{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"I ZB 10/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AO § 208 Abs. 8; ZPO § 901 Wird beim Amtsgericht nach § 208 Abs. 8 AO die Anordnung der Haft zur Er- zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt, hat der Richter sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und damit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und das Vorliegen eines Haftgrunds zu überprüfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 10/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. August 2008 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachträglicher Leitsatz \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nAO § 208 Abs. 8; ZPO § 901 \n\nWird beim Amtsgericht nach § 208 Abs. 8 AO die Anordnung der Haft zur Er-\nzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt, hat der \nRichter sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und \ndamit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen \nVersicherung und das Vorliegen eines Haftgrunds zu überprüfen. \n\nBGH, Beschl. v. 14. August 2008 - I ZB 10/07 - LG Dortmund \nAG Dortmund \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dortmund vom 8. Januar 2007 wird auf Kosten \n\nder Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 1.240,47 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen Krankenversicherungsbeiträgen, Pflegeversicherungsbeiträgen, Arbeits-\n\nlosengeld, Mahngebühren und Kosten in Höhe von insgesamt 1.240,47 €. Mit \n\nSchreiben vom 11. April 2006 beantragte sie beim Amtsgericht gemäß § 284 \n\nAbs. 8 AO die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattli-\n\nchen Versicherung. Zur Begründung führte sie aus, die Forderungen gegen den \n\nSchuldner seien vollstreckbar. Der Vollziehungsbeamte habe den Vollstre-\n\nckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht ange-\n\ntroffen, nachdem einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher \n\nangekündigt gewesen sei. Der Vollstreckungsschuldner sei trotz ordnungsge-\n\nmäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur eidesstattlichen \n\nVersicherung anberaumten Termin nicht erschienen. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht forderte die Gläubigerin auf, den Nachweis über das \n\nVorliegen der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstatt-\n\nlichen Versicherung durch Vorlage eines Pfändungsprotokolls zu führen und die \n\nZustellungsurkunde der Terminsladung zu den Akten zu reichen. Dem kam die \n\nGläubigerin nicht nach. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe nur zu \n\nprüfen, ob das Ersuchen formell ordnungsgemäß sei, ob ein Haftgrund vorliege \n\nund ob die Haft nicht aus besonderen Gründen ausgeschlossen oder unver-\n\nhältnismäßig sei. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingeleg-\n\nte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren \n\nAntrag weiter, gegen den Schuldner Haft zur Erzwingung der Abgabe der ei-\n\ndesstattlichen Versicherung anzuordnen. Der Schuldner ist im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-\n\nschwerdegericht statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) \n\nund auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Ent-\n\nscheidung des Amtsgerichts für unbegründet erachtet und hat hierzu ausge-\n\nführt: \n\n7 \n\nDas Amtsgericht habe den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu Recht \n\nzurückgewiesen, weil es die Gläubigerin abgelehnt habe, die angeforderten \n\nUnterlagen vorzulegen. Der Amtsrichter, der gemäß § 284 Abs. 8 AO im Wege \n\nder Amtshilfe tätig werde, habe in eigener Zuständigkeit und Verantwortung \n\nüber die Haftanordnung zu entscheiden. \n\n8 \n\nBei der Freiheitsentziehung handele es sich um einen so schwerwiegen-\n\nden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen, dass das Grundgesetz in \n\nArt. 104 Abs. 2 GG die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der \n\nHaft dem Richter anvertraut habe. Deshalb müsse sich der Richter vor einer \n\nderartigen Anordnung selbst davon überzeugen können, ob deren Vorausset-\n\nzungen gegeben seien. Er habe daher umfassend zu prüfen, ob die Verpflich-\n\ntung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe und ein Haftgrund \n\nvorliege. \n\n9 \n\nDie unbeschränkte Prüfungskompetenz folge auch aus dem Vergleich \n\nvon § 284 Abs. 8 AO mit § 322 Abs. 3 AO. Während § 322 Abs. 3 AO für die \n\nVollstreckung in das unbewegliche Vermögen bestimme, dass für das Vorliegen \n\nder gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung die entsprechende \n\nBestätigung der Vollstreckungsbehörde genüge, fehle eine solche Regelung für \n\ndie Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 284 Abs. 8 AO. \n\n10 \n\nEine andere Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil das Bestehen \n\nder Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung im Einspruchsverfahren \n\nüberprüft werden könne. