{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-08-21","aktenzeichen":"4 StR 330/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 330/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag hin – und des Beschwerdeführers am \n\n21. August 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Schwerin vom 11. Februar 2008 dahin ab-\n\ngeändert, dass der Schuldspruch wegen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge im Fall 71 und der zugehörige Strafausspruch \n\nentfallen. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im \n\nÜbrigen – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 66 Fäl-\n\nlen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nund fünf Monaten verurteilt und den Verfall von 23.925 EUR angeordnet. Gegen \n\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Wertung der Strafkammer, in den Fällen 68 und 71 handle es sich \n\num selbständige Taten, ist unzutreffend, vielmehr sind die diesen zu Grunde \n\nliegenden Handlungen infolge einer Bewertungseinheit zu rechtlich einer Tat \n\nverbunden. \n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen übergab der An-\n\ngeklagte im Sommer/Herbst 2006 dem Zeugen M. aus einer Tüte, in der sich \n\n1.000 Ecstasy-Tabletten befanden, 500 Tabletten sowie 250 g Amphetamin und \n\n2 kg Haschisch (Fall 68; UA 6). Mitte März 2007 entnahm der Angeklagte aus \n\nder Tüte „mit Resten der Ecstasy-Tabletten, von dem der Zeuge M. bereits \n\ndie Hälfte der Ursprungsmenge erhalten hatte (Fall 68), … circa 200 Stück“ und \n\nhändigte sie wiederum dem Zeugen aus, ferner übergab er ihm 1 kg Haschisch \n\n(Fall 71, UA 7/8). \n\n4 \n\nAuf Grund dieser Feststellungen sind die Handlungen in den Fällen 68 \n\nund 71 zu einer Bewertungseinheit und damit einer Tat des unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden. Denn \n\nbeim Erwerb und Besitz einer zum gewinnbringenden Weiterverkauf bereitge-\n\nhaltenen Rauschgiftmenge – hier der Ecstasy-Tabletten – stellen einzelne Ver-\n\näußerungsgeschäfte, die dasselbe Rauschgift betreffen, lediglich unselbständi-\n\nge Teilakte in Bezug auf den Handel mit der Gesamtmenge dar (vgl. BGHSt 30, \n\n28, 31). Das gilt auch dann, wenn – wie vorliegend – dem Erwerber mit dem \n\naus der Vorratsmenge stammenden Rauschgift in einer (natürlichen) Handlung \n\njeweils weitere Betäubungsmittel ausgehändigt werden. \n\n5 \n\n2. Deshalb hat der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 71 zu entfallen. Dies zieht \n\ndie Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und \n\nzehn Monaten nach sich. \n\n6 \n\n3. Auf den Ausspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat dies \n\nkeinen Einfluss. Im Hinblick auf den durch das teilweise Zusammenfassen zu \n\neiner Tat unveränderten Unrechtsgehalt sowie die verbleibenden Einzelstrafen \n\nvon insgesamt mehr als 80 Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass \n\ndas Landgericht, hätte es in den Fällen 68 und 71 eine Bewertungseinheit an-\n\ngenommen, eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre und fünf Mona-\n\nte verhängt hätte. \n\n7 \n\n4. Der Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es – wie \n\nin den Fällen der bloßen Schuldspruchänderung (vgl. Meyer-Goßner StPO \n\n51. Aufl. § 473 Rdn. 25) – nicht, den Angeklagten (teilweise) von den Kosten \n\ndes Rechtsmittelverfahrens zu entlasten; er hat daher die gesamten Kosten des \n\nRechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\nMaatz Kuckein Athing \n\nFrau Ri'inBGH Solin-Stojanović \nist urlaubsbedingt verhindert zu \nunterschreiben \n\n Maatz Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/4-str-330-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/4-str-330-08","retrieved":"2026-07-10 18:41:33.934775+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-21/4-str-330-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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