{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"VII ZB 3/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 240 Auch das Verfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage wird nach § 240 ZPO un- terbrochen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 3/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. August 2008 \n\nIn dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 240 \n\nAuch das Verfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage wird nach § 240 ZPO un-\n\nterbrochen. \n\nBGH, Beschluss vom 14. August 2008 - VII ZB 3/08 - LG Hannover \n\nAG Neustadt a. Rbge. \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, \n\nDr. Eick und Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der \n\n52. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. November \n\n2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Schuldner tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDie Gläubigerin, die I. GmbH, betrieb aus einem notariellen Schuldaner-\n\nkenntnis der Schuldner die Zwangsvollstreckung. Sie erwirkte am 14. Juni 2006 \n\neinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem angebliche Forderun-\n\ngen der Schuldner gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden. \n\nAuf die Vollstreckungsabwehrklage der Schuldner erging am 29. Juni \n\n2007 ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil des Landge-\n\nrichts H., durch das die Zwangsvollstreckung der I. GmbH aus dem notariellen \n\nSchuldanerkenntnis für unwirksam erklärt worden ist. \n\n4 \n\nAm 19. Juli 2007 wurde der I. GmbH in dem Insolvenzantragsverfahren \n\nüber ihr Vermögen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungs-\n\nverbot auferlegt und die Verfügungsbefugnis dem Beschwerdegegner als vor-\n\nläufigem Insolvenzverwalter übertragen. In Unkenntnis dieser Anordnung wurde \n\ndas Urteil des Landgerichts H. vom 29. Juni 2007 mit einem Rechtskraftvermerk \n\nversehen. Das Vollstreckungsgericht hat aus diesem Grund den Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschluss vom 14. Juni 2006 am 16. Oktober 2007 aufgeho-\n\nben. Das Landgericht hat auf die Beschwerde diesen Beschluss aufgehoben \n\nund angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluss nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Ge-\n\ngen diesen Beschluss wenden sich die Schuldner mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des Beschlusses vom \n\n16. Oktober 2007 erreichen wollen. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Urteil des Landgerichts H. \n\nvom 29. Juni 2007 sei nicht rechtskräftig. Vor Ablauf der Berufungsfrist sei das \n\nVerfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Der Rechtskraftvermerk \n\nhabe keine Bindungswirkung. Eine Sicherheitsleistung sei von den Schuldnern \n\nnicht erbracht worden. Für eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschlusses bestehe keine Rechtsgrundlage. \n\nIII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde meint, das Verfahren der Vollstreckungsabwehr-\n\nklage sei nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden, weil diese Norm im \n\nZwangsvollstreckungsverfahren nicht anwendbar sei. Die Vollstreckungsab-\n\nwehrklage gehöre zur Zwangsvollstreckung. Wäre es anders, so hätte der In-\n\nsolvenzverwalter es in der Hand, aus dem Vollstreckungstitel vorzugehen und \n\ndurch Untätigkeit die Rechtskraft des Urteils, mit dem die Zwangsvollstreckung \n\naus dem Titel für unzulässig erklärt wird, zu verhindern. Der Schuldner habe \n\nkeine Möglichkeit, die Aufnahme des Verfahrens zu bewirken. \n\n7 \n\n8 \n\nIV. \n\nDamit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. \n\n1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Es ist davon auszuge-\n\nhen, dass sie fristgerecht erhoben worden ist. Der Anwalt der Beschwerdefüh-\n\nrer hat erklärt, er könne nicht mehr feststellen, wann ihm die formlos übersandte \n\nEntscheidung des Landgerichts zugegangen ist. Diese Erklärung genügt unter \n\nden gegebenen Umständen. Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob der Lauf der \n\nBeschwerdefrist mit dem tatsächlichen Zugang des formlos übersandten Be-\n\nschlusses begann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB \n\n41/02, NJW 2003, 1192, 1193). \n\n9 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Be-\n\nschwerdegericht entschieden, dass das Verfahren über die Vollstreckungsab-\n\nwehrklage gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden und der Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss nicht aufzuheben ist. \n\n10 \n\na) Das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage ist ein Verfahren \n\nim Sinne des § 240 ZPO. Darunter fallen nach der systematischen Stellung des \n\n§ 240 ZPO im \"Buch 1. Allgemeine Vorschriften\" alle rechtshängigen zivilrecht-\n\nlichen Streitverfahren, soweit sie aufgrund ihrer Eigenart nicht ausgenommen \n\nsind oder es spezielle Regelungen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März \n\n2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16, 18). \n\n11 \n\naa) Das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage hat keine Eigenarten, \n\ndie es rechtfertigen würden, § 240 ZPO nicht anzuwenden. Es handelt sich um \n\nein Erkenntnisverfahren, das aufgrund einer Klage eingeleitet wird, mit der die \n\nVollstreckungsfähigkeit des titulierten Anspruchs beseitigt werden soll. Es kön-\n\nnen nur Einwendungen gegen den titulierten Anspruch vorgebracht werden \n\n(BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 235). Das Ver-\n\nfahren der Vollstreckungsabwehrklage steht sonstigen Erkenntnisverfahren \n\ngleich, auf die § 240 ZPO anzuwenden ist. Wie bei allen Erkenntnisverfahren \n\nbesteht ein Bedürfnis für eine Unterbrechung des Verfahrens im Falle der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens oder des Übergangs der Verwaltungs- und Ver-\n\nfügungsbefugnis auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Unterbrechung \n\ngibt dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter die notwendige Gelegenheit zur Prü-\n\nfung, ob und wie er das Verfahren weiterbetreibt. \n\n12 \n\nbb) Das ist anders bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, zu denen \n\ndie Vollstreckungsabwehrklage nicht gehört. Der Senat hat entschieden, dass \n\ndie Eigenart des Zwangsvollstreckungsverfahrens und die speziellen Regelun-\n\ngen der §§ 88 ff. InsO eine Anwendung des § 240 ZPO auf das Zwangsvollstre-\n\nckungsverfahren in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen und auf das Verfahren \n\nzur Erteilung der Vollstreckungsklausel verbieten (BGH, Beschluss vom \n\n28. März 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16, 18; Beschluss vom 12. Dezember \n\n2007 - VII ZB 108/06, NJW 2008, 918). Eine Überlegungsfrist für den Insol-\n\nvenzverwalter ist in diesen Verfahren nicht erforderlich und würde dem Zweck \n\nder Zwangsvollstreckung widersprechen, eine möglichst rasche Befriedigung zu \n\nerlangen. Diese Gründe können nicht herangezogen werden, die Nichtanwen-\n\ndung des § 240 ZPO im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage zu rechtfer-\n\ntigen. \n\n13 \n\nb) Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerde, die Anwendung des \n\n§ 240 ZPO würde den Kläger im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage \n\nunbillig benachteiligen, weil er keine Möglichkeit habe, den Rechtsstreit in an-\n\ngemessener Frist fortzusetzen. \n\n14 \n\naa) Das Verfahren ist unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenz-\n\nverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren \n\nbeendet ist, § 240 ZPO. Wird ein Verfahren über die Vollstreckungsabwehrkla-\n\nge des Schuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-\n\nmögen des beklagten Gläubigers oder durch Übergang der Verwaltungs- und \n\nVerfügungsbefugnis dieser Partei auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter un-\n\nterbrochen, so kann die Aufnahme des Verfahrens nach § 85 InsO bewirkt wer-\n\nden. Es ist anerkannt, dass für den Insolvenzschuldner geführte Rechtsstreitig-\n\nkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen im Sinne des § 85 \n\nAbs. 1 InsO auch dann vorliegen können, wenn der Insolvenzschuldner nicht \n\nKläger, sondern Beklagter des Rechtsstreits ist. Maßgebend