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Anordnung der \n\nVollstreckungsbehörde wegen Ablaufs der Einspruchsfrist bestandskräftig wer-\n\nde, finde keine richterliche Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen statt. \n\nDer Vollstreckungsrichter müsse daher berechtigt sein, auch das Bestehen der \n\nVerpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung zu prüfen. \n\n11 \n\nNicht zu beanstanden sei, dass das Amtsgericht das Vollstreckungspro-\n\ntokoll und die Zustellungsurkunde der Terminsladung angefordert habe. Es sei \n\ndem Gericht überlassen, ob es sich weitgehend auf die substantiierten Anga-\n\nben der Vollstreckungsbehörde verlassen wolle oder weitere Vollstreckungsun-\n\nterlagen für erforderlich erachte. \n\n12 \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-\n\nschwerdegericht hat den Antrag auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der \n\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung zu Recht zurückgewiesen. \n\n13 \n\na) Voraussetzung für die Anordnung von Erzwingungshaft nach § 284 \n\nAbs. 8 AO i.V. mit § 901 ZPO ist, dass der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe \n\nder eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist und ein Haftgrund vorliegt. Zur \n\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner unter \n\nanderem dann verpflichtet, wenn der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungs-\n\nschuldner wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht angetroffen \n\nhat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher an-\n\ngekündigt hat (§ 284 Abs. 1 Nr. 4 AO). Ein Haftgrund besteht unter anderem \n\ndann, wenn der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in \n\ndem zur eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vor der Vollstre-\n\nckungsbehörde nicht erschienen ist (§ 284 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AO). \n\n14 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht \n\nzu Recht angenommen, dass das Amtsgericht berechtigt und verpflichtet ist, \n\neigenständig zu prüfen, ob der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung verpflichtet ist und ein Haftgrund besteht. \n\n15 \n\naa) Es ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, in welchem Umfang das \n\nAmtsgericht die Voraussetzungen der Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 AO \n\nzu prüfen hat. Weitgehend Einigkeit besteht, dass das Gericht jedenfalls das \n\nVorliegen eines Haftgrundes prüfen muss (so OLG Köln Rpfleger 2000, 461; \n\nLG Kassel DGVZ 1996, 27; LG Hamburg Rpfleger 1997, 173, 174; LG Dresden \n\nRpfleger 1999, 501; LG Potsdam Rpfleger 2000, 558; LG Detmold Rpfleger \n\n2001, 507; LG Braunschweig Rpfleger 2001, 506; LG Köln MDR 2004, 355; LG \n\nStendal DGVZ 2003, 188; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abga-\n\nbenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand Juni 2002, § 284 AO Rdn. 98; Klein/ \n\nBrockmeyer, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 284 AO Rdn. 17; Kruse in Tipke/ \n\nKruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand August 2006, § 284 \n\nAO Rdn. 33; v. Wedelstädt/Lemaire, Abgabenordnung und Finanzgerichtsord-\n\nnung, 18. Aufl., § 284 AO Rdn. 25; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 901 \n\nRdn. 4; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 901 Rdn. 7; Stein/Jonas/Münzberg, \n\nZPO, 22. Aufl., § 901 Rdn. 4). Wie das Beschwerdegericht geht die wohl über-\n\nwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum davon aus, dass das \n\nAmtsgericht darüber hinaus das Bestehen einer Verpflichtung zur Abgabe der \n\neidesstattlichen Versicherung zu prüfen hat (so OLG Köln Rpfleger 2000, 461 \n\n[anders noch OLG Köln OLG-Rep. 1993, 278]; LG Hamburg Rpfleger 1997, \n\n173, 174; LG Dresden Rpfleger 1999, 501; LG Potsdam Rpfleger 2000, 558; \n\nLG Braunschweig Rpfleger 2001, 506; LG Köln MDR 2004, 355; LG Stendal \n\nDGVZ 2003, 188; Klein/Brockmeyer aaO § 284 AO Rdn. 17; Kruse in Tip-\n\nke/Kruse aaO § 284 AO Rdn. 33; v. Wedelstädt/Lemaire aaO § 284 AO \n\nRdn. 25; Musielak/Voit aaO § 901 Rdn. 7; a.A. LG Kassel DGVZ 1996, 27; LG \n\nDetmold Rpfleger 2001, 507; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler aaO \n\n§ 284 AO Rdn. 99; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 901 Rdn. 4). Der Senat \n\nteilt diese Auffassung. \n\n16 \n\nbb) Die Anordnung der Erzwingungshaft ist nach § 208 Abs. 8 AO i.V. mit \n\n§ 901 ZPO dem Richter vorbehalten. Diese Regelung ist bei der gebotenen ver-\n\nfassungskonformen Auslegung so zu verstehen, dass das Amtsgericht das Vor-\n\nliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und \n\ndamit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen \n\nVersicherung und das Vorliegen eines Haftgrundes zu überprüfen hat. Über die \n\nZulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nach Art. 104 Abs. 2 \n\nSatz 1 GG der Richter zu entscheiden. Diese Bestimmung regelt zwar nicht, \n\nunter welchen Voraussetzungen der Richter eine Freiheitsentziehung anordnen \n\ndarf. Maßgeblich sind insoweit die einfachgesetzlichen Bestimmungen, die ge-\n\nmäß Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG das Nähere regeln. Das sind im Streitfall die \n\n§ 208 AO, § 901 ZPO. Aus dem Sinn und Zweck des Richtervorbehalts folgt \n\njedoch, dass die Einschaltung und die Entscheidung des Richters