{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-08-20","aktenzeichen":"5 StR 350/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 350/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 20. August 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Diebstahls \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 12. September 2007 werden nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten V. : \n\n1. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO darin zu \n\nsehen ist, dass dem Angeklagten nach Abtrennung des Verfahrens gegen \n\nden Mitangeklagten I. nicht nochmals das Wort erteilt wurde (vgl. BGHR \n\nStPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2; BGH StV 1988, 512, 513). Zwar wird das \n\nRevisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel (§ 337 \n\nAbs. 1 StPO) nur in besonderen Ausnahmefällen ausschließen können (vgl. \n\nBGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 281; BGH StV 2000, 296). Ein solcher liegt \n\nhier indes vor. Der Angeklagte war geständig. Als ihm vor dem Wiedereintritt \n\nin die Verhandlung das Wort erteilt wurde, hatte er Gelegenheit, sich zu sei-\n\nnen Taten erschöpfend zu äußern. Die Abtrennung des Verfahrens gegen \n\nden Mitangeklagten I. berührte die Taten des Angeklagten nicht. Er wur-\n\nde nicht wegen Taten verurteilt, an denen I. mitgewirkt haben soll. Die \n\nAbtrennung des Verfahrens gegen ihn, um einem Hilfsbeweisantrag nachge-\n\nhen zu können, bot demnach für den Angeklagten keinen Anlass für einen \n\nAngriff gegen Beweismittel. Soweit die Revision geltend macht, dass der An-\n\ngeklagte erneut auf seine eigene Kooperation im Verfahren hätte hinweisen \n\nkönnen, hat das Landgericht sein Geständnis bereits umfassend und für den \n\nAngeklagten optimal strafmildernd berücksichtigt. Der Abtrennungsbeschluss \n\nhätte insoweit keine Grundlage für zusätzliches wirkungsvolles Verteidi-\n\ngungsvorbringen sein können (BGH bei Kusch NStZ 1993, 29). \n\n2. Es begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass sich das \n\nLandgericht nicht ausdrücklich mit dem Gesamtstrafübel auseinandergesetzt \n\nhat. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn die durch die Zä-\n\nsurwirkung erzwungene Bildung von mehreren Strafen statt einer Gesamt-\n\nstrafe zu einer in ihrer Summe außergewöhnlich hohen Strafe führt (vgl. BGH \n\nNStZ 2000, 137; 2002, 196 f.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, so \n\ndass es keiner Erörterung der Schuldangemessenheit des Gesamtstrafübels \n\nin den Urteilsgründen bedurfte. \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nRoggenbuck Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-20/5-str-350-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-20/5-str-350-08","retrieved":"2026-07-10 18:42:31.007405+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-20/5-str-350-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2008-08-20","dockets":["5 StR 350/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.08.2008 – 5 StR 350/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-20/5-str-350-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:42:31.007405+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}