{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-21","aktenzeichen":"3 StR 255/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 255/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n21. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kiel vom 10. März 2008 im Strafausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägern S. und M. dadurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"vorsätzlichen Führens einer \n\nWaffe auf einer öffentlichen Veranstaltung sowie wegen Totschlags in Tatein-\n\nheit mit dem vorsätzlichen Führen einer Waffe auf einer öffentlichen Veranstal-\n\ntung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf eine \n\nVerfahrensrüge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des \n\nAngeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte, der sich \n\nin Begleitung von zwei Freunden auf einem Volksfest befand, in eine körperli-\n\nche Auseinandersetzung mit drei Männern, darunter dem später getöteten Björn \n\nM. . Der aus nichtigem Anlass zwischen den durchweg alkoholisierten jungen \n\nMännern ausgebrochene Streit eskalierte, als die Gruppe um Björn M. dem \n\nAngeklagten und seinen Freunden nachlief und diese überraschend angriff. \n\nNachdem ein Begleiter des Angeklagten geflohen und der andere durch einen \n\nTritt bewegungsunfähig geworden war, stand der Angeklagte allein den drei \n\nAngreifern gegenüber, die mit vereinten Kräften auf ihn auch dann noch ein-\n\nschlugen, als er zu Boden gebracht worden war. Der Angeklagte empfand To-\n\ndesangst und kotete ein. In dieser Situation zog er ein doppelseitig geschliffe-\n\nnes Messer mit einer Klinge von 18 Zentimetern Länge und bis zu zwei Zenti-\n\nmetern Breite hervor und stach damit in sitzender Haltung um sich. Dabei ver-\n\nletzte er die beiden Begleiter des Björn M. leicht. Sodann erhob sich der \n\nAngeklagte und stach dem Björn M. , der sich zu diesem Zeitpunkt vom An-\n\ngeklagten abgewandt und seinen Angriff beendet hatte, das Messer mit erhebli-\n\ncher Wucht von hinten in den oberen Rückenbereich. Der mit zumindest be-\n\ndingtem Tötungsvorsatz geführte Stich traf das Herz und führte dazu, dass \n\nBjörn M. alsbald zusammenbrach und rücklings auf dem Boden lag. In die-\n\nser Situation versetzte ihm der Angeklagte noch weitere, für sich genommen \n\nnicht tödliche Stiche. Aufgrund der Herzwunde verstarb das Opfer. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Verletzungen der Begleiter des Björn M. als \n\ndurch Notwehr gerechtfertigt angesehen, hinsichtlich der Tötung aber eine Not-\n\nwehrsituation ebenso verneint wie die Voraussetzungen für eine Putativnot-\n\nwehr. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer-\n\ntigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand, \n\nweil das Landgericht seine Überzeugung von der - jedenfalls nicht erheblich \n\nverminderten - Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat nur unzureichend \n\nbegründet hat. \n\nDas Landgericht war der Ansicht, die Schuldfähigkeit sei \"mangels ir-\n\ngendwelcher Anhaltspunkte für konkurrierende Gründe allein unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Vorliegens einer krankhaften seelischen Störung zu diskutie-\n\nren\", und hat dazu ausgeführt, der vor der Tat vom Angeklagten gemeinsam mit \n\neinem Freund genossene \"Joint\" und die aufgrund einer Blutprobe ermittelte \n\nBlutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,23 %o hätten die Steuerungsfähig-\n\nkeit nicht erheblich beeinträchtigt. Diese auf die Intoxikation mit Rauschmitteln \n\nbeschränkte Betrachtung lässt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht. So hat \n\nsich der Angeklagte, der schon frühzeitig durch Aggressionen aufgefallen war, \n\nbereits dreimal in stationärer jugendpsychiatrischer Behandlung befunden und \n\nist in der Vergangenheit mehrfach wegen Raubes, räuberischer Erpressung und \n\nKörperverletzungen zu erheblichen Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt wor-\n\nden. Unmittelbar vor der Tat hatte er - was die Kammer zur Begründung eines \n\nminder schweren Falles des Totschlags nach § 213 StGB herangezogen hat - \n\nTodesangst empfunden und daraufhin eingekotet. Diese Umstände hätten bei \n\nder Beurteilung der Schuldfähigkeit erörtert werden müssen, weil sie - auch \n\nwenn eine Persönlichkeitsstörung bzw. eine affektive Einengung für sich ge-\n\nnommen die Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt hätten - jedenfalls im Zusam-\n\nmenwirken mit der festgestellten Alkoholisierung eine erhebliche Verminderung \n\nder Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bewirkt haben konnten (vgl. BGHR \n\nStGB § 21 Ursachen, mehrere 3). \n\n6 \n\nDer Schuldspruch bleibt von dem Fehler unberührt. Der Senat schließt \n\naus, dass der neue Tatrichter bei der Prüfung der Schuldfähigkeit, für die sich \n\nschon wegen der früheren stationären Behandlungen des Angeklagten die Hin-\n\nzuziehung eines Sachverständigen empfehlen wird, zur Annahme der Voraus-\n\nsetzungen des § 20 StGB gelangen kann. Um eine einheitliche Straffestsetzung \n\nzu ermöglichen, hat der Senat auch die - von der rechtsfehlerhaften Beurteilung \n\ndes Zustands des Angeklagten während des Tötungsdelikts nicht betroffene - \n\nEinzelstrafe wegen des Waffendelikts aufgehoben. \n\nBecker \n\nRiBGH Dr. Miebach befindet \nsich in Urlaub und ist daher \ngehindert zu unterschreiben. \n\nBecker \n\nPfister \n\nvon Lienen \n\nSost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/3-str-255-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-21/3-str-255-08","retrieved":"2026-07-10 18:40:32.722543+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-21/3-str-255-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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