{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-08-20","aktenzeichen":"5 StR 15/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 15/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 20. August 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Au-\n\ngust 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Schaal, \n\nRichterin Roggenbuck, \n\nRichterin Dr. Schneider \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwalt B. \n\nRechtsanwältin S. \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-\n\nklägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n\n12. Juni 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben, soweit es den Angeklagten G. betrifft. Jedoch bleiben \n\ndie bisher getroffenen Mindestfeststellungen zur Anwesen-\n\nheit des Angeklagten G. bei dem ersten Überfall auf \n\nK. (am 15. Dezember 2005) und zu seiner Mitwirkung \n\nhieran aufrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende Re-\n\nvision der Nebenklägerin verworfen. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-\n\ntel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten G. wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung (erster Überfall auf K. am 15. Dezember 2005) unter Ein-\n\nbeziehung einer anderweitig verhängten rechtskräftigen Jugendstrafe (zwei \n\nJahre und sechs Monate) zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren ver-\n\nurteilt und ihn vom Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge \n\n(zweiter Überfall auf K. ) und der versuchten schweren räuberischen Er-\n\npressung (zum Nachteil des Zeugen Sch. ) freigesprochen. Gegen den \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nfreisprechenden Teil des Urteils wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer \n\nauf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertre-\n\ntene Rechtsmittel hat Erfolg und führt wegen des Zusammenhangs mit dem \n\nVerurteilungsfall zur Aufhebung des gesamten Urteils gegen G. mit Aus-\n\nnahme der Mindestfeststellungen zu seiner Tatbeteiligung im Verurteilungs-\n\nfall. Im gleichen Umfang hat auch das zulässige Rechtsmittel der Nebenklä-\n\ngerin Erfolg, das lediglich jene Mindestfeststellungen betreffend unbegründet \n\nist. Der Angeklagte G. hat seine Revision zurückgenommen. \n\n1. a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte traf sich am Nachmittag des 15. Dezember 2005 mit \n\nden Mitangeklagten Schr. und Z. . Sie kamen überein, \n\n K. in seiner Wohnung aufzusuchen. Dieser hatte vier Tage zuvor die \n\nJacke des Schr. mit 150 Euro entwendet. Nachdem Schr. und \n\nZ. sie ihm gewaltsam wieder abgenommen hatten, fehlten 20 Euro aus \n\nder Jacke. Dieses Geld wollten die Angeklagten nun „eintreiben“. Gewaltsam \n\nverschafften sie sich Einlass in die Wohnung K. s und verlangten nach \n\ndem Geld. K. beteuerte, kein Geld zu haben. Daraufhin schlug ihm jeder \n\nder Angeklagten mehrmals wuchtig mit Händen und Fäusten gegen Kopf und \n\nOberkörper. Als K. am Boden lag, peitschte Schr. mit einem Ast \n\ndessen Gesicht, stach ihm damit ins Ohr und würgte ihn. Sodann versetzten \n\ndie Angeklagten ihm weitere Schläge und Tritte. Auf Aufforderung des \n\nSchr. durchsuchten die Angeklagten G. und Z. die Wohnung, \n\nfanden jedoch kein Geld. Sodann brachten beide Schr. davon ab, weiter \n\nauf K. einzuschlagen. Gegen 20.15 Uhr verließen die Angeklagten ge-\n\nmeinsam die Wohnung (erster Überfall auf K. ). \n\n4 \n\n K. blutete stark, konnte aber stehen und sich mit \n\nseinen Bekannten Sch. und O. unterhalten, die sich \n\nebenfalls in der Wohnung aufhielten. Ärztliche Hilfe lehnte er ab. \n\nO. verließ aus Angst vor weiteren Übergriffen die Wohnung und ließ \n\ndabei ihre Reisetasche in der Wohnung zurück. Sch. sah weiter \n\nfern. \n\n5 \n\nZwischen 20.30 Uhr und 0.15 Uhr verschaffte sich