{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-08-20","aktenzeichen":"5 StR 334/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 334/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 20. August 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Brandstiftung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Neuruppin vom 22. April 2008 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben. Aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zum \n\näußeren Tathergang und zum natürlichen Vorsatz des \n\nAngeklagten. Insoweit wird die weitergehende Revision \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-\n\nklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat nur zur Frage der Schuldfä-\n\nhigkeit Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte lebte in einer betreuten Wohneinrichtung. Am 21. Ju-\n\nli 2007 verließ er gegen 0.10 Uhr seine Station und begab sich auf das an-\n\ngrenzende Gelände des von einem Verein zur Förderung der Beschäftigung \n\nbehinderter Menschen betriebenen Gutshofs. Auch der Angeklagte war hier \n\nbis zum Juni 2007 tätig gewesen. Er ging zu dem aus Holzbrettern und Well-\n\ndachplatten gebauten Gänsestall und setzte einen in der Nähe der hölzernen \n\nWand gelagerten Strohballen in Brand. Wie von ihm beabsichtigt, griff das \n\nFeuer von dem Strohballen auf die Wand über und breitete sich bis zum \n\nDach hin aus. Ein Arbeiter des Hofs bemerkte das Feuer, rettete die Gänse \n\nund alarmierte die Feuerwehr, so dass der Angeklagte, der auch helfen woll-\n\nte, nicht mehr benötigt wurde. \n\n4 \n\n2. Die Feststellungen zur Tatbegehung durch den Angeklagten weisen \n\nkeine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die Beweiswürdigung zur Täter-\n\nschaft des bestreitenden Angeklagten ausreichend tatsachenfundiert. Soweit \n\nallerdings die sachverständig beratene Strafkammer eine relevante Beein-\n\nträchtigung der Schuldfähigkeit verneint hat, kann das Urteil keinen Bestand \n\nhaben. \n\n5 \n\nIm Anschluss an den Sachverständigen hat das Landgericht hierzu \n\nfestgestellt, dass der Angeklagte intelligenzgemindert sei und auffällige Ver-\n\nhaltensstörungen zeige. Trotz deutlicher Abweichungen im wahrnehmenden \n\nDenken, im Fühlen und in der Gestaltung sozialer Beziehungen finde er sich \n\nan „den meisten Tagen“ mit sozialen Normen und Regeln zurecht. Seine \n\nSteuerungsfähigkeit könne aber infolge impulsiver Durchbrüche beeinträch-\n\ntigt sein. Bei der Tat sei dies nicht der Fall gewesen, denn der Täter sei über-\n\nlegt und geplant vorgegangen, so dass keine Anhaltspunkte für einen impul-\n\nsiven Durchbruch vorlägen. \n\n6 \n\nDiese im Wesentlichen an dem Eingangsmerkmal „Schwachsinn“ des \n\n§ 20 StGB ausgerichteten Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung \n\nnicht stand. Denn die festgestellten massiven Auffälligkeiten in der Persön-\n\nlichkeit des Angeklagten, die seinen Werdegang und seine Lebensumstände \n\nentscheidend beeinflusst haben, seine Vorverurteilungen sowie das Tatbild \n\nund -motiv hätten zu einer eingehenden Prüfung und Erörterung gedrängt, ob \n\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung aufgrund ei-\n\nner schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer gravierenden \n\nPersönlichkeitsstörung erheblich vermindert oder gar aufgehoben war. Eine \n\nhierzu erforderliche Gesamtschau (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartig-\n\nkeit 4, 9, 16, 24, 29), in die all diese Besonderheiten einzubeziehen wären, \n\nlassen die Urteilsgründe vermissen. In diese wäre insbesondere auch die \n\nAffinität des Angeklagten zu Brandstiftungen, die das Landgericht losgelöst \n\nvon anderen Aspekten allein unter dem Gesichtspunkt berücksichtigt, dass \n\nes „Pyromanie als eigenständige Persönlichkeitsstörung“ nicht gäbe (vgl. \n\nhierzu Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der forensischen