{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-08-19","aktenzeichen":"5 StR 244/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 244/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 19. August 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Betrugs u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO in den Fällen A. 13. a und A. 13. b der Urteils-\n\ngründe verhängten Einzelstrafaussprüchen und im Aus-\n\nspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nzwei Monaten aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs u. a. und unter \n\nEinbeziehung von Einzelstrafen aus rechtskräftigen Vorentscheidungen zu \n\nGesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr sieben Monaten, von neun Monaten \n\nsowie von einem Jahr zwei Monaten verurteilt. Nur die Vollstreckung der un-\n\nter einem Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht zur Be-\n\nwährung ausgesetzt, die Vollstreckung der beiden über einem Jahr liegenden \n\nGesamtfreiheitsstrafen hingegen nicht. Die mit der Sachrüge geführte Revi-\n\nsion des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-\n\nfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Strafzumessung in den Fällen A. 13. a und A. 13. b der Urteils-\n\ngründe (jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\na) Die Wendung auf UA S. 88, „namentlich anstelle der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zwecks Ermöglichung einer \n\nStrafaussetzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht über einem Jahr zu \n\nbilden“, lässt im Zusammenhang mit den Ausführungen der Kammer zur Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von neun Monaten besorgen, dass das Landgericht bei \n\nFestsetzung der beiden genannten Einzelstrafen Gesichtspunkte der Straf-\n\nzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit sol-\n\nchen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) un-\n\nzulässig vermengt hat (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 \n\nBegründung 19). Dies gilt namentlich in Abgrenzung zu Fall A. 12. der Ur-\n\nteilsgründe (Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten), in dem der Angeklagte \n\nim selben Tatzeitraum ebenfalls Urkunden fälschte und sogar einen noch \n\nhöheren Vermögensschaden verursachte. Damit kann der Senat nicht aus-\n\nschließen, dass das Landgericht im dritten Komplex sich rechtsfehlerhaft von \n\ndem Bestreben hat leiten lassen, solche Einsatzstrafen festzusetzen, die bei \n\nanschließender Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe den Anwendungsbereich \n\ndes § 56 Abs. 2 StGB eröffnen. \n\n4 \n\nZudem hätte es hier, weil keine der sechs Einzelstrafen mehr als ein \n\nJahr Freiheitsstrafe betrug, einer sorgfältigeren Gesamtwürdigung von Tat \n\nund Täter bedurft, die eingehender die auf UA S. 77 bis 79 genannten straf-\n\nmildernden Umstände einbezogen hätte (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Be-\n\ngründungserfordernis 2; § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7 \n\nm.w.N). \n\n5 \n\nb) Die Aufhebung der genannten beiden Einzelstrafen zieht die Auf-\n\nhebung der für den dritten Komplex verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach \n\nsich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden \n\nWertungsfehler nicht. Etwa zu treffende neue Feststellungen dürfen der \n\nFestsetzung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zugrun-\n\nde gelegt werden, wenn sie den nunmehr bestandskräftigen nicht widerspre-\n\nchen. \n\n6 \n\n2. Die Versagung der Aussetzung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von einem Jahr und sieben Monaten lässt hingegen keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. In diesem ersten Komplex betragen die höchsten Einzelstrafen \n\njeweils ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe. Damit waren hier an die Darstel-\n\nlung der Gesamtwürdigung von Tat und Täter geringere Anforderungen zu \n\nstellen als im dritten Komplex (vgl. BGHR aaO). Auch begegnet es keinen \n\nBedenken, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang die gesamte \n\nTatserie, die ohne die Zäsurwirkung zweier Vorentscheidungen durch eine \n\nnicht aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe zu ahnden gewesen wäre, mit \n\nin den Blick genommen hat. \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nRoggenbuck Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-19/5-str-244-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-19/5-str-244-08","retrieved":"2026-07-10 18:42:51.101840+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-19/5-str-244-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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