mindestens eine \n\nPerson – möglicherweise einer der Angeklagten – abermals Zutritt zur Woh-\n\nnung des K. . Der Eindringling durchsuchte die Wohnung \n\nerneut und brachte K. erhebliche Verletzungen bei, u. a. versetzte er \n\nihm einen Messerstich in den Oberschenkel. Aufgrund dieser Verletzungen \n\nverstarb K. zwischen 3.00 und 5.00 Uhr. \n\n6 \n\nb) Der Angeklagte G. hat eingeräumt, bei dem ersten Überfall auf \n\n K. dabei gewesen zu sein. Er hat jedoch in Abrede ge-\n\nstellt, K. selber geschlagen zu haben. Vielmehr habe er versucht, ihn vor \n\nden Schlägen Schr. s zu schützen. Von dem festgestellten Umfang der \n\nTatbeteiligung des Angeklagten G. hat sich das Landgericht im Wesentli-\n\nchen aufgrund der den Angeklagten in diesem Sinne belastenden Angaben \n\ndes Mitangeklagten Schr. und der Zeugin O. überzeugt. \n\n7 \n\nc) Hinsichtlich des zweiten Überfalls, bei dem nach Anklage im unmit-\n\ntelbaren zeitlichen Zusammenhang der Zeuge Sch. Opfer einer versuch-\n\nten räuberischen Erpressung geworden sein soll, hat der Angeklagte G. \n\njede Tatbeteiligung bestritten. Dies hat das Landgericht als nicht zu widerle-\n\ngen angesehen. Zwar habe der Zeuge Sch. den Angeklagten G. als \n\nden Täter des zweiten Überfalls identifiziert, die Angaben des Zeugen seien \n\nallerdings wegen zahlreicher Widersprüche und des darin zum Ausdruck ge-\n\nkommenen Belastungseifers des Zeugen nicht zuverlässig genug, um die \n\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten G. hierauf zu stützen. \n\n8 \n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält in Bezug auf den Frei-\n\nspruch des Angeklagten G. – insoweit liegt eine Tat im Sinne des § 264 \n\nStPO vor – revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n9 \n\nSpricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an sei-\n\nner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht \n\nin der Regel hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sa-\n\nche des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht an-\n\ngefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die \n\nrevisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter \n\nRechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung \n\nwidersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, namentlich wesentliche Gesichts-\n\npunkte nicht erörtert werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu be-\n\neinflussen, ob der Tatrichter von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab \n\nausgegangen ist oder überspannte Anforderungen an die für eine Verurtei-\n\nlung erforderliche Gewissheit gestellt hat (BGH, Urteil vom 28. August 2007 \n\n– 5 StR 31/07; BGH NJW 2005, 1727). Aus den Urteilsgründen muss sich \n\nauch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewer-\n\ntet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, \n\nUrteil vom 8. Mai 2008 – 3 StR 53/08; BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-\n\ngung 2, 11, 24). \n\n10 \n\nDie dem Freispruch des Angeklagten G. zugrunde liegende Be-\n\nweiswürdigung weist Rechtsfehler in diesem Sinne auf, da die Strafkammer \n\nsich mit möglicherweise beweisrelevanten belastenden Umständen nicht hin-\n\nreichend auseinandersetzt und eine nachvollziehbar umfassende Gesamt-\n\nwürdigung der einzelnen Beweisergebnisse nicht anstellt. So begegnet es \n\ndurchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer nur isoliert die für und wi-\n\nder die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Sch. sprechenden Um-\n\nstände abwägt, eine Erörterung der diese belastenden Angaben stützenden \n\nBeweisanzeichen, die mit nicht geringem Gewicht für eine Tatbeteiligung des \n\nAngeklagten G. sprechen könnten, aber vermissen lässt. \n\n11 \n\nZwar stellt das Landgericht zutreffend auf zahlreiche Widersprüche \n\nund Fragwürdigkeiten