nicht nur eine \n\nFormsache sein, sondern gewährleisten soll, dass der unabhängige und neutra-\n\nle Richter selbst umfassend prüft und entscheidet, ob die gesetzlichen Voraus-\n\nsetzungen für eine Freiheitsentziehung gegeben sind (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG \n\nBVerfGE 57, 346, 355 f.; 83, 24, 33). \n\n17 \n\nDieses Ergebnis wird - wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausge-\n\ngangen ist - durch einen Vergleich von § 284 Abs. 8 AO mit § 322 Abs. 3 AO \n\nbestätigt. Während § 322 Abs. 3 AO ausdrücklich bestimmt, dass das Vorliegen \n\nder Voraussetzungen für eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen \n\nnicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts unterliegt, ist die Prüfungs-\n\nkompetenz des Amtsgerichts im Verfahren der Anordnung von Erzwingungshaft \n\nnicht durch § 284 Abs. 8 AO eingeschränkt. \n\n18 \n\ncc) Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Überprüfung, ob die Ver-\n\npflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht, auch nicht \n\ndeshalb geboten, weil die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\n\nrung ein - mit dem Einspruch nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO anfechtbarer - Ver-\n\nwaltungsakt ist (vgl. BFH BStBl II 1985, 197). Ein Verwaltungsakt entfaltet im \n\nZivilprozess zwar grundsätzlich Tatbestandswirkung, so dass nicht nur der Er-\n\nlass des Bescheids als solcher, sondern auch sein Ausspruch von den Zivilge-\n\nrichten hinzunehmen und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen ist (BGH, \n\nUrt. v. 19.10.2007 - V ZR 42/07 Tz. 17, juris m.w.N.). Die Tatbestandswirkung \n\ndes Verwaltungsakts, mit dem die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung \n\nangeordnet wird, kann das um Anordnung der Erzwingungshaft ersuchte Amts-\n\ngericht jedoch nicht an der nach Art. 104 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gebo-\n\ntenen eigenständigen Prüfung hindern, ob der Schuldner nach den Vorschriften \n\nder Abgabenordnung zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist. Offen \n\nbleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn über den Einspruch \n\ngegen die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Ur-\n\nteil rechtskräftig entschieden wurde. \n\n19 \n\nEntsprechendes gilt für die Prüfung, ob ein Haftgrund besteht. Selbst \n\nwenn der Antrag der Vollstreckungsbehörde an das zuständige Amtsgericht zur \n\nAnordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\n\nrung als Verwaltungsakt anzusehen wäre (so BFH BStBl II 1985, 197; Müller-\n\nEiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler aaO § 284 AO Rdn. 95; a.A. FG Rhein-\n\nland-Pfalz, Beschl. v. 8.7.1999 - 1 U 112/99, juris; Klein/Brockmeyer aaO § 284 \n\nAO Rdn. 17; Kruse in Tipke/Kruse aaO § 284 AO Rdn. 32), wäre das Amtsge-\n\nricht aus den dargelegten Gründen nicht an die Beurteilung der Vollstreckungs-\n\nbehörde gebunden, dass ein Haftgrund vorliegt. \n\n20 \n\nc) Das Amtsgericht hatte somit auch zu prüfen, ob der Schuldner zur Ab-\n\ngabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, weil - wie die Gläubigerin \n\nbehauptet hat - der Vollziehungsbeamte ihn wiederholt in seinen Wohn- und \n\nGeschäftsräumen nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung \n\nmindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte, und ob ein Haftgrund be-\n\nsteht, weil - wie die Gläubigerin weiter geltend gemacht hat - der Schuldner \n\ntrotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur \n\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschie-\n\nnen ist. \n\n21 \n\nEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Gericht von der \n\nGläubigerin zum Nachweis dieser Voraussetzungen die Vorlage des Voll-\n\nstreckungsprotokolls und der Zustellungsurkunde der Terminsladung verlangt \n\nhat. Die Gläubigerin macht ohne Erfolg geltend, es sei objektiv willkürlich, dass \n\ndas Gericht damit nur für einen Teil der Haftvoraussetzungen Nachweise gefor-\n\ndert, sich für den anderen Teil aber augenscheinlich auf die substantiierten An-\n\ngaben der Vollstreckungsbehörde verlassen habe. Dem Gericht ist es von Ver-\n\nfassungs wegen nicht vorgeschrieben, welche Beweismittel es für seine Über-\n\nzeugungsbildung heranzuziehen hat. Es muss sich weder mit dem substantiier-\n\nten Vortrag der Vollstreckungsbehörde begnügen noch sich sämtliche Unterla-\n\ngen vorlegen lassen (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 57, 346, 357). \n\n22 \n\nIII. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Kirchhoff \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dortmund, Entscheidung vom 24.11.2006 - 248 M 733/06 - \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 08.01.2007 - 9 T 872/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/i-zb-10-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 901","ref_norm":"901","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/i-zb-10-07","retrieved":"2026-07-10 18:42:18.921311+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-14/i-zb-10-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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