ist nicht die Partei-\n\nrolle, sondern der materielle Inhalt des Begehrens, das darin bestehen muss, \n\nein Recht zugunsten der späteren Teilungsmasse in Anspruch zu nehmen (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995, 1750; Uhlenbruck, \n\nKommentar zur InsO, 12. Aufl., § 85 Rdn. 47). Das geschieht, wenn sich der \n\nBeklagte gegen eine Vollstreckungsabwehrklage verteidigt. Ähnlich wie die ne-\n\ngative Feststellungsklage (vgl. dazu RGZ 73, 277, 278) ist die Vollstreckungs-\n\nabwehrklage sachlich kein Angriffs-, sondern ein Abwehrmittel. Der Kläger er-\n\nhebt mit der Klage keine Ansprüche, sondern materielle Einwendungen gegen \n\nden titulierten Anspruch. Der Beklagte verteidigt diesen Anspruch und damit die \n\nVollstreckungsfähigkeit des Titels. Er will damit die Grundlage für die Fortset-\n\nzung der Vollstreckung schaffen, mit der der (späteren) Teilungsmasse durch \n\ndie Zwangsvollstreckung weitere Vermögenswerte zufließen können. Dies \n\nrechtfertigt es, ihn in der aktiven Rolle zu sehen, die die Anwendung des § 85 \n\nInsO voraussetzt (vgl. auch Windel in Jaeger, InsO, § 85 Rdn. 117; Uhlenbruck, \n\naaO.). \n\n15 \n\nbb) § 85 InsO ist, anders als die Beschwerde meint, auch dann sinnvoll \n\nanwendbar, wenn die Unterbrechung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils \n\neingetreten ist, ohne dass bereits Berufung eingelegt worden ist. Zwar kann der \n\nGegner den Insolvenzverwalter nicht zwingen, eine Berufung einzulegen. Er \n\nkann ihn jedoch in entsprechender Anwendung des § 239 Abs. 2 ZPO durch \n\ndas erstinstanzliche Gericht zur Aufnahme des Rechtsstreits laden lassen (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 21. Januar 1960 - VIII ZR 198/59, KTS 1960, 121; Urteil vom \n\n8. Januar 1962 - VII ZR 65/61, BGHZ 36, 258, 264; Windel in Jaeger, InsO, \n\n§ 85 Rdn. 156; Hess, InsO, § 85 Rdn. 65; MünchKommInsO-Schumacher, § 85 \n\nRdn. 41; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 239 Rdn. 16). Dieses Verfahren führt \n\nzur Klärung, ob das Verfahren vom Insolvenzverwalter aufgenommen wird. Ist \n\ndas der Fall, ist die Unterbrechung beendet, so dass die Berufungsfrist von \n\nneuem zu laufen beginnt, § 249 Abs. 1 ZPO. Lehnt der Verwalter die Aufnahme \n\nab, kann der Gegner den Rechtsstreit selbst aufnehmen (§ 85 Abs. 2 InsO). \n\n16 \n\nDer nur vorläufige Insolvenzverwalter kann allerdings die Aufnahme we-\n\nder ablehnen noch zu ihr geladen werden, da § 24 Abs. 2 InsO weder auf § 85 \n\nAbs. 2 InsO noch auf § 85 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist. In diesem Fall ist es \n\ndem Gegner zuzumuten, die nur vorübergehende Dauer des Insolvenzeröff-\n\nnungsverfahrens abzuwarten, falls der vorläufige Insolvenzverwalter die Auf-\n\nnahme nicht erklärt. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, ist \n\ndas Insolvenzverfahren beendet und ebenso die Unterbrechung des Verfah-\n\nrens, § 240 ZPO. Wird es dagegen eröffnet, hat der Gegner die oben beschrie-\n\nbenen Möglichkeiten gegenüber dem Insolvenzverwalter. \n\n17 \n\nc) Da das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 240 ZPO \n\nunterbrochen war, hörte der Lauf der Berufungsfrist auf, § 249 Abs. 1 ZPO. Das \n\ndie Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Urteil wurde nicht rechtskräf-\n\ntig, so dass für eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses \n\nkeine Grundlage besteht. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass der \n\nRechtskraftvermerk daran nichts ändert. Er hat keine konstitutive Wirkung. \n\nDressler \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \nAG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 16.10.2007 - 81a M 20586/06 - \nLG Hannover, Entscheidung vom 07.11.2007 - 52 T 97/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/vii-zb-3-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":14},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/vii-zb-3-08","retrieved":"2026-07-10 18:40:09.322494+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-14/vii-zb-3-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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