im Aussageverhalten des bei den Vernehmungen \n\ndeutlich alkoholisierten Zeugen Sch. ab. Losgelöst von maßgeblichen \n\nweiteren Beweisergebnissen kommt es auf dieser Grundlage zu dem \n\nSchluss, dass hierauf eine Überzeugung nicht gestützt werden könne. Damit \n\nwird es aber der Beweissituation nicht gerecht, die gerade nicht dadurch ge-\n\nkennzeichnet ist, dass der Angeklagte allein durch die Angaben des Zeugen \n\nbelastet wird. \n\n12 \n\na) So nimmt das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht in den \n\nBlick, dass der Angeklagte um 0.30 Uhr des 16. Dezember 2005 – also kurze \n\nZeit nach dem zweiten Überfall – mit der Reisetasche der Frau O. , in \n\nder sich das Fernsehgerät des Getöteten befand, nach Hause gefahren ist \n\nund diese Gegenstände später bei ihm in der Wohnung sichergestellt werden \n\nkonnten. Da sich sowohl das Fernsehgerät als auch die Reisetasche nach \n\ndem ersten Überfall noch in der Wohnung befanden – belegt durch die für \n\nuneingeschränkt glaubhaft erachteten Angaben der Frau O. –, kann \n\ndiesem Umstand maßgeblich belastende Wirkung im Hinblick auf eine Tatbe-\n\nteiligung des Angeklagten G. zukommen. \n\n13 \n\nSoweit das Landgericht dem Besitz der Beutestücke kurze Zeit nach \n\nder Tat für die Überzeugungsbildung kein weiteres Gewicht zugemessen hat, \n\nda es eine anderweitige, im Einzelnen jedoch ungeklärte Besitzerlangung der \n\nGegenstände aus der Wohnung des Getöteten zugrunde gelegt hat, weckt \n\ndies durchgreifende Bedenken. Denn Grundlage für diese Feststellung ist \n\nallein die Einlassung des Angeklagten, die jedoch – wie das Landgericht um-\n\nfassend erörtert – durch die Beweisaufnahme im Übrigen keine Bestätigung \n\ngefunden hat. So hat der Angeklagte G. angegeben, die Tasche mit dem \n\nFernsehgerät aus einer Pizzeria, die er gemeinsam mit den Mitangeklagten \n\nbesucht haben will, mitgenommen zu haben. Die Anwesenheit des G. in \n\nder Pizzeria ist jedoch von den Mitangeklagten und von Zeugen entweder \n\nnicht bestätigt oder bestritten worden. Allein auf dieser dürftigen Beweis-\n\ngrundlage durfte der Umstand, dass der Angeklagte kurze Zeit nach der Tat \n\nim Besitz der Beute war, bei einer zusammenfassenden Würdigung der für \n\ndie Tatbeteiligung sprechenden Indizien nicht unerörtert bleiben. \n\n14 \n\nb) Darüber hinaus erwägt die Strafkammer im Rahmen der Beweis-\n\nwürdigung nicht hinreichend, dass sich an dem Messer des Angeklagten G. \n\n – welches nach sachverständiger Wertung als Tatwaffe für den tödlichen \n\nMesserstich, wenngleich nicht zwingend (vgl. UA S. 104 f., 109), in Betracht \n\nkommt – DNA-Spuren des Getöteten befunden haben. Diesen Umstand durf-\n\nte es nicht schon deswegen unbeachtet lassen, weil der Angeklagte G. \n\nerstmals in der Hauptverhandlung und entgegen früheren Vernehmungen \n\ndiese Spuren damit erklärt hat, er habe bei dem ersten Überfall dem Ange-\n\nklagten Schr. das Messer gegeben und dieser habe damit \n\nK. eine Schnittwunde am Ohr beigebracht. Denn der Einsatz eines Mes-\n\nsers bei dem ersten Überfall ist weder von den Mitangeklagten noch von der \n\nZeugin O. bestätigt und deswegen vom Landgericht auch nicht den \n\nFeststellungen zugrunde gelegt worden. Zwar ist bei dem Getöteten eine \n\nRissverletzung am Ohr festgestellt worden, die mit der stumpfen Seite des \n\nMessers des Angeklagten G. verursacht worden sein kann, jedoch belegt \n\ndies nicht, dass diese Verletzung im Rahmen des ersten Überfalls gesetzt \n\nworden ist. Eine Auseinandersetzung mit der Motivation des Angeklagten \n\nG. für die Änderung seines Aussageverhaltens lassen die Urteilsgründe \n\nebenso vermissen wie die Untersuchung der Bedeutung der Spurenlage an \n\ndem Messer – an dem sich keine DNA-Spuren des Mitangeklagten Schr. \n\nbefunden haben, was für sich freilich