{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-21","aktenzeichen":"3 StR 262/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n21. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 262/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Mordes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten P., \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten Z., \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 12. Dezember 2007 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Hildesheim zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freige-\n\nsprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Ver-\n\nfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat \n\nmit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt. \n\nAbgesehen davon, dass das Urteil den Anforderungen an die Darstellung \n\nder Beweiswürdigung bei einem freisprechenden Urteil (vgl. zur st. Rspr.; \n\nBGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12, 13 m. w. N.) nicht genügt, hält die \n\nBeweiswürdigung des Landgerichts als solche einer rechtlichen Überprüfung \n\nnicht Stand. \n\n3 \n\n1. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel \n\neine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein \n\ndem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig \n\nhinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie \n\netwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung \n\nder Beweise näher gelegen hätte. Vermag der Tatrichter vorhandene, wenn \n\nauch nur geringe Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwin-\n\nden, so kann das Revisionsgericht dies nur auf Rechtsfehler überprüfen, insbe-\n\nsondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder \n\nlückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze \n\noder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderun-\n\ngen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; \n\nvgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeugungsbildung 33; \n\nBGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen \n\nmuss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert \n\ngewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden \n\n(vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24). Diesen Anforderungen \n\ngenügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht. \n\n4 \n\na) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil sie sich bei der Bewertung, \n\ndie in der Hauptverhandlung abgegebenen Teilgeständnisse der Angeklagten \n\nseien widersprüchlich, nicht mit nahe liegenden, die Widersprüche auflösenden \n\nMöglichkeiten auseinandersetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat \n\nder Angeklagte P. nach halbjähriger Hauptverhandlung sein Schwei-\n\ngen beendet und erklärt, mit dem Opfer am Tatort gewesen und dort mit ihm in \n\neinen Streit geraten zu sein. Das Opfer habe eine Pistole auf ihn gerichtet. Im \n\nVerlauf einer körperlichen Auseinandersetzung seien zwei Schüsse gefallen, für \n\ndie er - der Angeklagte P. - verantwortlich sei. Der Mitangeklagte \n\nZ. habe sich in dieser für ihn absolut überraschenden Situation nicht \n\neingemischt. Der Mitangeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts \n\nerklärt, die Angaben P. s entsprächen der Wahrheit. Er selbst habe ver-\n\nsucht, das Opfer festzuhalten, damit P. diesem die Waffe entreißen \n\nkönne. \n\n5 \n\nAbgesehen davon, dass zwischen den Darstellungen der Angeklagten \n\nhinsichtlich des objektiven Geschehens jedenfalls im Kern kein Widerspruch\n\nbesteht, die Geständnisse deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts \n\ndurchaus \"miteinander vereinbar\" sind, lässt das Landgericht bei der Würdigung \n\ndie Möglichkeit außer Acht, dass die beiden Angeklagten in Bezug auf ein Ein-\n\ngreifen des Angeklagten Z. deshalb nicht völlig identisch ausgesagt \n\nhaben, weil sie ihren jeweiligen Tatbeitrag in einem für sie günstigen Licht dar-\n\nstellen wollten und keine ausreichende Gelegenheit hatten, sich in den Details \n\nder Sachverhaltsschilderung abzusprechen. \n\n6 \n\nb) Gleichermaßen lückenhaft ist die Beweiswürdigung bezüglich des Wi-\n\nderrufs dieses Teilgeständnisses durch den Angeklagten P. Nach den \n\nFeststellungen hat der Angeklagte erklärt, er habe auf Anraten seines Pflicht-\n\nverteidigers das nicht den Tatsachen entsprechende Geständnis abgegeben, \n\nweil er gehofft habe, damit anstelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur eine \n\nzeitige Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu erhalten. Das Landgericht hält diese \n\nErklärung für \"nachvollziehbar\". Dabei versäumt es zu erörtern, weshalb sich \n\nder Mitangeklagte Z. diesem angeblich wahrheitswidrigen Geständnis an-\n\ngeschlossen hat. Das Landgericht unterlässt zudem mitzuteilen, wie sich der \n\nMitangeklagte nach dem Widerruf des Geständnisses durch P. verhal-\n\nten hat. Zuletzt hätte sich bei der Bewertung des Widerrufs die Würdigung des \n\nUmstands aufgedrängt, dass dieser erfolgt ist, nachdem der Angeklagte unter \n\nAufhebung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls in Freiheit gesetzt worden \n\nwar. \n\n7 \n\nc) Hinzu kommt, dass das Landgericht mehrfach betont, einzelne, für \n\nsich genommen jeweils stark für eine Täterschaft sprechende Indiztatsachen \n\nwürden jeweils keinen \"zwingenden\" Schluss auf die Täterschaft der Angeklag-\n\nten erlauben. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer überspannte Anforde-\n\nrungen an ihre Überzeugungsbildung gestellt hat. Grundlage für die richterliche \n\nÜberzeugung können auch lediglich \"mögliche\" Schlussfolgerungen aus Indiz-\n\ntatsachen sein. Zudem belässt es die Strafkammer rechtsfehlerhaft dabei, die \n\nIndiztatsachen jeweils einzeln abzuhandeln, anstatt sie der gebotenen Ge-\n\nsamtwürdigung zu unterziehen. \n\n8 \n\n2. Die Sache muss deshalb erneut verhandelt werden. Der Senat hat von \n\nder Möglichkeit Gebrauch gemacht, sie an ein anderes Landgericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO). \n\nVRiBGH Becker, RiBGH Dr. Miebach und RiBGH von Lienen \nsind urlaubsbedingt abwesend und daher gehindert, ihre \nUnterschriften beizufügen. \n\nPfister Pfister Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/3-str-262-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/3-str-262-08","retrieved":"2026-07-10 18:40:06.977075+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-21/3-str-262-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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