Psychiatrie \n\nBd. 1 2007, S. 130), einzustellen gewesen. \n\n7 \n\nAnlass zu einer solchen eingehenden Prüfung hätte schon deswegen \n\nbestanden, weil der im Urteil festgestellte Werdegang des Angeklagten kei-\n\nnen Lebensbereich erkennen lässt, der von einem ungestörten sozialen An-\n\npassungs- und Handlungsvermögen geprägt ist. So verbrachte er einen \n\nGroßteil seines Lebens in Heimen, nach dem er im Alter von dreizehn Jahren \n\nmit seiner Adoptivfamilie gebrochen hatte, weil er sich dort zurückgesetzt \n\nfühlte. Als Erwachsener führte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt einen \n\neigenen Haushalt und lebte immer unter engmaschiger Betreuung, was sich \n\nallein durch die festgestellte, nicht überaus stark ausgeprägte Minderbega-\n\nbung nicht erklärt. Im partnerschaftlichen Bereich fällt auf, dass er eine Le-\n\nbenspartnerschaft mit einem Mann eingegangen ist, obwohl er angeblich \n\nkeine homosexuellen Neigungen hat. Dennoch kehrte er die Verbindung be-\n\nsonders offensiv gegenüber seinen Arbeitskollegen heraus, so dass diese \n\nihn hänselten, bis er schließlich nicht mehr auf seiner bisher einzigen Ar-\n\nbeitsstelle auf dem Gutshof erschien. \n\n8 \n\nVor allem aber das Tatbild in Verbindung mit dem Vorleben des Ange-\n\nklagten, der bereits mehrfach wegen Brandstiftungen verurteilt und einmal im \n\npsychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist, wäre als Indiz für \n\neine psychische Störung zu diskutieren gewesen. Hierbei hätte die im Hin-\n\nblick auf Diagnosekriterien einiger Persönlichkeitsstörungen gemäß dem \n\nKlassifikationssystem ICD-10 auffällige psychische Befindlichkeit in den Blick \n\ngenommen werden müssen, wonach der Angeklagte sich schnell gekränkt, \n\nzurückgesetzt oder ungerecht behandelt fühlt und über mangelnde Fürsorge \n\nbeklagt, nach Frustrationen zu eigen- und fremdaggressiven Handlungen \n\nund zu Brandstiftungen neigt. Auch die möglichen Auswirkungen, die der Tod \n\nund die am Tag vor der Tat erfolgte Beisetzung eines engen Freundes auf \n\ndie psychischen Befindlichkeit des Angeklagten hatten – worin das Landge-\n\nricht immerhin einen möglichen Beweggrund für die Tatbegehung sieht –, \n\nhätten in diesem Zusammenhang in die umfassende Beurteilung einbezogen \n\nwerden müssen. \n\n9 \n\nVon einer solchen Prüfungspflicht war das Landgericht auch nicht et-\n\nwa im Hinblick auf das „überlegte und geplante Handeln des Angeklagten“ \n\nenthoben (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 14, 23). Abgesehen \n\ndavon, dass nach den Feststellungen ein überaus überlegtes Verhalten bei \n\nBegehung der zudem motivatorisch kaum verständlichen, ganz unvernünfti-\n\ngen Tat nicht hervorsticht, kann selbst bei geplantem und geordnetem Vor-\n\ngehen die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem be-\n\nstimmten Verhalten und Hemmungsvermögen gegeneinander abzuwägen \n\nund danach seinen Willensentschluss zu bilden (BGH NStZ-RR 2008, 104; \n\nBGH StraFo 2001, 249). \n\n10 \n\nNach den Feststellungen lässt sich nicht einmal sicher ausschließen, \n\ndas eine umfassende Beurteilung aller Kriterien zur Schuldunfähigkeit führt. \n\nDie Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit liegt \n\nauf der Hand. Sollte im Hinblick auf die bestandskräftigen Feststellungen zur \n\nTat in dieser Sache die Bewährungsaussetzung der Unterbringung im psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus widerrufen werden, liegt eine Verfahrensweise \n\nnach § 154 Abs. 2 StPO nicht fern. \n\nBasdorf Raum Schaal \n\n Roggenbuck Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-20/5-str-334-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-20/5-str-334-08","retrieved":"2026-07-10 18:40:26.274421+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-20/5-str-334-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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