{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-21","aktenzeichen":"3 StR 290/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 290/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung \n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am \n\n21. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 7. April 2008 wird \n\na) vom Verfall hinsichtlich des sichergestellten Fernsehgerätes \n\nund des sichergestellten Laptops abgesehen; die Verfolgung \n\nwird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ab-\n\ngeändert, dass die Verfallsanordnung hinsichtlich des Fern-\n\nsehgerätes und des Laptops nebst Anrechnung des Wertes \n\ndieser Gegenstände auf den angeordneten Wertersatzverfall \n\nentfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen unter Frei-\n\nspruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Au-\n\nßerdem hat es ein Fernsehgerät und einen Laptop für verfallen erklärt, Werter-\n\nsatzverfall in Höhe von 19.700 € angeordnet und bestimmt, dass der Wert der \n\nfür verfallen erklärten Gegenstände auf diesen Betrag angerechnet wird. Auf die \n\nmit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der \n\nSenat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Verfall hinsichtlich des \n\nFernsehgerätes und des Laptops von der Verfolgung ausgenommen \n\n(§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entspre-\n\nchend abgeändert; denn das Landgericht hat keine Angaben zum Wert dieser \n\nGegenstände gemacht, so dass erhebliche Bedenken bezüglich der Vollstreck-\n\nbarkeit der Anordnung des Wertersatzverfalls bestehen. Im verbleibenden Um-\n\nfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/3-str-290-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/3-str-290-08","retrieved":"2026-07-10 18:40:01.520769+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-21/3-str-290-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-08-21","dockets":["3 StR 290/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.08.2008 – 3 StR 290/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/3-str-290-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 7. April 2008 wird\n\na) vom Verfall hinsichtlich des sichergestellten Fernsehgerätes\n\nund des sichergestellten Laptops abgesehen; die Verfolgung\n\nwird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ab-\n\ngeändert, dass die Verfallsanordnung hinsichtlich des Fern-\n\nsehgerätes und des Laptops nebst Anrechnung des Wertes\n\ndieser Gegenstände auf den angeordneten Wertersatzverfall\n\nentfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:40:01.520769+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}