keine tragfähige überführende Beweis-\n\nkraft hätte – für die Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten in \n\nzusammenfassender Würdigung mit den anderen Beweisanzeichen. \n\n15 \n\nc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der \n\ngebotenen umfassenden Gesamtwürdigung der Indizien sich hinsichtlich des \n\nzweiten Überfalls von einer Tatbegehung oder jedenfalls -beteiligung des \n\nAngeklagten G. hätte überzeugen können. Sollte das neue Tatgericht \n\nabermals nicht sicher feststellen können, dass der Angeklagte G. bei dem \n\nzweiten Überfall in der Wohnung des Getöteten war, wird es den Sachverhalt \n\nschließlich unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei zu prüfen haben. \n\n16 \n\n3. Soweit sich die Nebenklägerin gegen den Freispruch des Angeklag-\n\nten G. wendet, hat ihr Rechtsmittel aus denselben Gründen Erfolg, es ist \n\nim Übrigen aber unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht hinsicht-\n\nlich des ersten Überfalls von einer Verurteilung wegen einer durch den To-\n\ndeserfolg qualifizierten Straftat abgesehen, da es – sachverständig beraten – \n\nnicht feststellen konnte, dass bei dem ersten Überfall dem Geschädigten \n\nVerletzungen zugefügt worden sind, die zum Tode geführt oder den Todes-\n\neintritt beschleunigt haben. \n\n17 \n\nDa diese Feststellungen – freilich rechtsfehlerfrei – lediglich aufgrund \n\ndes Zweifelsgrundsatzes erfolgt sind, muss wegen des engen Zusammen-\n\nhangs des Verurteilungs- und des Freispruchsfalls durch den kurz nach zwei \n\nVerletzungsvorgängen eingetretenen Tod des Opfers (§ 264 StPO) der erst-\n\ngenannte ungeachtet materiell-rechtlicher Tateinheit ebenfalls aufgehoben \n\nwerden, um dem neuen Tatgericht eine uneingeschränkte Möglichkeit zur \n\nFeststellung der Kausalität für den Fall zu lassen, dass es sich von einer \n\nMitwirkung des Angeklagten G. an dem zweiten Überfall überzeugen soll-\n\nte. Es kann dann für diesen Angeklagten sogar günstiger sein, wenn sich \n\neine Todesverursachung (auch) durch den ersten Überfall nicht ausschließen \n\nlassen sollte. Aufrechterhalten bleiben indes die rechtsfehlerfrei getroffenen \n\nMindestfeststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten G. an dem ersten \n\nÜberfall; gegen diesen wird der gleiche Schuldspruch wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung wie bisher auszusprechen sein, wenn sich seine Verant-\n\nwortlichkeit für den zweiten Überfall auch nach erneuter Prüfung nicht nach-\n\nweisen lassen sollte. \n\n18 \n\n4. In jedem Fall wird das neue Tatgericht die uneingeschränkte \n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten G. neu zu prüfen haben. Die im Gegen-\n\nsatz zur Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen stehende \n\nbisherige gerichtliche Überzeugung von einer voll erhaltenen Steuerungsfä-\n\nhigkeit dieses Angeklagten ist im angefochtenen Urteil nicht überzeugend \n\nbegründet, wenngleich sich dieser Mangel bei der bislang verhängten, bei \n\ndem festgestellten Tatbild eher milden Jugendstrafe im Ergebnis nicht zum \n\nNachteil dieses Angeklagten ausgewirkt hat. Sollte das neue Tatgericht von \n\neiner auch alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des \n\nAngeklagten ausgehen, wird es indes auch zu prüfen haben, ob dieser Um-\n\nstand durch schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird (vgl. BGHSt 49, \n\n239, 245 f.). \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nRoggenbuck Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-20/5-str-15-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-20/5-str-15-08","retrieved":"2026-07-10 18:41:16.642941+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-20/5-str-15-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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