertigenden Tatsachengrund-\n\nlage fehlt es auch, soweit die Strafkammer die Videokamera Sony, die Joop-\n\nHerrenarmbanduhr und das Apple iPod Nano als „Surrogate des Handeltrei-\n\nbens“ bezeichnet und deshalb den „erweiterten Verfall“ angeordnet hat (UA 4, \n\n37). Das Urteil enthält keine näheren Feststellungen zu diesen „aufgefundenen \n\nGegenständen“ (UA 37), insbesondere ist ungeklärt, ob sie im Eigentum eines \n\nder Angeklagten standen. Dies liegt selbst dann nicht auf der Hand, wenn man \n\nannähme, die Gegenstände seien bei einer Durchsuchung der von den Ange-\n\nklagten genutzten Wohnung sichergestellt worden. Denn diese wurde auch von \n\nder Ehefrau des Angeklagten Wissam E. und der Zeugin S. \n\nbewohnt (UA 11), bezüglich derer die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB \n\nnicht festgestellt sind. \n\n5 \n\nc) Entsprechendes gilt bezüglich der eingezogenen neun Telefone und \n\nelf SIM-Karten. Insofern wird im Urteil zwar mitgeteilt, dass der Angeklagte \n\nHayssam E. zwei Mobiltelefone von seinem in den Niederlanden aufhält-\n\nlichen Drogenlieferanten erhalten hat (UA 13) und dass Mobiltelefone zur Tat-\n\nbegehung benutzt wurden (UA 14 f., 18 ff.). Auch dies machte jedoch im Hin-\n\nblick auf die unter b) angeführten Umstände Feststellungen dazu nicht entbehr-\n\nlich, wer Eigentümer der Mobiltelefone und SIM-Karten war (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 \n\nStGB). \n\n6 \n\nd) Bezüglich der eingezogenen Herrenuhr Rolex-Imitat verweist das Ur-\n\nteil lediglich darauf, dass deren Besitz „gegen markenrechtliche Vorschriften“ \n\nverstößt (UA 38). Diese – nicht auf Feststellungen gestützte - Begründung ver-\n\nmag die angeordnete Einziehung nicht zu rechtfertigen. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Der Senat schließt aus, dass die Strafaussprüche von den Rechtsfeh-\n\nlern beeinflusst sind, da das Landgericht bei der Zumessung der Strafen die \n\nvon der Urteilsaufhebung betroffenen Einziehungs- und Verfallanordnungen \n\nunerwähnt gelassen hat. \n\n3. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht, da sie von den \n\nRechtsfehlern nicht betroffen sind; ergänzende Feststellungen sind jedoch zu-\n\nlässig. Soweit die Strafkammer bezüglich des Apple iPod, der Videokamera und \n\nder Joop-Herrenarmbanduhr ausführt, diese seien Surrogate des Handeltrei-\n\nbens, handelt es sich nicht um Feststellungen, sondern Wertungen (aus nicht \n\ngetroffenen oder im Urteil nicht wiedergegebenen Feststellungen). \n\nMaatz Kuckein Athing \n\nFrau Ri'inBGH Solin-Stojanović \n\nist urlaubsbedingt verhindert zu \n\nunterschreiben \n\nMaatz Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/4-str-350-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/4-str-350-08","retrieved":"2026-07-10 18:40:56.237786+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-21/4-str-350-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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