{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-08-20","aktenzeichen":"5 StR 375/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 375/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 20. August 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Braunschweig vom 28. Februar 2008 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weiterge-\n\nhende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-\n\ndet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor er-\n\nsichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. \n\nDie vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrahmens \n\nhält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nDie Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder \n\nschwerer Fall vorliegt, ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist \n\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der \n\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen \n\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen \n\nund gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-\n\nwicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; \n\nvgl. BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2 \n\nm.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vor-\n\nnehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung \n\nein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20; \n\nBGH, Urteil vom 20. April 2004 – 5 StR 87/04). Das ist hier indes der Fall. \n\n4 \n\nEin Rechtsfehler liegt darin, dass sich das Landgericht in den Urteils-\n\ngründen nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sich die beiden Fälle \n\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern als minder schwere Fälle im \n\nSinne von § 176a Abs. 4 2. Alt. StGB darstellen. Diese Erörterung drängte \n\nsich wegen des eher unterdurchschnittlichen Gewichts der Taten insbeson-\n\ndere deshalb auf, weil der Angeklagte bei Begehung der Taten gemäß § 21 \n\nStGB in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB \n\nvor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 1). Die Ur-\n\nteilsgründe enthalten hierzu keine Ausführungen. Deshalb ist zu besorgen, \n\ndass das Landgericht die insoweit gebotene Prüfung, die eine Gesamtwürdi-\n\ngung aller Umstände des Falles erfordert, nicht angestellt hat. Bei der ange-\n\nsichts des Gewichts der Taten nicht unbeträchtlichen Höhe der betroffenen, \n\ndem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen des § 176a \n\nAbs. 2 StGB entnommenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe lässt sich ein \n\nBeruhen der Straffindung auf dem Rechtsfehler nicht ausschließen. Nicht \n\nauszuschließen ist zudem, dass sich der Rechtsfehler auch auf die Bemes-\n\nsung der verbleibenden, dem entsprechend geminderten Strafrahmen des \n\n§ 176 Abs. 1 StGB entnommenen Einzelstrafe ausgewirkt hat. Dies veran-\n\nlasst die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, ohne dass es bei dem \n\nallein gegebenen Wertungsfehler einer Aufhebung von Urteilsfeststellungen \n\nbedarf. Das neue Tatgericht darf seiner Strafzumessung neben den bisher \n\ngetroffenen nur ergänzende Feststellungen zugrunde legen, welche diesen \n\nnicht widersprechen. \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nRoggenbuck Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-20/5-str-375-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-20/5-str-375-08","retrieved":"2026-07-10 18:41:22.950810+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-20/5-str-375-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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