{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-08-19","aktenzeichen":"3 StR 297/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 297/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen besonders schweren Raubes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 1., soweit es den Angeklagten Be-\n\nkim D. betrifft, sowie zu 2. auf dessen Antrag - am 19. August 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kiel vom 20. März 2008 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit bei beiden Angeklagten die Anord-\n\nnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie-\n\nben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Idriz D. wegen (richtig: beson-\n\nders) schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs \n\nJahren und drei Monaten und den Angeklagten Bekim D. wegen (richtig: \n\nbesonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs \n\nMonaten verurteilt. Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung \n\nsachlichen, der Angeklagte Bekim D. darüber hinaus auch die Verletzung \n\nformellen Rechts. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsmittel sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-\n\nweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten. \n\nDas Urteil kann jedoch bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben, \n\nsoweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsan-\n\nstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass \n\ndie Taten auch auf einen Hang der Angeklagten zurückgehen, berauschende \n\nMittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Beide Angeklagten konsumierten seit \n\nvielen Jahren Cannabis und Kokain, der Angeklagte Idriz D. darüber hinaus \n\nHeroin. Der Angeklagte Bekim D. befand sich aufgrund möglicherweise \n\ndrogeninduzierten Psychosen mehrfach in stationärer Behandlung. Nachdem \n\nsein Kokainkonsum exzessiver geworden war, ließ er sich mit dem Medikament \n\nSubutex substituieren. In der Folgezeit kümmerte er sich um eine Entgiftungs-\n\nbehandlung in einer Fachklinik. Im Dezember 2002 stellte die Staatsanwalt-\n\nschaft Kiel die Vollstreckung des Restes aus einer Freiheitsstrafe wegen \n\nschweren Raubes und Diebstahls (Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre neun Mo-\n\nnate) gemäß § 35 BtMG zurück; diese Zurückstellung musste später widerrufen \n\nwerden. Der Angeklagte Bekim D. , der unter Entzugserscheinungen litt, \n\nhat vor der unter seiner Beteiligung begangenen Tat, der Angeklagte Idriz \n\nD. vor beiden Taten Rauschgift zu sich genommen. Auch der erforderliche \n\nsymptomatische Zusammenhang zwischen der Drogensucht der Angeklagten \n\nund der jeweiligen Raubtat liegt nicht fern. Der Angeklagte Bekim D. befand \n\nsich \"zur Zeit der Tat in einer durch Kokainkonsum und finanziellen Nöten ge-\n\nprägten schwierigen Lebensphase\" (UA S. 17). Der Angeklagte Idriz D. , der \n\nGeld benötigte, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, kaufte nach der ers-\n\nten Tat von der Beute u. a. Haschisch und Heroin. All dies drängte bei beiden \n\nAngeklagten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in \n\neiner Entziehungsanstalt gegeben sind. \n\n4 \n\nDass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachho-\n\nlung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Die Beschwerdeführer \n\nhaben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von ihrem \n\nRechtsmittelangriff ausgenommen. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n von Lienen Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-19/3-str-297-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-19/3-str-297-08","retrieved":"2026-07-10 18:39:56.553815+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-19/3-str-297-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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