{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-19","aktenzeichen":"3 StR 318/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 318/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 ge-\n\nmäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 28. März 2008 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. \n\nder Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung \n\nfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-\n\nlagen der Nebenklägerin der Staatskasse zur Last, \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in vier Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nin vier Fällen sowie wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in \n\neinem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit sei-\n\nner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das \n\nRechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall II. 4. der Urteilsgründe \n\nund zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Insoweit vermag sich \n\nder Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu verschließen. Im \n\nÜbrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Wegfall der im Fall II. 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe \n\nvon neun Monaten lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unbe-\n\nrührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden sieben Einzelstrafen \n\n(Einsatzstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe, weitere Einzelstrafen von zwei mal \n\ndrei Jahren und sechs Monaten, von zwei mal zwei Jahren und sechs Monaten \n\nund von zwei mal zwei Jahren) aus, dass das Landgericht ohne Einbeziehung \n\nder nunmehr weggefallenen Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet \n\nhätte. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n von Lienen Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-19/3-str-318-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-19/3-str-318-08","retrieved":"2026-07-10 18:40:19.728616+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-19/3-str-318-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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